Diesel-Wohnmobil: § 826 BGB wegen zeitbasierter Abschalteinrichtung (NEFZ)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Fahrzeugherstellerin Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem 2017 gekauften Euro‑6‑Diesel-Wohnmobil. Das LG Köln bejahte eine prüfstandsbezogene, zeitbasierte Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung und sah darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Es sprach den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu (Zug um Zug gegen Rückgabe) und stellte weitere Ersatzpflicht sowie Annahmeverzug fest. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels substantiierter Darlegung abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (Kaufpreis minus Nutzungen) Zug um Zug zugesprochen sowie Feststellungen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Dauer des NEFZ-Prüfzyklus abgestimmte, zeitbasierte Reduzierung der Abgasrückführung stellt eine unzulässige, prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung dar, wenn sie ersichtlich der Erlangung günstiger Prüfstandswerte dient und nicht durch Motorschutzgründe getragen ist.
Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann auch dann gegeben sein, wenn die entsprechende Steuerungslogik im Straßenbetrieb unter gleichen Bedingungen ebenfalls wirkt, sofern die Programmierung gezielt auf die Beeinflussung des Typgenehmigungsprüfverfahrens ausgerichtet ist.
Eine verdeckte, gegenüber Genehmigungsstellen und Erwerbern nicht offengelegte prüfstandsbezogene Abgassteuerung kann als bewusste und zielgerichtete Täuschung sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB sein und einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB begründen.
Der Schaden bei deliktischer Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen kann im Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags liegen; der Herstellerschadensersatz ist regelmäßig auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichtet.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt substantiierten Vortrag zu Art, Zeitpunkt und Umfang der vorprozessualen Tätigkeit voraus; pauschaler Vortrag genügt nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.936,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2023 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers D. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) ZFA ZFA N01 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff.1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des im Klageantrag Ziff.1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 18 % die Kläger und zu 82 % die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im März 2017 erwarb der Kläger von der Firma K.-I. in T. ein Wohnmobil des Typs N. Y. S. 2, 130 PS, S. 96/2287 mit der Fahrzeug-Identifizierungs-nummer (FIN) ZFA N01, welches zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 0 km aufwies, zu einem Kaufpreis von 50.000,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auftrag der Firma K.-I. vom 12.10.2016, Bl. 402 ff. Bezug genommen.
Das Fahrzeug verfügte über einen 2,3 Liter Dieselmotor mit einer Leistung von 130 kW, dem Baumuster E. und der Abgasnorm Euro 6.
Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 22.06.2021 wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers namens des Klägers an die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) und forderten sie auf, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 59.278,60 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Zahlungen an den Kläger erfolgten nicht.
Am 11.04.2024, dem Tag der mündlichen Verhandlung, betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 63.442.
Die Kläger behaupten, das von ihm erworbene Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen, welche vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) bei Überprüfungen zweier Wohnmobile mit Basisfahrzeugen der Beklagten festgestellt worden seien. Dabei handelt es sich um eine zeitbasierte Abschalteinrichtung, bei der sich die Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Laborbedingungen eines NEFZ die Prüfdauer von 20 Minuten zum Vorteil mache. Die Motorsteuerungssoftware der Beklagten sei auf entsprechend definierte Laborbedingungen programmiert. Innerhalb der Konditionierungsphase von mindestens 6 Stunden herrsche eine konstante Raumtemperatur von 20°-30° Celsius. Zudem erkenne das Motorsteuergerät das dreimalige Durchfahren des Außerortszyklus. Das Motorsteuergerät könne anhand der Geschwindigkeit, der Beschleunigung, der Schaltpunkte, der Raumtemperatur und einer Lenkwinkelerkennung feststellen, ob ein solcher Fahrzyklus auf dem Rollenprüfstand durchfahren werde. Ohne ein solches vorheriges Konditionierungsverfahren erkenne die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeuges dagegen nicht, dass ein Rollenprüfstandstest bevorstehe, was erkläre, warum bei Tests der Deutschen Umwelthilfe die geprüften Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb die gesetzlichen Stickoxydgrenzwerte nicht einhielten. Darüber hinaus komme in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz, welches dazu führe, dass in einem Temperaturbereich von 20°-30° Celsius, welche auf dem Prüfstand vorherrsche, die Abgasreinigung vollständig aktiviert sei, während sie bei Temperaturen unter 20° Celsius zurückgefahren werde und bei Temperaturen unter 5° Celsius vollständig abgeschaltet werde. Durch diese Manipulationen habe das Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Software-Updates einen Wertverlust erlitten.
Die Kläger sind der Ansicht, das Verhalten der Beklagten erfülle den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sowie der Verletzung von Schutzgesetzen in Gestalt europarechtlicher, strafrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schutznormen.
Die Beklagte sei zur Erstattung des Kaufpreises abzgl. gezogener Nutzungsvorteile auf der Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzgl. einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells M. des Herstellers D. mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN) ZFA ZFA N01 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeugs;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff.1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde;
3.
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des im Klageantrag Ziff.1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;
4.
die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.067,82 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, unzulässige Abschalteinrichtungen seien nicht vorhanden. Maßgeblich sei das im Rahmen der für das Fahrzeug des Klägers geltenden Mehrstufen-Typgenehmigung seitens der zuständigen italienischen Behörde für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung erteilt worden sei, welche wirksam und bestandskräftig sei. Das Basisfahrzeug verfüge über keine Funktion, die Abgaswerte im Rahmen eines Typgenehmigungsverfahrens manipuliere.
Das Basisfahrzeug verfüge auch über keine Funktion, die erkenne, aus einer Prüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde, der diesbezügliche Vortrag des Klägers erfolge ins Blaue hinein. Das vorhandene Thermofenster sei nicht sittenwidrig, ein SCR-Katalysator sei nicht verbaut, bei dem On-Board-Diagnosesystem (OBD) handele es sich nicht um eine Abschalteinrichtung. Eine Täuschung der Genehmigungsbehörden sei nicht erfolgt, maßgeblich seien allein die im NEFZ erzielten Messwerte. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3.) sei nicht erfüllt, dies gelte insbesondere für die Aspekte der Sittenwidrigkeit und des Vorsatzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es auch nicht an dem für den Feststellungsantrag der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, denn dieses ergibt sich aus der vom Kläger mit dem Hauptantrag erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten einerseits und der bei einem solchen Antrag vorhandenen Erleichterung der Zwangsvollstreckung bei einer Feststellung des Annahmeverzuges im Urteil, §§ 756, 765 ZPO andererseits.
Die Klage ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Kläger können von der Beklagten gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.936,86 € verlangen.
Die Beklagte ist für die in dem den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Fahrzeug des Klägers vorhandene Motorsteuerungssoftware und die Bedatung der Motorsteuerung verantwortlich. Das Gericht geht auf der Grundlage des Sachvortrags der Kläger und der Beklagten davon aus, dass diese Motorsteuerung mit unzulässigen, weil prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung in Gestalt einer zeitbasierten Abschalteinrichtung versehen ist.
Die Kläger haben vorgetragen, in dem Fahrzeug sei eine Kombination aus Prüfstandserkennung und unzulässiger zeitbasierter Abschalteinrichtung implementiert. Die Beklagte mache sich die gesetzlich vorgeschriebenen Laborbedingungen eines NEFZ-Tests in Gestalt der für eine Dauer von mindestens 6 Stunden herrschenden konstanten Raumtemperatur von 20°- 30° Celsius, des dreimaligen Durchfahrens des Außerortszyklus und der Erkennbarkeit der Geschwindigkeit, der Beschleunigung, der Schaltpunkte und der Lenkwinkel sowie Prüfdauer des NEFZ von 20 Minuten zunutze.
Diesem Vortrag des Klägers ist die Beklagte nur unzureichend entgegengetreten.
Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen auf die Äußerung der Rechtsansicht, maßgeblich seien allein die vorhandene EG-Typgenehmigung und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand und die pauschale Behauptung, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, weil die Steuerung der Immissionskontrollsysteme im Prüfverfahren in gleicher Weise erfolge wie bei der Nutzung im Straßenbetrieb bei gleichen Bedingungen. Eine Funktion, die erkenne, ob das Fahrzeug einer Prüfung auf dem Prüfstand unterzogen werde, sei nicht vorhanden. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Einzelheiten des Vortrags des Klägers zur zeitbasierten Abschalteinrichtung erfolgt nicht, insbesondere wird seitens der Beklagten auf die vom Kläger vorgetragene Ausnutzung des Dauerprüfdurchlaufs im NEFZ von 20 Minuten und die erfolgte Koppelung der Abgasrückführung nicht eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf die Entgegnung, die Abgasrückführung arbeite auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im Straßenverkehr. Wenn aber, wie die Kläger vortragen, die Abgasrückführung so programmiert ist, dass sie nach Ablauf einer von 20 Minuten, die der Dauer des Durchlaufens auf dem Prüfstand entspricht, die Abgasrückführung reduziert, liegt darin auch dann eine unzulässige Abschalteinrichtung, wenn diese zeitabhängige Steuerung der Abgasrückführung in gleicher Weise im Straßenverkehr erfolgt.
Denn wenn die Reduzierung der Abgasrückführung ziemlich exakt nach Ablauf der Zeitspanne, die der Motor unter Prüfbedingungen läuft, erfolgt, muss hieraus gefolgert werden, dass diese Programmierung der Abgasrückführung gezielt auf die Beeinflussung der auf dem Prüfstand gewonnenen Messwerte hinsichtlich der Abgasimmissionen zielt, denn es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen, dass diese Programmierung der Abgasrückführung andere Zwecke verfolgt, insbesondere dass sie zum Schutz des Motors erforderlich oder geboten ist. Wenn aber die zeitabhängige Programmierung der Abgasrückführung allein darauf zielt, günstigere Werte auf den Prüfstand im Rahmen des NEFZ zu erlangen, als sie sonst zu erzielen wären, und damit die einschlägigen Normvorgaben zu erfüllen, so liegt hierin eine unzulässige Abschalteinrichtung selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Abgasrückführung und die damit einhergehende Beeinflussung der Abgasimmissionen in gleicher Weise auch im Straßenverkehr erfolgt.
Dass das Vorhandensein einer solchen zeitbasierten Abschalteinrichtung gegenüber den für die Prüfung und die Erteilung der einschlägigen Typgenehmigung erforderlichen Stellen offengelegt worden ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Erst recht gilt dies im Verhältnis zu künftigen Erwerbern der mit dieser Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugen. Eine solche verdeckte Beeinflussung der Abgasrückführung, die, auch wenn sie in gleicher Weise im Straßenverkehr arbeitet, allein auch die Beeinflussung der Ergebnisse der Prüfungen im NEFZ zielt, stellt dann aber eine bewusste und zielgerichtete Täuschung der für die Prüfung und die Erteilung der Typgenehmigung erforderlichen Stellen wie auch der künftigen Erwerber des mit einer solchen Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugs dar, die als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB einzustufen ist und bei der auch davon auszugehen ist, dass sie vom Vorsatz der an verantwortlicher Stelle der Beklagten handelnden Personen, namentlich ihrer Organe, umfasst ist. Denn wenn die zeitbasierte Abgasrückführungssteuerung ziemlich genau auf die Abläufe im Prüfungsverfahren abgestimmt ist, muss von einem zielgerichteten auf die Beeinflussung des Prüfungsverfahrens ausgerichteten und damit vorsätzlichen handeln ausgegangen werden.
Dieses vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Beklagten war auch ursächlich für den bei den Klägern eingetretenen Schaden in Gestalt des Abschlusses eines Kaufvertrages über einen mit einer solchen Motorsteuerungssoftware versehenen Fahrzeugs und den damit einhergehenden Verpflichtungen zur Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereit gewesen wären, auch dann das Fahrzeug zu den gleichen Konditionen zu erwerben, wenn ihnen die Vorgehensweise der Beklagten bekannt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch des Klägers nach dem von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs entrichteten Kaufpreis von 50.000,- Euro, den die Kläger durch die Vorlage der Auftragsbestätigung der Firma K.-I. vom 12.10.2016
belegt haben, abzgl. der von ihm gezogenen Vorteile aus der Nutzung des Fahrzeugs.
Diese Nutzungsvorteile belaufen sich auf einen Betrag von 9.063,14 €. Sie ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit dem Fahrzeug eine Strecke von 63.442 km zurückgelegt hat und einer zu erwartenden Laufleistung von 350.000 km, die das Gericht für Fahrzeuge dieser Art als angemessen erachtet.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung berufen, denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kläger bereits vor Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017 Kenntnis von der Manipulation der Abgaswerte hatten. Da auch in der Folgezeit die Ergebnisse des Kraftfahrbundesamtes nicht öffentlich gemacht wurden und die Beklagte zudem die Manipulation abstreitet, hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass die Kläger vor dem Jahr 2020 bereits positive Kenntnis von der Manipulation erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Feststellung der Verpflichtung, weiteren Schadensersatz für weitere Schäden zu leisten, die den Klägern dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde, beruht auf dem Umstand, dass die Kläger dargelegt haben, dass die Gefahr besteht, dass ihnen weitere nicht unerhebliche Schäden entstehen können.
Die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten basiert auf §§ 293, 295 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass eine vorprozessuale Inanspruchnahme der Beklagten nicht dargetan ist, denn die Beklagte hat dadurch, dass sie gegenüber dem Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges einen uneingeschränkten Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie das darin liegende Angebot des Klägers nicht annehmen will.
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung ihnen entstandener Kosten für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Die Kläger behaupten lediglich pauschal, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vorprozessual für sie tätig geworden sei. Es ist nicht erkennbar und wird nicht vorgetragen, wann und in welcher Weise die Prozessbevollmächtigten für sie tätig geworden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 50.000,- €