Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO: Korrektur der BGH-Zitierung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtigte die Gründe seines Urteils der 19. Zivilkammer vom 14.12.2022 gemäß §319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Auf Bl. 9 des Urteils wird die falsche Angabe „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 57/88“ durch „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 96/88, NJW 1989, 1212“ ersetzt. Die Berichtigung betrifft die Urteilsgründe, nicht die Entscheidungsformel.
Ausgang: Berichtigung der Urteilsgründe nach §319 ZPO stattgegeben; fehlerhafte BGH-Angabe durch korrekte Fundstelle ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §319 ZPO kann das erkennende Gericht offenbare Unrichtigkeiten in seinem schriftlichen Urteil durch Berichtigung beseitigen.
Eine falsche Zitier- oder Fundstellenangabe in den Urteilsgründen kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, sofern der richtige Bezug ohne vertiefte Sachverhaltsaufklärung feststellbar ist.
Die Berichtigung nach §319 ZPO darf nicht die materiellen Inhalte oder die Entscheidungsformel des Urteils verändern; sie dient der Korrektur formeller oder typographischer Fehler.
Die Berichtigung wird durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts durchgeführt, der die fehlerhafte Textstelle durch die richtige Fassung ersetzt.
Tenor
werden die Gründe des Urteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.12.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Bl. 9 des Urteils die Angabe „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 57/88“ ersetzt wird durch „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 96/88, NJW 1989, 1212“.