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Landgericht Köln·19 O 41/21·20.04.2021

Zurückweisung des PKH-Antrags bei Erbauseinandersetzung und Grundstücksverkauf

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Mitwirkung der Beklagten bei der Veräußerung bestimmter Grundstücke und auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das Landgericht Köln wies den PKH-Antrag zurück, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO) bietet. Die Kammer hielt die beantragte Auseinandersetzung für nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form möglich und betonte, dass ein Grundstücksverkauf eine "wesentliche Veränderung" des Nachlasses darstellen kann, die Mitwirkungspflichten ausschließt.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §114 ZPO bietet.

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Der schuldrechtliche Anspruch eines Miterben auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach §2042 BGB besteht nur in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise und begründet keinen Anspruch auf beliebige Veräußerungs- oder Übertragungsmaßnahmen.

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Grundstücke können im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses verwertet werden; eine private Übertragung ist nicht ohne Weiteres durchsetzbar.

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Die Mitwirkungspflicht nach §2038 Abs.1 Satz2 BGB bezieht sich auf Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung; eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einer Veräußerung kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme erforderlich ist und keine wesentliche Veränderung des Nachlasses bewirkt.

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Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Veränderung ist auf den Gesamtcharakter des Nachlasses abzustellen; eine rein wertmäßige Betrachtung reicht nicht aus, wenn durch die Verfügung Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses einschneidend geändert werden würden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 2042 BGB§ 753 BGB§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB§ 2038 Abs. 1 BGB§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.01.2021 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mitwirkung an der Veräußerung und Übertragung der im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke an Herrn I.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der von ihm beantragten Form nicht zu. Nach § 2042 BGB hat jeder Miterbe zwar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Ein Anspruch besteht aber nur in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise.

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Wie die Auseinandersetzung zu erfolgen hat, ist im Gesetz in den §§ 2042 ff BGB geregelt. Grundstücke sind nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses zu verwerten.

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Der Anspruch des Klägers auf Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung folgt insbesondere nicht aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Denn die Veräußerung der Grundstücke  ist grundsätzlich keine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zu der gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber mitzuwirken verpflichtet ist.

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Es ist zwar anerkannt, dass sich die Verwaltung eines Nachlasses nicht in dessen Sicherung, Erhaltung und Nutzung erschöpft, sondern auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen umfassen kann, vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2005 – IV ZR 82/04 –, zitiert nach juris. Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne von § 2038 Abs. 1 BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1965 aaO unter 3; Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw 16/51 - LM Nr. 2 zu § 2038 BGB). Dazu zählen grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände, nur muss neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen.

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Es kann vorliegend dahinstehen, ob dringender Handlungsbedarf im Sinne der Erforderlichkeit der Veräußerung mit Blick auf von dem Grundstück ausgehende drohende Gefahren, etwa Trinkwasserverunreinigungen wegen der nahegelegenen Talsperre durch einen sich auswaschenden Misthaufen auf dem Grundstück, drohende Wasserschäden etc., besteht.

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Denn die Beklagte ist von ihrer Mitwirkungspflicht entbunden, weil in der Veräußerung eine "wesentliche Veränderung des Gegenstandes" liegen würde, die gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verlangt werden kann.

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Für die „Wesentlichkeit“ einer Veränderung ist auf den gesamten Nachlass abzustellen, anderenfalls läge in jeder Verfügung über einen Nachlassgegenstand eine wesentliche Veränderung; derartige Maßnahmen wären mithin nie ordnungsgemäß. Das wäre indes mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Mitwirkungsregelungen unvereinbar, die Verfügungen in den Katalog der möglichen Verwaltungsmaßregeln grundsätzlich mit einbeziehen, vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand.

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Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder Gestalt des Nachlasses in einschneidender Weise geändert werden würde (BGHZ 101, 24, 28; BGH, Urteile vom 8. März 2004 - II ZR 5/02 - BGH-Report 2004, 970 unter II 2 b; 14. November 1994 - II ZR 209/93 - NJW-RR 1995, 267).

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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Wesentlichkeit einer Veränderung vorrangig wertmäßig und nicht gegenständlich zu beurteilen sei. Zwar weist auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 28. September 2005 darauf hin, dass durch den Verkauf des Grundstücks der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Erlös im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Immobilie getreten sei (§ 2041 Satz 1 BGB). Der Verkauf hätte also nur die Zusammensetzung des Nachlasses verändert, ohne dessen Substanzwert zu mindern. Zweck der §§ 2038 ff., 743 ff. BGB sei es hingegen, Wertverluste des Nachlasses bis zu dessen Teilung zu vermeiden. In dem zu entscheidenden Fall ging es bei einem Gesamtnachlasswert von über 800.000 € nur um eine Veränderung des Nachlassbestandes in Höhe eines zu erzielenden Kaufpreises von 144.000 €, die vom BGH als nicht wesentlich gewertet wurde. Zudem wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass dadurch der Charakter des gesamten Nachlasses nicht geändert werde. Zum Nachlass gehörten mehrere Immobilien; das streitgegenständliche Ferienhaus habe ihm also nicht das maßgebliche Gepräge geben können, vgl. BGH a.a.O..

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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. Februar 2018 – I-7 U 59/16 –, juris. Die darin als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung angesehen Grundstücksveräußerungen betrafen einen Nachlass, zu dem  mindestens zehn Reihenhäuser und damit zehn Verkaufseinheiten gehörten, von denen zwei veräußert worden waren.

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Soweit das OLG Koblenz, Versäumnisurteil vom 22. Juli 2010 – 5 U 505/10 –, juris, bei der Veräußerung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete, eine wesentliche Veränderung des Nachlasses verneint hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Argumentation des OLG Koblenz, es gebe keinen Anhalt dafür, dass der an die Erbengemeinschaft zu zahlende Verkaufserlös, der an die Stelle der Immobilie tritt (§ 2041 Satz 1 BGB), kein marktgerechtes Entgelt darstelle  und das streitige Grundstück - auch wenn sein Wert verglichen mit den anderen ererbten Gegenständen hoch sei - den Nachlass nicht essentiell präge, da es nicht bebaut und  nicht weiter genutzt werde, überzeugt nicht. Denn sie stellt für die Beurteilung der wesentlichen Veränderung allein auf eine wertmäßige Betrachtung ab. Zudem lässt sie  § 2042 BGB,  wonach Grundstücke nach § 753 BGB durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses zu verwerten sind, unberücksichtigt.

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Vorliegend ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, dass weitere Grundstücke zum Nachlass gehören. Eine Veräußerung würde daher den Charakter des aus den im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken bestehenden Nachlass wesentlich verändern. Der Nachlass würde nicht mehr aus den überwiegend landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, sondern ausschließlich aus Geldvermögen bestehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 1 4  ZPO:

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Köln, 21.04.202119. Zivilkammer