Sofortige Beschwerde gegen 6‑jährige Abtretungsdauer im Verbraucherinsolvenzverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung und rügte die vom Amtsgericht festgelegte sechsjähige Abtretungsdauer, da er eine Verkürzung auf fünf Jahre für anwendbar hielt. Das Landgericht Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Neuregelung des § 287 Abs. 2 InsO (6 Jahre) für nach dem 01.12.2001 eröffnete Verfahren gilt und Art.107 EGInsO nur als Übergangsregelung für die alte 7‑Jahres‑Regelung gedacht ist. Ein begründeter Antrag auf Verkürzung war in den Akten nicht nachweisbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Festlegung der sechsjährigen Abtretungsdauer im Verbraucherinsolvenzverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit einer sechsjährigen Abtretungsdauer findet auf Insolvenzverfahren Anwendung, deren Eröffnung nach dem 01.12.2001 erfolgt (Art.103a EGInsO).
Art.107 EGInsO ist eine Übergangsregelung, die nur die frühere Fassung des § 287 Abs. 2 InsO (Grundlaufzeit 7 Jahre) betrifft und eine Verkürzung auf 5 Jahre nur in diesem Kontext ermöglicht.
Bei Anwendung der Neufassung des § 287 Abs. 2 InsO beginnt die Wohlverhaltens- bzw. Abtretungsperiode mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Eine sofortige Beschwerde wegen angeblich zu langer Abtretungsdauer ist nur dann begründet, wenn ein entsprechender, in den Akten erkennbarer und substantiiert vorgetragener Antrag auf Verkürzung der Abtretungslaufzeit vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 75 IK 31/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 15.03.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 75 IK 31/02 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Mit am 20.02.2002 eingegangenem Antrag vom 06. bzw. 12.02.2002 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Er hat unter anderem ferner erklärt, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen zu sein, und für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an eine vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Eine Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf 5 Jahre war nicht geltend gemacht.
Nachdem festgestellt worden war, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 18.06.2002 dem Schuldner gemäß seinem weiteren Antrag die Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren nach § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet.
Am 10.10.2002 hat es das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt T zum Treuhänder ernannt.
Im Schlußtermin vom 12.03.2003 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO angekündigt und unter andem bestimmt, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.10.2002 begonnen habe und 6 Jahre betrage. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Beschluß ist dem Schuldner am 17.03.2003 zugestellt worden.
Mit seiner am 21.03.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 15.03.2003 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt 5 Jahre festgestellt worden ist. Er führt weiter aus, der Wortlaut des Artikel 107 EGInsO habe sich mit der Änderung der InsO zum 01.12.2001 nicht geändert; er sei aber überzeugt davon, dass es sich hier nur um ein redaktionelles Versäumnis des Gesetzgebers handele; nirgendwo sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber für nach dem 01.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren die sogenannten Altfallregelung habe abschaffen wollen. Er nimmt Bezug auf Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt und Hamburg, deren Begründungen er sich anschließt. Er verweist darauf, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen zu sein und nimmt Bezug auf einen angeblichen Antrag auf Verkürzung der Abtretungslaufzeit in der Anlage 3 A seines Eröffnungsantrages. Er erklärt, er halte diesen Antrag auf Verkürzung der Laufzeit seiner Abtretungserklärung auf 5 Jahre aufrecht.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Es ist schon fraglich, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft ist (entsprechend §§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 Rechtspflegergesetz); denn es bestehen Zweifel an einer Beschwer des Schuldners. Eine Beschwer könnte dann vorliegen, wenn der Schuldner eine Verkürzung der Treuhandphase von 6 auf 5 Jahre beantragt hätte, indem seinem Begehren dann nicht stattgegeben worden wäre (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 291 Rdnr. 8). Zwar beruft sich der Schuldner hier auf einen entsprechenden Antrag auf Verkürzung der Treuhandphase in der Anlage 3 A zu seinem Eröffnungsantrag. Ein solcher ist jedoch in den Akten nicht ersichtlich. Die vom Schuldner in Bezug genommene Anlage 3 A - Zusatzerklärung zum Antrag auf Restschuldbefreiung - Erklärung zur Zahlungsunfähigkeit vor dem 01.01.1997 - enthält einen Antrag zur Verkürzung der Laufzeit nicht. Zweifelhaft ist, ob der Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit vor dem 01.01.1997 ein derartiges Anliegen des Schuldners inzidenter entnommen werden kann. Letztlich braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Die sofortige Beschwerde wäre zwar im übrigen zulässig nach §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO würde jedoch in der Sache nicht zum Erfolg führen.
Zu Recht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt worden. Diese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat. Die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EGInsO sind nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Hier ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 10.10.2002 beschlossen worden.
Eine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Artikels 107 EGInsO scheidet aus. In Artikel 107 EGInsO ist geregelt, dass sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war. Es kann offen bleiben, ob der Schuldner im vorliegen Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und geblieben ist; denn Artikel 107 EGInsO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die hier nicht einschlägige Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit einer Grundlaufzeit von 7 Jahren.
Bei Artikel 107 EGInsO handelt es sich um eine - bei Einführung der Insolvenzordnung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen den ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei Einführung der Insolvenzordnung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Dauer von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO (Restschuldbefreiung) heißt es ausdrücklich, dass durch diese vom Ausschuß eingefügte Vorschrift vermieden werden solle, dass durch das Hinausschieben des Inkrafttetens der Insolvenzordnung der redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müsse. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig sei, könne zwar den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, brauche aber dann im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre lang sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen.
In den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur derjenige Schuldner kommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen können und ansich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck Kommentar zur Insolvenzordnung 2002, § 287 Rdnr. 14).
Für die nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode ohnehin verkürzt und beträgt lediglich 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrenseröffnung beginnt.
Derjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war, aber trotz Inkrafttetens der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 mit der Stellung seines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des Gesetzes zum 01.01.1999, an der Antragstellung gehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu stellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EGInsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 anzupassen.
Die Kammer vermag sich daher der vom Schuldner zitierten Rechtsprechung der Landgerichte Frankfurt und Hamburg nicht anzuschließen.
Demnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO).