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Landgericht Köln·19 T 121/03·19.06.2003

Sofortige Beschwerde gegen Festlegung der Abtretungsdauer (6 Jahre) zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung ein, weil das Amtsgericht die Abtretungsdauer auf 6 statt beantragten 5 Jahre festgesetzt hatte. Streitpunkt war die Anwendbarkeit von Artikel 107 EGInsO und die Frage der vor‑1997 bestehenden Zahlungsunfähigkeit. Das Landgericht weist die Beschwerde ab: Für nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren gilt die neue Regelung des § 287 Abs. 2 InsO (6 Jahre); die Übergangsregelung des Art.107 EGInsO greift hier nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festlegung der Abtretungsdauer auf 6 Jahre als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Auf Insolvenzverfahren, die nach dem 01.12.2001 eröffnet werden, findet die Neufassung des § 287 Abs. 2 S.1 InsO Anwendung, wonach die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre ab Eröffnung beträgt.

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Artikel 107 EGInsO ist eine eng auszulegende Übergangsregelung, die nur die frühere Fassung des § 287 Abs. 2 S.1 InsO mit einer Grundlaufzeit von sieben Jahren betrifft.

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Die Verkürzung der Abtretungslaufzeit auf fünf Jahre nach Art.107 EGInsO kommt nur für Schuldner in Betracht, die bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig waren und die von der Verzögerung des Inkrafttretens der Insolvenzordnung geschützt werden sollten.

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Ein Diskussionsentwurf oder nachträgliche Gesetzesüberlegungen ändern nicht die geltende Rechtslage; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Verfahrens­eröffnung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 4a Abs. 1, 3 InsO§ 291 InsO§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG§ 4 InsO§ 567 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 71 IN 468/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 25.05.2003

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 22.04.2003

- Aktenzeichen: 71 IN 468/02 - wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe

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Mit am 27.09.2002 eingegangenem Antrag vom 24.09.2002 hat die Schuldnerin die

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Sie hat unter anderem ferner erklärt, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen zu sein, und für den Fall der gerichtlichen

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Ankündigung der Restschuldbefreiung ihre pfändbare Forderungen auf Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Gleichzeitig hat sie eine Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht und Verfahrenskostenstundung erbeten.

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Mit Beschluß vom 01.10.2002 hat das Amtsgericht die Anträge für zulässig erachtet und der Schuldnerin für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet.

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Am 04.11.2002 hat es das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt L zum Insolvenz-

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verwalter ernannt.

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Im Schlußtermin vom 22.04.2003 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen

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Beschluß der Schuldnerin die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt und unter anderem bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.11.2002 begonnen habe und 6 Jahre betrage. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

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Der Beschluß ist den Bevollmächtigten der Schuldnerin am 12.05.2003 zugestellt

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worden.

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Mit ihrer am 25.05.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage hat die Schuldnerin den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt 5 Jahre festgestellt worden ist. Sie führt hierzu aus, die Schuldnerin sei schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen, was sich aus der Tatsache ergebe, daß bereits am 11.01.1996 beim Amtsgericht Heilbronn das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden sei; sie habe sich schon früh-

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zeitig nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 bei Schuldnerberatungsstellen um Unterstützung bemüht und sei informiert worden, daß ein Verfahrenskostenvorschuß zu leisten sei, den sie jedoch aufgrund ihrer Situation nicht habe aufbringen können; sie sei auf die Warteliste gesetzt worden und habe anläßlich der nunmehr geänderten Gesetzeslage im März 2002 einen ersten Beratungstermin erhalten; nachdem sich herausgestellt habe, daß für sie als ehemals Selbständige mit einer hohen Gläubigerzahl das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr die zulässige Verfahrensart darstelle, habe sie nicht mehr von der Beratungsstelle betreut werden können und sich um anderweitige Unterstützung bemüht; die vorliegende Sachlage sei entsprechend der Fälle zu beurteilen, die in Artikel 107 EGInsO Berücksichtigung finden sollten;

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der Rechtsgedanke komme auch in dem nunmehr vorgelegten Diskussionsentwurf

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eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze von April 2003, Artikel 5, Nr. 4, Artikel 107 EGInsO zum

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Ausdruck.

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Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.

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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem

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Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft entsprechend §§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG; denn die Schuldnerin ist durch den angefochtenen Ankündigungsbeschluß beschwert, indem ihrem Begehren zur Verkürzung der

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Treuhandphase von 6 auf 5 Jahre nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 291 Rd. Nr. 8).

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Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO).

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In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.

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Zu Recht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt worden. Diese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden

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Treuhänder abzutreten hat. Die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EGInsO sind nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet

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worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Hier ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 04.11.2002 beschlossen

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worden.

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Eine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Artikels 107 EGInsO scheidet aus.

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In Artikel 107 EGInsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2, Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war.

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Es kann offen bleiben, ob die Schuldnerin im vorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und geblieben ist - was allerdings im Hinblick auf das seinerzeit laufende Konkursverfahren anzunehmen ist - denn Artikel 107 EGInsO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die hier nicht einschlägige Fassung des § 287 Abs. 2, Satz 1 InsO mit einer Grundlaufzeit von 7 Jahren.

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Bei Artikel 107 EGInsO handelt es sich um eine - bei Einführung der Insolvenzordnung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen den ursprünglichen

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Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei Einführung der Insolvenzordnung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO (Restschuldbefreiung) heißt es ausdrücklich, daß durch diese vom Ausschuß eingefügte Vorschrift vermieden werden solle, daß durch das Hinausschieben der Inkrafttretens der Insolvenzordnung der redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müsse. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig sei, könne zwar den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, brauche aber dann im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre lang sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen zu lassen. In den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur derjenige Schuldner kommen, der ohne den Aufschub des

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Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen können und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von

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7 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung 2002, § 287 Rd. Nr. 14).

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Zu diesem Personenkreis zählt die Schuldnerin schon deshalb nicht, weil in dem

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maßgeblichen Zeitraum bereits das von ihr in Bezug genommene Konkursverfahren über ihr Vermögen anhängig gewesen ist, welches am 11.01.1996 eröffnet worden und erst mit Beschluß vom 25.11.1998 mangels Masse eingestellt worden ist.

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Für die nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 eröffneten

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Insolvenzverfahrens ist die Wohlverhaltensperiode ohnehin verkürzt und beträgt lediglich 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrenseröffnung

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beginnt.

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Es liegt fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe schlicht vergessen, Artikel 107 EGInsO in Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom

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26.10.2001 anzupassen. Der von der Schuldnerin angeführte Diskussionsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung vermag die aktuelle Rechtslage noch nicht abzuändern.

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Demnach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge in §§ 97 ZPO, 4 InsO

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zurückzuverweisen.

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Beschwerdewert: 500,00 EUR.