Themis
Anmelden
Landgericht Köln·19 T 11/02·24.01.2002

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Zwangsvollstreckung wegen Unterhalt bewilligt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer bevollmächtigten Anwältin. Das Amtsgericht bewilligte PKH, lehnte jedoch die Beiordnung ab. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Landgericht hält die Beiordnung nach §121 Abs.2 ZPO für erforderlich, insbesondere bei Unterhaltsvollstreckung, und ordnet die Anwältin bei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als begründet; Beiordnung der Rechtsanwältin zur vorläufig unentgeltlichen Vertretung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einer bedürftigen Partei auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit erforderlich erscheint.

2

Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der typischerweise bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten regelmäßig zu veranlassen.

3

Bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen besteht regelmäßig ein besonderes Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung, insbesondere wenn die Gläubigerin nicht fachkundig ist, räumlich entfernt wohnt oder der Schuldner sich der Erfüllung entzieht.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 11 Rechtspflegergesetz§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 ZPO§ 569 ZPO§ 574 ZPO§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 287 M 8715/01

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der

Beschluß des Amtsgerichts Köln vo

07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die

Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt

ist, abgeändert und neu gefasst:

Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen

Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin

aus C beigeordnet.

Gründe

2

Die Gläubigerin möchte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen

3

rückständigen und laufenden monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt betreiben.

4

Sie hat den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin

5

beantragt.

6

Gemäß Beschluß vom 07.12.2001 hat das Amtsgericht zwar den begehrten

7

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

8

aber ohne Beiordnung der Anwältin beschlossen. Dieser Beschluß ist der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom selben Tage übergeben worden. Der

9

Gläubigerin ist er nicht zugestellt, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden, daß eine

10

Beiordnung nicht erfolgen könne. Auf die Bitte nach einem rechtsmittelfähigen

11

Bescheid hat das Amtsgericht geantwortet, praktisch liege die Zurückweisung im

12

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.

13

Der hierauf eingegangenen Beschwerde vom 21.01.2002 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln mit der Begründung vorgelegt, das

14

vorliegende Verfahren berge keine Probleme, die nur ein Anwalt lösen könne.

15

Diese Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569, 574 ZPO).

16

Sie richtet sich nach altem Recht der ZPO; denn die anzufechtenende Entscheidung vom 07.12.2001 ist mit Verfügung vom 07.12.2001 - d. h. vor dem 01.01.2002 -

17

der Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben worden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

18

Demgemäß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft.

19

Diese hat auch in der Sache Erfolg.

20

Gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfanges und der Bedeutung der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher

21

Unterstützung bestehen.

22

Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltbeiordnung die Regel sein (vgl. Zöller-Philippi Kommentar zur ZPO 22. Auflage, § 121 Rd. Nr. 8).

23

Sie ist jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltes regelmäßig geboten (vgl. so die ständige Rechtsprechung der Kammer: Aktenzeichen: 19 T 156/01;

24

19 T 94/01; 19 T 135/99).

25

Dieses Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung liegt auch im vorliegenden Fall vor, was umso mehr gilt, als die Gläubigerin in Süddeutschland lebt, nicht fachkundig ist, das Vollstreckungsgericht seinen Sitz in Köln hat und sich der Schuldner sämtlichen Unterhaltspflichten entzieht.

26

Demgemäß war die Beiordnung zu bewilligen.

27

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).