Berichtigung des Tatbestands: Schadensersatz und Rückübereignung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigt gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils und nimmt die geänderten Anträge der Kläger in den Tenor auf. Streitgegenstand ist die Rückabwicklung bzw. Zahlung eines Geldbetrags gegen Rückgabe eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Das Gericht erkennt Zahlungsverpflichtungen, Feststellungsansprüche und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zuungunsten der Beklagten an.
Ausgang: Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO und Aufnahme der geänderten Zahlungs- und Feststellungsanträge der Kläger in den Tenor
Abstrakte Rechtssätze
§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils, soweit die getroffene Entscheidung oder die Anträge der Parteien nicht zutreffend im Tatbestand wiedergegeben sind.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer Rückabwicklung bzw. Zahlung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen; hierbei ist eine Nutzungsentschädigung anzurechnen.
Ein Verkäufer ist schadensersatzpflichtig für weitere Schäden, die dadurch entstehen, dass in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde; ein Feststellungsanspruch hierauf ist zulässig.
Kommt der Verkäufer der Annahme des zurückzugewährenden Fahrzeugs nicht nach, ist er in Annahmeverzug zu befinden; das Gericht kann dies festzustellen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können im Rahmen eines erstattungsfähigen Schadensersatzanspruchs ersetzt werden, soweit sie kausal durch den schadensstiftenden Umstand verursacht sind.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 30.04.2024 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 4 die von den Klägern gestellten Anträge wie folgt geändert werden:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 55.529,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells U. des Herstellers F. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ZFA N01 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
3.
Es wird feststellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.067,82 freizustellen.
Rubrum
Weiter wird folgender Satz auf Seite 4 (im Anschluss an den 2. Absatz) eingefügt:
"Die Kläger behaupten, nachträgliche Einbauten, die auf Blatt 1390 der Akten im Einzelnen aufgeführt werden, im Gesamtwert von 5.529,97 € vorgenommen zu haben."