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Landgericht Köln·18 O 509/05·28.08.2008

Werklohn für Glasfassade: Kein Mangel ohne Temperaturgarantie trotz Überhitzung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn für eine eingebaute Profilglasfassade, der Beklagte verweigerte Zahlung wegen behaupteter Überhitzung der Büroräume. Streitentscheidend war, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung/zugesicherte Funktion „Schutz vor Überhitzung ohne Außenbeschattung“ oder ein Mangel bzw. ein Verstoß gegen Bedenkenhinweispflichten vorlag. Das LG Köln bejahte die Abnahmereife und sprach den Restwerklohn zu, da die vereinbarten U- und g-Werte eingehalten wurden und keine Temperaturgarantie vereinbart war. Eine Pflicht der Klägerin zur vollständigen Wärmeschutzberechnung bzw. zur Prognose konkreter Raumtemperaturen bestand nicht; dies falle eher in die Planungsverantwortung, zumal ein Architekturbüro eingeschaltet war.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns für die Glasfassade vollumfänglich zugesprochen; Mängel- und Hinweispflichteinwände greifen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werklohnanspruch nach VOB/B kann auch ohne förmliche Abnahme fällig sein, wenn die Leistung abnahmereif ist; ein Zahlungsantrag beinhaltet konkludent das Begehren auf Abnahme.

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Eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass konkrete Eigenschaften oder Funktionsziele verbindlich vereinbart oder zugesichert werden; allgemeine Erörterungen über Wärmeschutz genügen hierfür nicht.

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Die Einhaltung vertraglich vereinbarter technischer Kennwerte (z.B. U-Wert, g-Wert) begründet regelmäßig die Mangelfreiheit, wenn keine darüber hinausgehende Temperatur- oder Funktionstauglichkeitsgarantie vereinbart ist.

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Die Überschreitung bestimmter Raumtemperaturen kann nicht allein aus Fassadenkennwerten abgeleitet werden, wenn die Raumtemperatur von weiteren Faktoren (Bauweise, Nutzung, Lüftung/Klimatisierung, Raumvolumen) maßgeblich mitbestimmt wird.

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Die Bedenkenhinweis- und Prüfungspflichten nach VOB/B erstrecken sich nicht ohne gesonderte Beauftragung auf eine umfassende Wärmeschutzberechnung bzw. die Ermittlung zu erwartender Raumtemperaturen, insbesondere wenn der Auftraggeber planerisch durch Architekten vertreten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 633 Abs. 2 BGB§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB§ 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B§ 78 Abs. 3 HOAI§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.314,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 7. Dezember 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte war Bauherr eines gewerblichen Bauvorhabens in der T-Straße in Köln mit der Bezeichnung "X". Die Klägerin ist im Glasbau tätig, sie errichtet insbesondere auch Glasfassaden.

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Es kam ab Mai 2005 zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern einschließlich der von dem Beklagten eingeschalteten Architekten zu Gesprächen und Verhandlungen über die von der Klägerin zu errichtende Glasfassade. Inhalt und Ergebnis der Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

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Die Klägerin gab die Angebote vom 4. Mai 2005 (Anlage K 1, Blatt 1 ff. des Anlagenheftes), vom 6. Juli 2005 (Anlage K 2, Blatt 4 und 5 des Anlagenheftes) und vom 7. Juli 2005 (Anlage K 3, Blatt 6 ff. des Anlagenheftes) ab. In diesen Angeboten machte die Klägerin auch Angaben zum Wärmeschutz (U-Wert) und zum Sonnenschutz (sog. g-Wert) der angebotenen Materialien enthalten. Unter dem 12. Juli 2005 schlossen die Parteien anschließend einen als Verhandlungsprotokoll betitelten Bauvertrag, wobei hinsichtlich der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen auf die Angebote der Klägerin verwiesen wurde (Anlage K. 4, Blatt 9 ff. des Anlagenheftes). Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B.

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Nachdem die Klägerin die Fassade eingebaut hatte, teilte der Beklagte in seinem Schreiben vom 5. September 2005 (Anlage B 7, Blatt 51 des Anlagenheftes) mit, dass der Mieter ihm mitgeteilt habe, die Glasfassade im Obergeschoss heize sich durch die Sonneneinstrahlung sehr stark auf und es entstehe dadurch eine starke Erwärmung der Büroräume. Ohne Klimatisierung könne die Anforderung der Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten werden.

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Zu einer Abnahme kam es nicht.

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Auf die Schlussrechnung der Klägerin vom 30. September 2005 (Anlage K 8, Blatt 16 und 17 des Anlagenheftes) über 21.546,11 EUR brutto zahlte der Beklagte 7.242,07 EUR.

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Die Klägerin behauptet, dass über das Thema des Schutzes vor Sonneneinstrahlung bei dem Vergabegespräch am 12. Juli 2005 nicht gesprochen worden sei. Weder habe man das Thema Sonnenschutz zum Gegenstand des Gespräches gemacht noch sei eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.314,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, im Rahmen der vor der Auftragserteilung geführten Gespräche habe die Klägerin zugesichert, die von ihr zu liefernde Fassade aus Profilglas gewährleiste einen ausreichenden Schutz vor Erwärmung der Büroräume, so dass eine Tätigkeit darin ohne Beeinträchtigung durch Sonneneinstrahlung möglich wäre, ohne dass eine Außenbeschattung erforderlich sei. Dies sei der Grund für die Beauftragung der Klägerin gewesen; man habe aufgrund der von der Klägerin mehrfach klargestellten Kompetenz in der Fassadenbautechnik die Klägerin beauftragt und dabei sogar auf eine Ausschreibung verzichtet. Jedenfalls erfülle die von der Klägerin errichtete Glasfassade die von ihr geschuldete und zugesagte Funktionstauglichkeit - Schutz vor Wärmeeinstrahlung für die dahinter liegenden Büroräume – nicht und sei daher mangelhaft. Die Temperaturen in den Räumen seien insbesondere im Sommer viel zu hoch. Die Leistungen der Klägerin seien für den Beklagten daher nutzlos.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 4. Mai 2007 (Blatt 93 und 94 der Akten) und vom 11. Januar 2008 (Blatt 167 der Akte) durch Vernehmen der Zeugen L, H, A und B sowie durch mündliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16. November 2007 (Blatt 117 ff. der Akten) und vom 25. Juli 2008 (Blatt 183 ff.) Bezug genommen.

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Die Akten des Landgerichts Köln, Az. 27 OH 22/05, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gemäß § 2 Nr. 1 VOB/B Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 14.314,04 EUR.

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1. Unstreitig hat die Klägerin die beauftragte Fassade in Profilbauglas erstellt. Ebenfalls nicht in Streit ist, dass die eingebrachten Materialien den von der Klägerin angegebenen, zum Vertragsgegenstand gewordenen Anforderungen entsprechen, insbesondere die angegebenen U-Werte und g-Werte eingehalten sind.

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Die Klägerin hat im Sinne von § 14 VOB/B schlussgerechnet. Der Fälligkeit des Werklohnanspruchs steht nicht entgegen, dass eine (förmliche) Abnahme nicht erfolgt ist. Der Bauunternehmer kann vielmehr den Bauherrn auf Abnahme und Zahlung des Werklohns verklagen; dabei reicht ein Zahlungsantrag aus, da mit ihm konkludent die Abnahme der Bauleistungen begehrt wird (vergleiche Werner/Pastor, der Bauprozess, 12 Aufl., Rn. 1339 mit weiteren Nachweisen). Die Abnahmereife der Leistungen der Klägerin liegt vor.

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Auf den - der Höhe nach nicht bestrittenen - Schlussrechnungsbetrag von 21.556,11 EUR zahlte der Beklagte 7.242,07 EUR, so dass der Werklohnanspruch der Klägerin noch in Höhe der Klageforderung von 14.314,04 EUR offen ist.

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2. Dem stehen die Einwände des Beklagten nicht entgegen.

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Die Werkleistung der Klägerin war nicht mangelbehaftet.

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a) Die Parteien haben keine ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 633 Abs. 2 BGB getroffen, dass mit dem von der Klägerin zu liefernden Material und der daraus zu errichtenden Glasfassade die Büroräume vor Überhitzung geschützt und die Tätigkeit darin ohne Beeinträchtigung durch Sonneneinstrahlung möglich sein würden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zwar hat man in den Gesprächen vor der Auftragsvergabe an die Klägerin über Wärmeschutz gesprochen. Entsprechendes haben sowohl die Zeugen L und H als auch der Zeuge A sen. bekundet. Es mag sich auch nicht nur um ein nebensächliches Thema gehandelt haben, wie sich insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen L und H ergibt. Indiz dafür, dass man sich über diese Fragen durchaus im Detail unterhalten haben wird, ist auch die detaillierte Auflistung der diesbezüglichen U- und g-Werte in den Vertragsbestandteil gewordenen Angeboten der Klägerin.

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Hingegen ist nicht über konkrete Einzelheiten gesprochen worden oder hätte die Klägerin gar die Einhaltung bestimmter Temperaturen garantiert.

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Im Gegenteil ist nach der Bekundung der Zeugin L über das Thema des erforderlichen Wärmeschutzes generell gesprochen, aber nicht gefordert worden, dass eine bestimmte Raumtemperatur nicht überschritten werden dürfe. Auch die Arbeitsstättenverordnung ist nach ihrer Aussage kein Thema zwischen den Parteien gewesen. Vielmehr stellte sich das Ergebnis des Gespräches für die Zeugin so dar, dass mit dem von der Klägerin angebotenen Material der Wärmeschutz verbunden war, wie er sich aus dem von der Klägerin überreichten Datenblatt ergab.

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Nichts anderes folgt aus der Aussage des Zeugen H. Diesem war schon bei den Verhandlungen bewusst, dass das betroffene Profilglas an sich kein geeignetes Glas zur Gewährleistung von Wärmeschutz war. Dennoch war es auch nach seiner Aussage so, dass weder er noch der Beklagte selbst konkrete Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Werte an die Klägerin gegeben hat und diese auch keine Garantie für den kompletten Wärmeschutz abgegeben hat. Nach seiner Aussage seien vielmehr die Einzelheiten nicht "bis ins kleinste Detail zerredet" worden, sondern habe man sich letztlich auf die Kompetenz der Klägerin verlassen und so ein Stück Verantwortung abgegeben.

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Auch aus der Aussage des Zeugen A sen. ergibt sich keine abweichende Darstellung.

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Vor diesem Hintergrund fehlt es aber schon objektiv an einem Beweisergebnis, das die Behauptung des Beklagten stützen würde, die Parteien hätten im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt, dass durch die von der Klägerin zu errichtende Profilglasfassade – unabhängig von den sich aus den Datenblättern der Klägerin ergebenden Werte – der Wärmeschutz in den Büroräumen dahinter gewährleistet werden würde, so dass eine Beeinträchtigung durch Sonneneinstrahlung für die Tätigkeiten im Büro ausgeschlossen wäre.

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b) Die Leistungen der Klägerin sind aber auch nicht mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann auch ohne eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung das Werk mangelhaft sein, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet und/oder nicht die bei Werken gleicher Art übliche Beschaffenheit aufweist, der Besteller aber die Beschaffenheit nach der Art des Werkes erwarten kann.

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Die von der Klägerin eingebaute Glasfassade ist jedoch zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung als Glasfassade auch von Büroräumlichkeiten geeignet. Sie weist insbesondere auch die Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art üblich sind und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Wie bereits dargelegt, ist man auch auf Seiten des Beklagten und seiner Architekten (lediglich) davon ausgegangen, dass die Materialien die von der Klägerin angegebenen Werte einhalten würden, wie dies die Zeugin L ausdrücklich bekundet hat. Dies ist unstreitig der Fall.

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Dass dennoch - den Vortrag des Beklagten unterstellt - die Temperaturen in den Büroräumen derart ansteigen, dass ein Arbeiten dahinter nur eingeschränkt möglich ist, insbesondere die vorgeschriebenen Höchstwerte der Arbeitsstättenverordnung überschritten werden, spricht nicht gegen die funktionale Tauglichkeit der Fassade. Denn mit der Fassade können nur die den verwendeten Materialien eigenen Wärmeschutz-/Sonnenschutzwerte erreicht werden, und das – zwangsläufig – auch nur für ihren Bereich. Hat die Fassade einen "guten" Wärmeschutz (U-Wert), wirkt sich das dergestalt aus, dass bei außerhalb des Gebäudes niedrigeren Temperaturen als innerhalb des Gebäudes die im Gebäude aufgestaute Wärme schnell(er) abgegeben werden kann, wie dies der Sachverständige F überzeugend dargestellt hat. Durch einen "guten" Sonnenschutz, der mit dem so genannten g-Wert ausgedrückt wird, kann erreicht werden, dass die Durchlässigkeit für von außen in den Raum eindringende Energie gesenkt wird. Auch hinsichtlich dieser Darstellung folgt die Kammer den plausiblen und einleuchtenden Erläuterungen des Sachverständigen F.

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Insbesondere aber kann weder mit dem U-Wert noch mit dem g-Wert der Fassade sichergestellt werden, dass in den Räumlichkeiten bestimmte Temperaturen eingehalten bzw. nicht überschritten werden. Denn wie der Sachverständige F anschaulich und für die Kammer überzeugend ausgeführt hat, stellen diese Werte der Fassade nur ein Teil der Faktoren dar, die für die Wärmeentwicklung im Raum insgesamt verantwortlich sind.

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Dabei überzeugt es die Kammer zunächst, wenn der Sachverständige der Materialbeschaffenheit der Decken und Wände erhebliche Bedeutung beimisst. Im Termin vom 25. Juli 2008 hat der Sachverständige einleuchtend dargelegt, dass die unterschiedlichen Materialien unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, was ihre Fähigkeit zur Speicherung und zur Abgabe von Wärme angeht. Dass die Raumtemperatur niedriger ist, wenn Wände und Decken dem Raum gut Wärme entziehen können, als dies der Fall wäre, wenn Material verwendet worden ist, das kaum Wärme aus dem Raum aufnehmen kann, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die eingebrachten Gegenstände, worauf der Sachverständige ebenfalls hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen auch die Größe des Raumes von maßgeblicher Bedeutung ist. Dabei überzeugt die Kammer, wenn der Sachverständige erläutert hat, dass ein großes Raumvolumen sich bei gleichem Energieeintrag weniger bzw. langsamer aufheizt als dies bei einem kleineren Raumvolumen der Fall ist. Nicht außer Acht zu lassen sind des Weiteren die in den Raum eingebrachten elektrischen Geräte bzw. Lampen. Jede Energiequelle gibt Energie ab und trägt daher zusätzlich zur Aufheizung der Raumtemperatur bei. Daher hängt es ganz maßgeblich davon ab, in welchem Umfang das Büro genutzt worden ist.

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Schließlich folgt die Kammer dem Sachverständigen auch darin, dass er der Lüftungssituation entscheidende Bedeutung beimisst. Auch insoweit leuchten die Darlegungen des Sachverständigen unmittelbar ein, wenn dieser ausführt, dass bei ausreichender Belüftung oder Klimatisierung die Räume auch bei "schlechtem" Sonnenschutz bzw. Wärmeschutz in dem gewünschten Maße temperiert werden können.

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Dies alles zeigt, dass das Werk der Klägerin nicht untauglich ist. Vielmehr halten unstreitig die von ihr verwandten Materialien die vertraglich vereinbarten Werte ein und führen dadurch - insbesondere auch durch die von dem Beklagten beanstandeten Zulagen - zu verstärktem Wärmeschutz. Denn tritt weniger Energie von außen durch erhöhten Sonnenschutz in die Räumlichkeiten ein, trägt dies dazu bei, dass die Räumlichkeiten sich im Inneren nicht so stark aufheizen, wie dies ohne diesen Sonnenschutz der Fall wäre. Die Fenster und die eingebrachten Materialien sind daher keineswegs nutzlos, wie der Beklagte nunmehr meint. Dass die dahinter liegenden Büroräume mit der durch die Klägerin erstellten Fassade als Büros genutzt werden können, hängt indes von sämtlichen für die Raumtemperatur maßgeblichen Umständen ab. So sind etwa bei der Veränderung nur eines Faktors, hier der Lüftungssituation, durch die jetzt von dem Beklagten - offenbar - eingebaute Klimaanlage die Büroräumlichkeiten als solche vollen Umfangs nutzbar, ohne dass an der Fassade etwas verändert werden müsste.

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c) Die Klägerin haftet schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der ihr grundsätzlich obliegenden Bedenkenhinweispflicht.

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Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin von der Nutzung der Räume als Büros wusste oder wenigstens wissen musste. Denn aus dem zum Vertragsgegen-

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stand gewordenen und von der Klägerin selbst vorgelegten Verhandlungsprotokoll und den dortigen Allgemeinen Vorbemerkungen ergibt sich bereits, dass es sich bei dem Projekt um den "Einbau Büro unter Vordach X" handelt, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Auch spricht alles dafür, dass dies im Rahmen der vorvertraglichen Diskussion des Zeugen A sen. mit den Architekten des Beklagten entsprechend den Aussagen der Zeugen H und L angesprochen worden ist. Die dies verneinende Aussage des Zeugen A sen. hält die Kammer aus diesen Gründen nicht für glaubhaft.

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Dennoch liegt kein Verstoß der Klägerin gegen ihre aus § 13 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 3 VOB/B folgende Hinweispflicht vor.

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So ist schon fraglich, ob die Bedenkenhinweispflicht auf eine möglicherweise überhöhte Innentemperatur im vorliegenden Fall überhaupt entstanden ist. Denn wie dargelegt fehlt es an einer Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin.

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Allerdings muss der Unternehmer auch auf außerhalb seines Gewerkes liegende Umstände hinweisen, wenn er erkennt, dass sich Mängel ergeben können, die auf der Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers oder sonstigen aus der Sphäre des Auftraggebers stammenden Umständen beruhen (vergleiche dazu schon BGH BauR 1987, 86).

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Selbst wenn man aber aufgrund der Umstände grundsätzlich eine Bedenkenhinweispflicht der Klägerin unterstellen wollte, würde sie im vorliegenden Fall für die von dem Beklagten behaupteten überhöhten Temperaturen nicht haften. Denn ob sich zu hohe Temperaturen im Raum bilden oder welche überhaupt dort entstehen, musste die Klägerin nicht näher prüfen. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt nämlich entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vergleiche schon BGH BauR 1989, 467 = NJW-RR 1989, 721; seitdem ständige Rechtsprechung auch der Instanzgerichte, vergleiche dazu die Nachweise bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1520). Dabei ist im vorliegenden Fall sicher zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein ausgewiesenes Fachunternehmen mit Spezialkenntnissen handelt. Dieser Umstand verstärkt die Prüfungspflicht (vergleiche Werner/Pastor aaO. unter Hinweis auf OLG Köln BauR 2007, 887).

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Demgegenüber mindert sich allerdings im zu entscheidenden Fall die Pflicht der Klägerin zur Nachprüfung, weil die Beklagte durch ein Architekturbüro vertreten war. Zwar wird der Unternehmer dadurch nicht grundsätzlich von der Prüfungspflicht entbunden (vergleiche BGH BauR 2001, 622, Rn. 10 nach juris). Die Prüfungspflicht des Unternehmers ist jedoch begrenzt durch den Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht und der nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Sachkenntnis (vergleiche Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn. 1520).

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Die Leistungspflicht der Klägerin bestand jedoch nach den vertraglichen Vereinbarungen nur in der Lieferung und dem Einbau der beauftragten Materialien. Gegebenenfalls wird man auch die Auswahl besonders sonnenschützender Materialien bzw. eine damit verbundene Beratung hinzusetzen müssen.

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Die Prüfungs- und Hinweispflicht der Klägerin konnte jedoch nicht die Ermittlung der in den Büroräumen zu erwartenden Temperaturen umfassen. Nach den überzeugenden und maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen F stellt sich die Situation der Kammer so dar, dass die Klägerin dazu eine komplette Wärmeschutzberechnung hätte erstellen müssen. Diese hätte aber jedenfalls gesondert beauftragt werden müssen, da sie keineswegs nur den Wärmeschutz bzw. Sonnenschutz der von der Klägerin verbauten Materialien zu berücksichtigen hätte, sondern - wie der Sachverständige F anschaulich erläutert hat - sämtliche Materialien und Gegebenheiten der mit der Fassade zu verkleidenden Büroräume; die wesentlichen dabei zu berücksichtigenden Faktoren sind oben angesprochen.

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Dass dies nicht zu den Aufgaben der Klägerin aus dem Vertrag gehörte, ergibt sich schon daraus, dass diese Leistung nicht gesondert aufgeführt ist. Eine gesonderte Beauftragung wäre jedoch schon in Anbetracht des enormen Aufwandes, den der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten vor der Kammer und in dem schriftlichen Gutachten in selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln, Az. 27 OH 22/05, dargelegt hat, erforderlich gewesen. Dies zeigt insbesondere auch § 78 HOAI, der die Leistungen im einzelnen aufführt, die ein Fachplaner bei der Planung des Wärmeschutzes berücksichtigen muss. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass aufgrund der Beauftragung mit der Lieferung und dem Einbau der Glasfassade er gleichzeitig auch die Leistungen eines Fachplaners, der gemäß § 78 Abs. 3 HOAI nach den anrechenbaren Kosten (des Gesamtgebäudes!) abrechnet, von der Klägerin ohne weiteres Entgelt erhalten würde, auch wenn diese als Fachunternehmen hinsichtlich der von ihr selbst gelieferten Materialien beratend tätig geworden sein mag.

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Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ein Architekturbüro beauftragt hat. Nach seinen eigenen Darlegungen und auch nach den Aussagen der für ihn tätigen Architekten, der Zeugen L und H, hat man dem Wärmeschutz auch erhebliche Bedeutung beigemessen. Wenn sich dann der Beklagte bzw. sein Architekt, der nach seiner Aussage in Kenntnis der Problematik, im Wissen um den enormen (Kosten)Aufwand einer Wärmeschutzberechnung, und in Kenntnis auch der möglichen Ungeeignetheit des verwendeten Profilglases trotzdem dafür entscheidet, der Klägerin einen konkreten Auftrag für bestimmte Materialien zu erteilen, ohne einen Sonderfachmann zu befragen, ist dies der Sphäre des Beklagten zuzurechnen. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass dem Zeugen H nach seiner Bekundung klar war, dass der Wärmeschutz nicht allein vom Glas, sondern auch von weiteren Faktoren abhängt. Ferner hat er mit den ihm von der Klägerin genannten Zahlen zwar keine konkrete Wärmeschutzberechnung vorgenommen, aber immerhin eine überschlägige Berechnung angestellt. Wenn sich dann aber später - aus welchen Gründen auch immer - die Büroräumlichkeiten stärker erwärmen als von ihm überschlagen, kann dies nicht der Klägerin zugerechnet werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 14.314,04 EUR