Einstweilige Verfügung nach §89b GWB wegen Verzögerung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen beantragten am 20.10.2017 einstweilige Verfügung nach §89b Abs.5 GWB zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs. Das Landgericht nimmt eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung an, hält diese aber für durch unentschuldigtes Zuwarten widerlegt. Wegen der veröffentlichten Kommissionsentscheidung und des ab Juni 2017 geltenden §89b GWB sei die erhebliche Verzögerung nicht erklärt; der Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten den Antragstellerinnen auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund (Dringlichkeitsvermutung durch Verzögerung widerlegt) abgewiesen; Kosten den Antragstellerinnen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§89b Abs.5 GWB begründet zugunsten des Anspruchsinhabers eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz.
Die Dringlichkeitsvermutung des §89b Abs.5 GWB kann durch das Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, insbesondere durch ein unentschuldigtes Zuwarten trotz Kenntnis der Rechtsverletzung und des Anspruchsgegners.
Die Grundsätze zur Widerlegbarkeit der Dringlichkeitsvermutung nach §12 Abs.2 UWG sind auf §89b Abs.5 GWB übertragbar; es kommt auf die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Durchsetzung und nicht auf die Art des geltend gemachten Anspruchs (Unterlassungs- vs. Leistungsanspruch) an.
Fehlt der erforderliche Verfügungsgrund infolge widerlegter Dringlichkeitsvermutung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellerinnen auferlegt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt am erforderlichen Verfügungsgrund.
Dabei geht die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass § 89 b GWB auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist und damit - wie in der gleichlautenden Vorschrift des §§ 12 Abs. 2 UWG - der Gesetzgeber eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit aufgestellt hat. Aus Sicht der Kammer ist allerdings kein Grund ersichtlich, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des §§ 12 Abs. 2 UWG aufgestellten Grundsätze, wonach ein Antragsteller diese Dringlichkeitsvermutung durch sein eigenes Verhalten widerlegt hat, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung und des Schuldners ohne Grund mehr als einen Monat mit der Einleitung eines Verfügungsverfahrens wartet, nicht auch auf die Regelung des § 89b Abs. 5 GWB anzuwenden. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass einer Anwendung dieser Grundsätze entgegensteht, dass es im Rahmen von § 12 Abs. 2 UWG stets um Unterlassungsansprüche gehe, während es im Rahmen des § 89b Abs. 5 GWB stets um Leistungsansprüche gehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Mit der gesetzlichen Dringlichkeitsvermutung trägt der Gesetzgeber hier wie dort nicht der Qualität des Anspruches Rechnung, sondern der erkannten grundlegenden Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche. Verzögert der Anspruchsberechtigte indes ohne nachvollziehbaren Grund die gebotene Einleitung des Verfügungsverfahrens, ist auch bei der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht ersichtlich, weshalb ihm weiterhin die Dringlichkeitsvermutung zu Gute kommen soll. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht bleiben, dass es hier nicht um die grundsätzliche Frage geht, ob die Antragstellerinnen den Herausgabeanspruch im Sinne des § 89b Abs. 5 GWB überhaupt gerichtlich durchsetzen können. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob sie dies unter Inanspruchnahme der verfahrensrechtlichen Erleichterungen zur Anspruchsdurchsetzung im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun können oder ob sie auf den Weg des Klageverfahrens zu verweisen sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die Antragstellerinnen die Dringlichkeitsvermutung des § 89b Abs. 5 GWB durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Die nicht-vertrauliche Fassung der Kommissionsentscheidung wurde unstreitig bereits im April 2017 veröffentlicht. Die Regelung des § 89b Abs. 5 GWB ist seit Juni 2017 in Kraft. Die Antragstellerinnen sahen sich bereits im Juli 2017 in der Lage, außergerichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber den Antragsgegnerinnen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerinnen mit der Einreichung des vorliegenden Verfügungsantrages noch bis zum 20.10.2017 warten mussten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 60.000,-- €