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Landgericht Köln·19 T 152/03·30.07.2003

Beschwerde gegen Rückweisung des Restschuldbefreiungsantrags wegen fehlendem Eigenantrag

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Beschwerde gegen die Rückweisung ihres Restschuldbefreiungsantrags ein. Streitpunkt war, ob der Antrag trotz eines von einem Gläubiger gestellten Eröffnungsantrags zulässig und fristgerecht sei. Das Landgericht wies die Beschwerde ab: Ein Antrag nach § 287 Abs. 1 InsO setzt einen eigenen Insolvenzantrag voraus; ein fehlerhafter Hinweis ersetzt diesen nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags wegen Fehlens eines eigenen Insolvenzantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 InsO ist nur zulässig, wenn er mit einem eigenen Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners verbunden ist.

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Ein fehlerhafter gerichtlicher Hinweis, der den Eindruck erweckt, der Eröffnungsantrag sei vom Schuldner gestellt worden, ersetzt nicht das Erfordernis eines eigenen Insolvenzantrags des Schuldners.

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Ist der erforderliche eigene Insolvenzantrag nicht gestellt, ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig; vorliegende Fristfragen bedürfen dann keiner weiteren Entscheidung.

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Die gerichtliche Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO muss rechtzeitig und zutreffend erfolgen; eine spätere, für den Schuldner erkennbar fehlerhafte Mitteilung kann die Formerfordernisse nicht heilen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 2 InsO§ 287 Abs. 1 InsO§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 224 Abs. 2 ZPO§ 286-303 InsO§ 289 Abs. 2 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 75 IN 759/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den

Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 24.06.2003

- Aktenzeichen: 75 IN 759/02 - wird auf Kosten der

Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

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Unter dem 20.11.2002 hat der Gläubiger die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Mit

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Verfügung vom 25.11.2002 hat der Amtsrichter der Schuldnerin zu diesem Antrag rechtliches Gehör gewährt und ihr unter anderem folgenden Hinweis erteilt:

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"Gemäß § 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen können, wenn Sie selbst die Eröffnung des

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Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen beantragen (§ 287 Abs. 1 InsO). Weitere

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Einzelheiten ergeben sich aus den beigefügten Merkblättern".

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Das Schreiben ist der Schuldnerin am 11.12.2002 zugestellt worden.

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Eine Antwort erfolgte nicht.

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Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.06.2003 zu dem Ergebnis gekommen war, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, hat das Amtsgericht am 06.06.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Gleichzeitig hat der Amtsrichter folgendes Anschreiben an die Schuldnerin verfügt:

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"Im Anschluss an Ihren Eröffnungsantrag vom 20.11.2002 werden Sie gemäß § 20 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, dass Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung

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stellen können.

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Der Antrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Hinweises gestellt wird. Die zweiwöchige Frist, bei der es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann nicht verlängert werden (§§ 287 Abs. 1, Satz 2, 4 InsO, 224 Abs. 2 ZPO). Ein verspätet eingegangener Antrag ist daher zurückzuweisen.

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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Merkblatt".

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Daraufhin hat die Schuldnerin unter dem 18.06.2003 einen Restschuldbefreiungs-

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antrag gestellt. Diesen hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 24.06.2003 als

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unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei nicht rechtzeitig

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gestellt worden; mit Schreiben vom 25.11.2002 habe das Gericht die Schuldnerin

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gemäß § 20 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, daß sie nach Maßgabe der §§ 286 - 303 InsO einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könne, der innerhalb von 2

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Wochen nach dem gerichtlichen Hinweis bei dem Gericht einzureichen gewesen wäre; der Hinweis sei der Schuldnerin am 11.12.2002 zugestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschlußinhalt verwiesen.

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Der Beschluß ist der Schuldnerin am 02.07.2003 zugestellt worden.

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Mit ihrer am 09.07.2003 eingegangenen als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 03.07.2003 beruft sich die Schuldnerin darauf, daß ihr das Schreiben des Amtsgerichts vom 06.06.2003 erst am 13.06.2003 zugegangen sei. Sie hält ihren Antrag nicht für verspätet.

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und diesen dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

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Der als sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu wertende Rechtsbehelf ist zulässig (§§ 289 Abs. 2, 4 InsO; 567 ff. ZPO); er führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin vom 18.06.2003 zurückgewiesen; denn es fehlt am Vorliegen des nach

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§ 287 Abs. 1 InsO erforderlichen eigenen Insolvenzantrages der Schuldnerin.

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Gemäß der hier einschlägigen Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO muß der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit einem eigenen Insolvenzeröffnungsantrag verbunden werden. Der eigene Insolvenzantrag ist dabei Prozeßvoraussetzung sowohl für das Regel - wie auch das Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3 Auflage, § 287 Rd. Nr. 1, 6 und 6 a

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jeweils mit weiteren Nachweisen; Vallender in Uhlenbruck, Kommentar zur

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Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 287 Rd. Nr. 9 und 10 mit weiteren Nachweisen).

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Auf das Erfordernis der Eigenantragstellung ist die Schuldnerin bereits mit der

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Verfügung des Amtsrichters vom 25.11.2002, die der Schuldnerin am 11.12.2002

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zugestellt worden ist, hingewiesen worden ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt ist.

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Zwar geht der Amtsrichter in seinem späteren an die Schuldnerin gerichteten

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Schreiben vom 06.06.2003 irrig davon aus, der Eröffnungsantrag vom 20.11.2002

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sei von der Schuldnerin gestellt, und es sei ein Restschuldbefreiungsantrag noch

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binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Hinweises möglich. Dieser Irrtum war jedoch für die Schuldnerin insoweit ersichtlich, als ihr bekannt war, daß der Eröffnungsantrag nicht von ihr sondern von dem antragstellenden Gläubiger gestellt worden war.

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Der fehlerhafte Hinweis vermochte den erforderlichen Eigenantrag der Schuldnerin nicht zu ersetzen.

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Im Hinblick auf den fehlenden Insolvenzantrag der Schuldnerin bedarf es keiner

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weiteren Erörterung, ob der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin noch

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fristgerecht eingegangen war, weil etwa mit dem Schreiben vom 06.06.2003 die

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Notfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO - erneut in Gang gesetzt worden war, oder ob

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eine Verspätung anzunehmen ist im Hinblick auf den bereits unter dem 25.11.2002 erfolgten und am 11.12.2002 zugestellten Hinweis des Amtsgerichts.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 4 InsO.

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Beschwerdewert: bis 1.500,00 EUR.