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Landgericht Köln·19 O 255/22·06.02.2023

Berichtigungsbeschluss nach §319 ZPO: Korrektur der BGH-Zitierung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte die Gründe seines Urteils der 19. Zivilkammer vom 14.12.2022 gemäß §319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Auf Bl. 9 des Urteils wird die falsche Angabe „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 57/88“ durch „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 96/88, NJW 1989, 1212“ ersetzt. Die Berichtigung betrifft die Urteilsgründe, nicht die Entscheidungsformel.

Ausgang: Berichtigung der Urteilsgründe nach §319 ZPO stattgegeben; fehlerhafte BGH-Angabe durch korrekte Fundstelle ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §319 ZPO kann das erkennende Gericht offenbare Unrichtigkeiten in seinem schriftlichen Urteil durch Berichtigung beseitigen.

2

Eine falsche Zitier- oder Fundstellenangabe in den Urteilsgründen kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, sofern der richtige Bezug ohne vertiefte Sachverhaltsaufklärung feststellbar ist.

3

Die Berichtigung nach §319 ZPO darf nicht die materiellen Inhalte oder die Entscheidungsformel des Urteils verändern; sie dient der Korrektur formeller oder typographischer Fehler.

4

Die Berichtigung wird durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts durchgeführt, der die fehlerhafte Textstelle durch die richtige Fassung ersetzt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

werden die Gründe des Urteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.12.2022 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Bl. 9 des Urteils die Angabe „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 57/88“ ersetzt wird durch „BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 96/88, NJW 1989, 1212“.