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Landgericht Köln·19 O 229/21·31.07.2023

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten dem Beklagten auferlegt, Streitwert festgesetzt

ZivilrechtZivilprozessrechtSchuldrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Landgericht entschied ohne mündliche Verhandlung gemäß § 91a ZPO über die Kosten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt; der Streitwert bis 17.05.2023 auf 6.000 EUR, danach in Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten festgesetzt. Das Gericht stützte die Kostenentscheidung auf ein vorangehendes bestandskräftiges Teil-Versäumnisurteil zu Zahlungsansprüchen (§ 91 ZPO). Ein Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB war begründet, ist aber durch den Tod der ursprünglichen Verpflichteten als höchstpersönlicher Anspruch erloschen.

Ausgang: Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt; Streitwert bis 17.05.2023 auf 6.000 EUR festgesetzt, danach in Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Kosten durch Beschluss entscheiden (§ 91a ZPO).

2

Besteht aufgrund eines bestandskräftigen Teil-Versäumnisurteils eine Verpflichtung des Beklagten zu Zahlung, kann sich hieraus die Kostentragungspflicht des Beklagten nach § 91 ZPO ergeben.

3

Der Auskunftsanspruch des Hausgenossen nach § 2028 BGB ist höchstpersönlich und erlischt mit dem Tod des Verpflichteten; er geht nicht auf Erben über.

4

Liegt der Sach- und Streitstand so, dass die Klageforderung in der Hauptsache begründet erscheint und ein Unterliegen des Beklagten wahrscheinlich ist, kann dies die Auferlegung der Prozesskosten auf den Beklagten nach billigem Ermessen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91 ZPO§ 2028 BGB§ 2027 BGB

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

2.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 17.05.2023:              6.000,00 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Im Hinblick auf die durch bestandskräftiges Teil-Versäumnisurteil vom 21.12.2021 erledigten Zahlungsansprüche auf Nutzungsentschädigung folgt die (ohnehin von Beginn an gesamtschuldnerische) Kostentragungsverpflichtung des Beklagten aus § 91 ZPO.

6

Bezüglich des mit der vorgenannten Entscheidung ausgeurteilten Auskunftsanspruchs gegen die von dem Beklagten als vormaligem Beklagten zu 2) allein beerbte ehemalige Beklagte zu 1) war zu berücksichtigen, dass der Kläger von der verstorbenen Beklagten zu 1) als Hausgenossin gemäß § 2028 BGB Auskunft verlangen konnte -  wogegen beklagtenseits zu keiner Zeit Einwendungen vorgebracht worden sind -, die Klage insoweit also ebenfalls begründet war und dass der bestehende Auskunftsanspruch als höchstpersönlicher Anspruch durch den Tod der Beklagten zu 1) erloschen ist. Die Auskunftsverpflichtung des Hausgenossen knüpft anders als diejenige aus § 2027 BGB nicht an eine „angemaßte Erbenstellung“ und auch nicht an eine anderweitige Rechtsbeziehung zwischen  Auskunftsgläubiger und -schuldner - die ggf. auf den Erben übergehen könnte - an.

7

Demnach bestehen nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken und war davon auszugehen, dass der Beklagte im Wesentlichen unterlegen wäre.