Berichtigung des Kostentors: Aufteilung außergerichtlicher Kosten 75% / 25%
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln berichtet den Tenor des Urteils vom 25.11.2015 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Kostenteil. Korrekt lautet der letzte Satz: „Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 75 % und die Klägerin 25 %.“ Die Berichtigung stellt die beabsichtigte Verteilung der außergerichtlichen Kosten klar.
Ausgang: Berichtigung des Kostentors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit: Aufteilung der außergerichtlichen Kosten zu 75 % zu Lasten des Beklagten zu 2) und 25 % zu Lasten der Klägerin stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor eines Urteils berichtigen, soweit die schriftliche Fassung von der tatsächlichen Entscheidung abweicht.
Die Berichtigung des Kostentors dient dazu, die zutreffende Zuweisung der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien festzustellen.
Die Kostenentscheidung kann prozentual aufgeteilt werden und ist auch im Tenor des Urteils konkret auszuweisen.
Eine Tenorberichtigung ändert die formale Kostenfestsetzung, darf aber die in der Entscheidung getroffenen materiellen Feststellungen nicht entgegenstehend verfälschen.
Tenor
wird der Tenor des Urteils vom 25.11.2015 im Kostentenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in diesem letzten Satz richtig heißt: "Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 75 % und die Klägerin 25 %."