Berufung in Kfz-Versicherungsfall: Leistung mangels Sachverständigenverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt weitergehende Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall. Das LG Köln wies die Berufung ab, weil das in §14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt wurde und daher keine Fälligkeit der Leistung bestand. Eine Verwirkung des Einwands des Versicherers lag nicht vor; der Kläger nutzte auch nicht seine Ersetzungsbefugnis.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Köln abgewiesen; weitergehende Versicherungsleistung mangels Durchführung des §14 AKB-Sachverständigenverfahrens nicht fällig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fälligkeit von Versicherungsleistungen aus einem Versicherungsvertrag setzt die Durchführung des in den AKB geregelten Sachverständigenverfahrens voraus, sofern die AKB einbezogen sind.
Eine Verwirkung des Einwands des Versicherers wegen nicht durchgeführter Sachverständigenbenennung tritt nur ein, wenn der Versicherer rügelos verhandelt hat, die Regulierung grundlegend abgelehnt oder ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung des Versicherers berufen, wenn er selbst erst nach Klageerhebung sein Ausschussmitglied benennt.
Hat der Versicherungsnehmer die nach §14 Abs.2 S.2 AKB eingeräumte Ersetzungsbefugnis nach Fristsetzung nicht ausgeübt, rechtfertigt dies keine unmittelbare Klagebefugnis aufgrund von Verzögerung.
Eine später erfolgte bloße Benennung eines Ausschussmitglieds durch den Versicherer führt nicht ohne weiteres zur Erfüllung der in §14 AKB geregelten Voraussetzungen für die Leistungsfälligkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 268 C 124/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 21.06.2001, - Aktenzeichen: 268 C 124/01 - wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.05.2000 gegen die
Beklagte derzeit keine Ansprüche auf Zahlung einer über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.443,62 DM hinausgehenden Entschädigung aus der zwischen den
Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung. Die Kammer nimmt insoweit zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und auch nach
Maßgabe der Berufungsbegründung kaum ergänzungsbedürftigen Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Einer Fälligkeit entsprechender Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steht
gemäß § 15 AKB, deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien unstreitig ist, entgegen, daß das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dessen Durchführung nicht
entbehrlich. Dem steht nicht entgegen, daß der Versicherer im Hinblick auf § 242 BGB den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens verwirken kann.
In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß eine Verwirkung nur Eintritt, wenn der Versicherer zunächst zur Klage des Versicherungsnehmers rügelos verhandelt,
er die Regulierung bereits dem Grunde nach ablehnt oder aber er seinen
Versicherungsnehmer ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen hat (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage, § 64 VVG Anm. B;
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 14 AKB Rdnr. 8 jeweils
m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt.
Nachdem sich die Beklagte bereits unmittelbar in der Klageerwiderung auf den
Einwand gemäß § 14 AKB berufen hat, mithin zu keinem Zeitpunkt zu der Klage
rügelos verhandelt hat, kann allein die Tatsache, daß der Einwand vorprozessual nicht erhoben wurde, nicht dazu führen, einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1990, 1384).
Ein vorprozessuales Verhalten der Beklagten, dem sich entnehmen ließe, diese habe den Kläger auf den Klageweg verweisen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre grundsätzliche Eintrittspflicht in Frage gestellt hat.
Letztendlich durfte der Kläger auf die Durchführung des in § 14 AKB vorgesehenen
Sachverständigenverfahrens auch nicht verzichten, weil die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 29.05.2001 das von ihr zu benennende Mitglied des Sachverständigenausschusses benannt hat.
Der Kläger ist bereits deshalb gehindert, sich auf die fehlende alsbaldige Mitwirkung
der Beklagten zu berufen, weil er selbst erst am 19.02.2001, mithin nach der Klage-
erhebung, ein eigenes Ausschußmitglied benannt und damit erstmals zu erkennen
gegeben hat, daß er das Sachverständigenverfahren durchführen wolle.
Eine Verzögerung der Durchführung des Gutachterverfahrens durch die etwa nicht zeitgerechte Benennung eines Sachverständigen seitens der Beklagten hätte der
Kläger ohne weiteres vermeiden können, wenn er von der ihm gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 AKB eingeräumten Ersetzungsbefugnis, die ihm berechtigte, nach Fristsetzung bei weiterer Untätigkeit der Beklagten auch das zweite Mitglied des Gutachterausschusses zu benennen, Gebrauch gemacht hätte. In entsprechender Weise vorgegangen zu sein, trägt der Kläger nicht vor.
Sind nach der Neufassung der AKB die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Sach-
verständigenbenennung durch den Versicherer in § 14 AKB abschließend geregelt (vgl. Stiefel/Hofmann, a. a. O. , § 14 AKB Rdnr. 18), so führt alleine die erst am 29.05.2001 erfolgte Sachverständigenbenennung durch die Beklagte nicht zu einer unmittelbaren Klagebefugnis des Klägers.
Eine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich nicht, wie der Kläger meint, auf der
Grundlage der Entscheidung des BGH in VersR 1971, 536. Zum einen betrifft diese nicht den hier zu entscheidenden Fall einer Mitwirkung des Versicherers bei der
Benennung der Mitglieder des Sachverständigenausschusses, sondern bezieht sich auf die erst in der zweiten Stufe des Sachverständigenverfahrens gegebenenfalls
erforderliche Benennung eines Obmanns. Jedenfalls aber kann die Kammer die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH ihrer Entscheidung bereits deshalb nicht zugrundelegen, weil diese zur alten Fassung der AKB ergangen ist, nach deren vormaligen Regelung der Versicherer beide Mitglieder des Gutachterausschusses zu benennen hatte. Nachdem indessen die Neuregelung der AKB die Benennung jeweils eines Mitglieds des Gutachterausschusses sowohl durch den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer vorsieht und sie überdies eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Mitwirkung einer der Vertragsparteien trifft, ist die zu den frühreren AKB ergangene Rechtsprechung auf den aktuellen AKB entfallende Vertragsverhältnisse nicht übertragbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Berufung:
Bis 09.04.2002: 5.970,77 EUR (9.234,20 DM + 2.443,62 DM)
Ab 10.04.2002: 4.721,37 EUR (9.234,20 DM).