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Landgericht Köln·19 T 115/04·29.06.2004

Zurückverweisung: Regelinsolvenz bei Gesellschafter‑Geschäftsführer einer Ein-Personen‑GmbH

ZivilrechtInsolvenzrechtGesellschaftsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer inzwischen gelöschten GmbH beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens; das Amtsgericht wies den Antrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig ab. Das Landgericht Köln hob den Beschluss auf und führte aus, die wirtschaftliche Tätigkeit der Ein‑Personen‑GmbH sei dem Gesellschafter‑Geschäftsführer zuzurechnen, weshalb das Regelinsolvenzverfahren in Betracht komme. Die Sache wird zur erneuten Prüfung des Eröffnungsgrundes und der Kosten an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag und die Kosten an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirtschaftliche Tätigkeit einer Ein‑Personen‑GmbH ist dem Gesellschafter‑Geschäftsführer grundsätzlich zuzurechnen; dieser ist daher als selbständig wirtschaftlich tätig anzusehen.

2

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt nicht in Betracht, soweit persönliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus der ihm zurechenbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft herrühren.

3

Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Tätigkeit der GmbH sei dem Schuldner nicht zuzurechnen; das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.

4

Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen nach InsO ist nach §§ 4, 6, 34 InsO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und kann zur Aufhebung einer unzutreffenden Verfahrenswegentscheidung führen.

Relevante Normen
§ 6 InsO§ 4 InsO§ 34 Abs. 1 InsO§ 567 ff. ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 72 IN 161/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 24.04.2004, Az.: 72 IN 161/04, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 07.03.2004, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Der Schuldner, der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der zwischenzeitlich gelöschten Fa. Q GmbH war, hat am 07.03.2004 den Antrag gestellt, das Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, weil er zahlungsunfähig sei. Nachdem das Amtsgericht auf Bedenken gegen die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens hingewiesen hatte, hat der Schuldner klargestellt, daß ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht gestellt werden solle. Er meint, die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH müsse ihm zugerechnet werden, so daß das allgemeine Insolvenzverfahren einschlägig sei.

3

Mit Beschluß vom 24.04.2004, dem Schuldner zugestellt am 30.04.2004, hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag des Schuldners als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auch soweit persönliche Verpflichtungen des Schuldners aus der Tätigkeit der GmbH herrührten, sei das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig. Selbständig wirtschaftlich tätig sei alleine die GmbH gewesen, für deren Tätigkeit der Schuldner ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht persönlich hafte. Daß tatsächlich eine wirtschaftliche Verflechtung vorgelegen habe, sei im Hinblick auf die getrennte Bewertung der Rechtspersönlichkeiten nicht zu berücksichtigen.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 06.05.2004, bei Gericht eingegangen am 10.05.2004, "Beschwerde" erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, weil er für die GmbH selbständig wirtschaftlich tätig gewesen sei, sei das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluß vom 11.05.2004 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

6

Die "Beschwerde" des Schuldners ist als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig nach §§ 4, 6, 34 Abs. 1 InsO, 567 ff. ZPO. In der Sache selbst hat sie vorläufig Erfolg.

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Die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens darf dem Schuldner nicht mit der Begründung verwehrt werden, seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit für die Fa. Q GmbH sei ihm nicht als Ausübung einer eigenen selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen.

8

Für Gesellschaftergeschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH ist vielmehr die Unternehmensinsolvenz das zuständige Verfahren. Diese Schuldner sind ihrem Unternehmen nämlich so stark verbunden, daß sie es wirtschaftlich betrachtet als ihr eigenes ansehen können. Ihnen ist deshalb die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, so daß von einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist. Jedenfalls, soweit eigene Verbindlichkeiten des Schuldners auch aus der wirtschaftlichen Tätigkeit ihres Unternehmens herrühren, kommt die vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehene Verfahrensform des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zum Tragen (vgl. LG Göttingen, NZI 2002, 322 f.; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auflage, 304 Rdnr. 13; Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 304 Rdnr. 21, jeweils m.w.N.).

9

Demgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze über die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens neu zu entscheiden, insbesondere das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu ermitteln sein.

10

Da die Entscheidung des Insolvenzgerichts derzeit noch ungewiß ist, war dem Amtsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen.