Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 €, nachdem die Beklagte bereits 40.000 € gezahlt hatte. Die zentrale Frage war, ob die bereits geleistete Zahlung den immateriellen Schaden nichtigert. Das Landgericht hält die vorprozessuale Zahlung für ausreichend und weist die Klage als unbegründet ab. Ein weiteres Gutachten war entbehrlich, da selbst bei Unterstellung zusätzlicher Beschwerden die Summe angemessen bleibt.
Ausgang: Klage auf weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 20.000 € als unbegründet abgewiesen; bereits gezahlte 40.000 € genügen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 115 Nr. 1 VVG, 7 StVG, 253 BGB bemisst sich nach Art und Ausmaß der Verletzungen, der Dauer und Intensität der Heilbehandlung sowie den bleibenden Beeinträchtigungen und der Minderung der Lebensfreude.
Vorprozessual geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind bei der Bemessung des weiteren Anspruchs zu berücksichtigen; ein weiterer Zahlungsanspruch besteht nicht, wenn die geleistete Summe nach Prüfung als angemessen erachtet wird.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen zusätzlicher oder schwererer immaterieller Schäden, die über bereits abgegoltene Beeinträchtigungen hinausgehen.
Die Gericht kann die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen, wenn selbst bei Annahme der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden der bereits gezahlte Betrag als ausreichend erscheint.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallereignis vom 14.01.2002.
Am 14.01.2002 nahm der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfz der Versicherungsnehmerin Steinbacher dem Kläger die Vorfahrt und es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen verschobenen Hüftknochenbruch rechts, eine Stirnplatzwunde und multiple Prellungen an Schädel und Thorax. Da der verletzte Hüftknochen nicht zu erhalten war, wurde dem Kläger am 15.01.2002 eine Hüftprothese implantiert.
Der Kläger konnte das Krankenhaus am 31.01.2002 verlassen. Es erfolgte sodann eine stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 05.02. – 05.03.2002. Der Kläger war bis zum 16.06.2002 zunächst zu 100 % und sodann bis zum 31.12.2003 zu 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Auf Dauer bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 % bestehen.
Aufgrund der Prothese liegt beim Kläger eine Beinlängendifferenz vor, die dazu führt, dass der Kläger in seinen Schuhen eine Erhöhung tragen muss. Zudem hat die Operation zu einer ca. 18 cm lange Narbe auf dem Oberschenkel des Klägers geführt. Aufgrund des Lebensalters des Klägers (geb. 12.02.1962) ist für die Zukunft damit zu rechnen, dass die Hüftprothese aufgrund Verschleißes zu erneuern ist.
Der Kläger behauptet, aufgrund der erlittenen Verletzung immer wieder Rückenschmerzen und Schmerzen im gesamten Hüftbereich zu haben. Zudem habe er Probleme mit der Muskulatur im rechten Bein, so dass es sporadisch zu einem Totalversagen komme und das gesamte Bein wegknicke. Zudem litte er unter Knieschmerzen und humpele unfallbedingt. Desweiteren sei seine Lebensqualität und Lebensfreude seit dem Unfallereignis stark eingeschränkt. Er könne keinen Sport mehr treiben und nicht mit den Kindern spielen oder im Garten arbeiten. Er fühle sich deswegen auch des Öfteren deprimiert.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der körperlichen und psychischen Folgen des Unfalls, der langen Heilbehandlung sowie der Minderung der Lebensqualität und Lebensfreude ein Schmerzengeld von mindestens 60.000,00 € zustünde.
Die Beklagte erkannte vorprozessual die Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis an und zahlte an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2009 sowie an Nebenforderungen 600,36 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das gezahlte Schmerzensgeld zur Abgeltung der vom Kläger erlittenen körperlichen und seelischen Schäden ausreichend sei.
Hinsichtlich der Verletzungsfolgen beziehen sich beide Parteien auf ein Unfallchirurgisch/ Fachorthopädisches Gutachten des Dr. med. G vom 28.03.2006. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Gutachten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nach §§ 115 Nr. 1 VVG, 7 StVG, 253 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung der Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges für die vom Kläger bei dem Unfallereignis vom 14.01.2002 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden ist unstreitig.
Nach Auffassung des Gerichts ist der von der Beklagten bereits gezahlte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro jedoch ausreichend und angemessen. Der Kläger kann ein höheres Schmerzensgeld nicht beanspruchen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten und in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere Art und Ausmaß der Verletzungen und Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie das Verbleiben von dauerhaften Beeinträchtigungen.
Der Kläger hat bei dem Unfall neben kleineren Verletzungen (Platzwunde, Prellungen) einen verschobenen Hüftknochenbruch erlitten, der die Implantation einer Hüftprothese erforderlich machte. Der Kläger musste zwei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt werden, wobei der postoperative Verlauf komplikationslos und die Wundheilung primär war. Im Anschluss verbrachte der Kläger einen Monat in einer Reha-Klinik. Der Kläger erreichte nach Abschluss einer beruflichen Wiedereingliederung die volle Arbeitsfähigkeit, jedoch bei einer dauerhaften unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wieder. Als Folge der Operation hat der Kläger eine ca. 18 cm lange reizfreie Narbe zurückbehalten. Zudem besteht einen Beinlängendifferenz rechts von +1 cm. Aufgrund des Lebensalters des Klägers ist in der Zukunft eine Hüftprothesenwechseloperation zu erwarten.
Bei der Untersuchung durch Herrn Dr. G im März 2006 stellte dieser einen guten Allgemeinzustand des Klägers sowie einen zügigen bipeden wechselschrittigen Gang des Klägers fest. Die Gesäß und Oberschenkelmuskulatur war gut ausgebildet und das künstliche Hüftgelenk zeigte nahezu seitengleiche passive und altersgerechte Funktionen wie das linke Hüftgelenk.
Nunmehr behauptet der Kläger aufgrund der erlittenen Verletzung immer wieder Rückenschmerzen und Schmerzen im gesamten Hüftbereich zu haben. Zudem habe er Probleme mit der Muskulatur im rechten Bein und humpele unfallbedingt.
Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen dieser Beschwerden und der Ursächlichkeit des Unfalls für diese Beschwerden war entbehrlich, da das Gericht gerade auch bei der Unterstellung des Vorliegens dieser Beschwerden unter Berücksichtigung dessen, was für vergleichbare Verletzungsfolgen zuerkannt wird, einen Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 für angemessen und ausreichend hält.
Auch die psychischen Belastungen des Klägers sind bei einem Schmerzensgeldbetrag von 40.000,00 € angemessen berücksichtigt. Die Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bedeutet gewiß eine fühlbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Lebensfreude des Klägers, ist aber andererseits nicht derart, dass er nun vom Genuß aller Annehmlichkeiten des Lebens weitgehend oder gänzlich ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 20.000,00 €