Zurückweisung einer Durchsuchungsanordnung mangels Sicherungsbedürfnis (§ 277 AO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein. Da er fristgerecht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben hatte, ist nach § 277 AO Vollstreckung nur zur Sicherung zulässig. Die Gläubigerin hat kein konkretes Sicherungsbedürfnis substantiiert dargelegt, daher sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die beantragte Durchsuchung, unzulässig. Der Antrag der Gläubigerin wurde abgewiesen und der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung mangels substantiiertem Sicherungsbedürfnis abgewiesen; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung ist zulässig, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Anordnung rügt.
Hat der Schuldner fristgerecht Einspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid erhoben, beschränkt § 277 AO die Vollstreckung auf solche Maßnahmen, die zur Sicherung des streitigen Steueranspruchs erforderlich sind.
Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere einer Durchsuchung, muss der Antragsteller ein konkretes, substantiiertes und nachprüfbares Sicherungsbedürfnis darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt ein substantiiertes Sachvorbringen zur Sicherungsbedürftigkeit, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig und das Rechtsmittel des Betroffenen ist begründet.
Tenor
wird der Beschluß der 19.Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 16.Februar 1990 entsprechend § 319 ZPO ergänzt und berichtigtund wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom20.0ezember 1983 - 285 M 9791/89 - wirdaufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.September 1989 auf Erlaß einer Durchsuchungsanordnung wird auf Kosten dar Gläubigerin abgewiesen
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 20.12.1989 ist zulässig und begründet.
Unstreitig hat der Schuldner gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Deshalb ist gemäß § 277 Abgabenordnung (A0) die Vollstreckung aus dem Bescheid bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Einspruch nur insoweit möglich, als sie zur Sicherung des fraglichen Steueranspruchs notwendig ist.
Dieses Sicherungsbedürfnis hat die Gläubigerin nicht dargelegt. Der Hinweis,"sie halte Sicherungsmaßnahmen für erforderlich, reicht dazu nicht aus. Die Gläubigerin hat auch im Beschwerde-verführen keinerlei Tatsachen oder Umstände dargelegt, die auf ein Sicherungsbedürfnis schließen lassen, indem sie sich überhaupt nicht geäußert hat. Mangels eines substantiierten und nachprüfbaren Sachvortrages der Gläubigerin kann aber ein Sicherungsbedürfnis nicht festgestellt werden, so daß zur Zeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie auch die beantragte Durchsuchung nicht zulässig sind.
| Beschwerdewert: 5.000,- DM (geschätzter Wert des Sicherungsbedürfnisses). |