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Landgericht Köln·18 O 501/00·27.04.2006

Steuerberaterhaftung: Fremdvergleich bei GmbH/GbR-Verträgen und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten vom beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen steuerlicher Mehrbelastungen nach einer Betriebsprüfung, weil Zahlungen der GbR an die GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Kernfrage war, ob der Beklagte pflichtwidrig nicht für fremdvergleichskonforme Vertragsgestaltung und -durchführung (monatliche Pacht/Anfallprinzip) gesorgt hatte. Das LG Köln sprach den Klägerinnen wegen schuldhafter Pflichtverletzung dem Grunde nach Schadensersatz zu, kürzte jedoch wegen Mitverschuldens (chaotische Kassen- und Belegführung) um 1/3. Ansprüche wegen Kosten eines nachfolgenden Steuerberaters wurden mangels substantiierten Vortrags abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz wegen Steuerberaterpflichtverletzung zugesprochen, aber wegen Mitverschuldens um 1/3 gekürzt; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater hat bei Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen/Gesellschaften auf eine fremdvergleichskonforme Vertragsgestaltung und eine strikte vertragsgemäße Durchführung hinzuwirken, wenn hiervon die steuerliche Anerkennung abhängt.

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Die Pflichtverletzung des Steuerberaters kann auch dann kausal für einen Steuerschaden sein, wenn die kritischen Zahlungen tatsächlich vom Mandanten veranlasst werden, der Berater aber die steuerlichen Risiken erkennen und abwenden musste.

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Das Unterlassen eines Einspruchs gegen belastende Steuerbescheide schließt Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater nicht aus, wenn ein Rechtsmittel aus tatsächlichen Gründen mit erheblichen Risiken verbunden und deshalb unzumutbar erscheint.

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Ein Mitverschulden des Mandanten ist anzurechnen, wenn steuerliche Nachteile auch auf eine von ihm zu verantwortende unzureichende Kassen- und Belegführung zurückgehen, die die Verteidigung gegen steuerliche Beanstandungen erschwert.

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Aufwendungen für einen nachfolgenden Berater sind nur ersatzfähig, wenn substantiiert dargelegt und beweisbar ist, welche konkreten Mehrarbeiten kausal auf Pflichtverletzungen des Erstberaters zurückzuführen sind; pauschaler Vortrag genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 54.643,59 € und an die Klägerin zu 2) einen solchen von 54.186,09 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinzu 1) zu 23,6 %, die Klägerin zu 2) zu 17,5 % und der Beklagte zu 58,9 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin zu 1) betreibt in Köln als Alleingesellschafterin der L- Theater GmbH eine Kleinkunstbühne ("T"). Die Gesellschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

3

Daneben betreibt die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter - der Klägerin zu 2) - als Gesellschafter zu je ein halb die L GbR, die im Jahre 1989 gegründet wurde. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Bewirtschaftung des Theaters.

4

Der Beklagte war Steuerberater der Klägerinnen als Einzelpersonen sowie der genannten Gesellschaften. Er war damit beauftragt, die Bücher der Gesellschaften zu führen und ihre Jahresabschlüsse zu fertigen sowie die Steuererklärungen aller vier Mandantinnen abzugeben. Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen Schadensersatzansprüche geltend, weil der Beklagte seine aus dem Steuerberatungsverhältnis folgenden Pflichten verletzt und hierdurch eine steuerliche Mehrbelastung der Klägerinnen bewirkt habe.

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Anläßlich der Gründung der L GbR wurde zwischen dieser und der L Theater GmbH eine Vereinbarung getroffen, durch die die GbR die Bewirtschaftung des Theaters übernahm. Dabei wurde als Mietzins für Gastronomie und Garderobe ein monatlicher Betrag von 6.250,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Daneben wurde als Aufwandsentschädigung für die übrigen von der Gastronomie mitverursachten Kosten des Theaters eine allgemeine Kostenübernahme in Höhe eines Pauschalbetrages von jährlich 70.000,- DM, ebenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 zu den Akten gereichte Vereinbarung vom 19.12.1989 Bezug genommen.

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Im Jahre 1997 kam es seitens des Finanzamtes Köln-Mitte zu einer Betriebsprüfung, welche für die L Theater GmbH die Geschäftsjahre 1990 -  1995 und für die L GbR die Geschäftsjahre 1992 - 1995 erfaßte. In den betreffenden Betriebsprüfungsberichten vom 14.8.1997, die nach einer Schlußbesprechung im Beisein der Klägerin zu 1) und des Beklagten ergingen, wurden verschiedene Beanstandungen erhoben, die zu Steuernachzahlungen führten. Bei den Schlußbesprechungen erklärten sich der Beklagte mit den Feststellungen des Finanzamtes Köln-Mitte einverstanden; in den Berichten wurde festgehalten, daß ". . . in allen Punkten Einigkeit erzielt" wurde.

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Im Betriebsprüfungsbericht für die L Theater GmbH heißt es, daß in den fraglichen Geschäftsjahren in erheblichem Umfang nicht nachvollziehbare bzw. nicht aufklärbare Buchungen vorgenommen worden seien; die Kassenführung sei insgesamt nicht ordnungsgemäß. Die Buchführung könne jedoch unter Berücksichtigung einzelner Änderungen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Soweit aufgrund des Vertragsverhältnisses mit der L GbR Mieterträge und Erträge aus allgemeiner Kostenübernahme eingebucht und der Umsatzsteuer unterworfen worden seien, könnten Gestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses nicht "wie unter fremden Dritten" eingestuft und die Buchungen dementsprechend nicht anerkannt werden; demzufolge seien auch die Forderungen gegenüber der GbR entsprechend zu mindern. Zu gleichen Ergebnissen (Beanstandung der Buchführung als solcher und Nichtanerkennung der erfüllten Verbindlichkeiten "wie unter fremden Dritten") gelangte der Prüfungsbericht bezüglich der L GbR.

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Infolge der Betriebsprüfung kam es zu neuen Steuerbescheiden gegenüber den Beteiligten. So führte die Neufestsetzung der Gewerbesteuer für die L GbR zu Mehrbeträgen gegenüber den ursprünglichen Festsetzungen in Höhe von 24.345,- DM (für 1992), 24.709,- DM (für 1993), 28.575,- DM (für 1994) und 20.182,- DM (für 1995). Darüber hinaus wurden für den Gesamtzeitraum Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 12.465,- DM festgesetzt.

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Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß es der Beklagte als Steuerberater für den fraglichen Zeitraum zu verantworten habe, wenn das Finanzamt die Vertragskonstruktion zwischen GmbH und GbR nicht als "wie unter fremden Dritten" anerkannt habe. Zwar seien Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich wie sonstige Verträge zu behandeln (und entsprechend hierbei geleistete Zahlungen als Betriebsaufwendungen absetzbar); Voraussetzung sei jedoch, daß Gestaltung und Durchführung der Verträge wie bei fremden Dritten lägen.

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Die Nichtanerkennung der Zahlungen der L GbR (Pacht/Kostenpauschale) als Betriebsausgaben sei darauf zurückzuführen, daß die Zahlungen anläßlich der Jahresabschlüsse geleistet und verbucht worden seien und nicht jeweils bei tatsächlichem Anfall nach Maßgabe des Vertrages; denn diesen Umstand habe das Finanzamt zum Anlaß genommen, die Vertragsvoraussetzungen "wie bei fremden Dritten" zu verneinen. Die geleisteten Zahlungen wären daher als nicht erfolgt behandelt worden, was zum einen zur Folge gehabt habe, daß sie nicht als Einnahmen der GmbH berücksichtigt worden seien (insoweit wären sie im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit steuerlich günstiger behandelt worden), sondern als entsprechende Mehreinnahmen der GbR, was zu entsprechend höherer Steuerbelastung sowohl der GbR als auch der Klägerinnen persönlich geführt habe. Dem Beklagten werde der Vorwurf gemacht, in seiner Eigenschaft als Steuerberater nicht für ein entsprechend klares Vertragswerk und deren steuerlich strikte Durchführung gesorgt zu haben.

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Die steuerliche Mehrbelastung sei im wesentlichen - nämlich in Höhe von 79.477,- DM sowie wegen einer diesbezüglichen Zinsnachzahlung in Höhe von 10.666,- DM - auf diese Umstände zurückzuführen. Der Gesamtbetrag von 90.143,- DM werde von beiden Klägerinnen (den Gesellschaftern der L GbR) jeweils zur Hälfte - mithin in Höhe von 45.071,50 DM - als Schadensersatz geltend gemacht.

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Neben den neuen Gewerbesteuerbescheiden kam es zu neuen Feststellungsbescheiden hinsichtlich der Einkünfte der L GbR in den Jahren 1992 - 1995, welche sich ebenfalls dadurch erhöhten, daß das Finanzamt die in den Büchern festgehaltenen Pachtzahlungen und Kostenübernahmepauschalen nicht als Betriebsausgaben anerkannte. Die hiernach zugrunde gelegten Mehreinnahmen führten ihrerseits zu höheren Steuerbelastungen in den ebenfalls erlassenen neuen Einkommensteuerbescheiden bezüglich beider Klägerinnen. Die Klägerinnen machen den Beklagten auch insoweit aus den aufgeführten Gründen verantwortlich und haben im einzelnen eine Mehrbelastung wie folgt errechnet:

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- bezüglich der Klägerin zu 1) Mehrbelastung an Einkommensteuer für 1992 - 1995 in Höhe von 95.146,-DM, an Kirchensteuer für denselben Zeitraum in Höhe von 8.473,95 DM sowie diesbezügliche zusätzliche Solidaritätszuschläge in Höhe von 2.189,39 DM; zuzüglich Zinsnachzahlungen in Höhe von 13.598,- DM ergebe sich hieraus ein Gesamtschaden von 119.407,34 DM;

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- bezüglich der Klägerin zu 2) Mehrbelastung an Einkommensteuer für 1992 - 1995 in Höhe von 91.204,-DM, an Kirchensteuer für denselben Zeitraum in Höhe von 8.208,36 DM sowie diesbezügliche zusätzliche Solidaritätszuschläge in Höhe von 2.111,76 DM; zuzüglich Zinsnachzahlungen in Höhe von 13.612,- DM ergebe sich hieraus ein Gesamtschaden von 115.136,62 DM.

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Die aufgeführte Schadensberechnung haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 6.10.2005 auf 115.238,63 DM (Klägerin zu 1) bzw. 113.896,69 DM (Klägerin zu 2) gekürzt und wegen der ursprünglich geltend gemachten Mehrbeträge die Klage zurückgenommen.

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Gegen alle neuen Steuerbescheide wurden keine Rechtsmittel eingelegt.

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Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen des weiteren Ersatz für Aufwendungen geltend, die durch die Hinzuziehung eines anderen Steuerberaters erforderlich geworden seien. Da der Beklagte nämlich bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für 1996 die Korrekturen unterlassen habe, die aufgrund der Betriebsprüfungsberichte des Finanzamtes Köln-Mitte vom 14.8.1997 hätten erfolgen müssen, seien umfangreiche Mehrarbeiten erforderlich geworden, die der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klein vorgenommen habe. Hierfür seien für die L GbR Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 17.555,- DM angefallen, die die Klägerinnen - entsprechend ihrer hälftigen Beteiligung - jeweils mit 8.777,50 DM beanspruchen, sowie für die L Theater GmbH ein Betrag in Höhe von insgesamt 18.605,-DM, den die Klägerin zu 1) für sich geltend macht, nachdem sie sich die entsprechenden Ansprüche seitens der L Theater GmbH hat abtreten lassen.

18

Der Gesamtbetrag von 45.071,50 DM, 115.238,63 DM, 8.777,50 DM und 18.605,-DM = 187.647,98 DM (Klägerin zu 1) bzw. von 45.071,50 DM, 113.896,69 DM und 8.777,50 DM = 167.745,69 DM (Klägerin zu 2) macht - umgestellt in Euro - die Klageforderung aus.

19

Die Klägerinnen beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1) an die Klägerin zu 1) 95.942,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen,

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2) an die Klägerin zu 2) 85.767,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2000 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, daß er seine Vertragspflichten sach- und fachgerecht erfüllt habe.

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Der Beklagte verweist zunächst darauf, daß die Vertragskonstruktion zwischen der GmbH und der GbR im wesentlichen auf Betreiben des damaligen Rechtsberaters der Klägerin zu 1), des Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkhardt, gewählt worden sei. Schon in der Zeit vor 1990, als er das Mandat übernommen habe, seien seitens der Klägerin zu 1), die damals die Bewirtschaftung selbst geführt habe, Pachtzahlungen an die L Theater GmbH geleistet worden. Die Gründung der L GbR habe nur zu einer Umstrukturierung geführt.

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Die Betriebsprüfungen hätten dem Zweck gedient, Klarheit in die bis zu diesem Zeitpunkt steuerlich fragwürdige Situation zu bringen. Die auf der Grundlage der Prüfungen neu erlassenen Bescheide des Finanzamtes seien auch durchaus anfechtbar gewesen, und er - der Beklagte - hätte auch die Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich empfohlen. Daß ausweislich der Betriebsprüfungsberichte "Einigkeit" erzielt worden sei, stehe dem nicht entgegen; denn besagte Einigkeit habe sich lediglich auf die Feststellungen des Finanzamtes als solche, nicht aber auf deren rechtliche Würdigung bezogen. Es sei mithin Sache der Klägerinnen, wenn sie die Bescheide hätten bestandskräftig werden lassen.

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Ein Fehlverhalten von seiner Seite könne auch nur angenommen werden, wenn er die ihm zur Verfügung gestellten Buchungsunterlagen schuldhaft falsch ausgewertet, falsch zusammengestellt und/oder falsch verbucht hätte. Gerade das sei aber nicht der Fall. Es habe zudem nicht zu seinen Aufgaben gehört, die übernommenen Unterlagen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen; entsprechend seien die Jahresabschlüsse mit dem Vermerk "Nach mir vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften" erstellt worden.

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Im übrigen ist der Beklagte der Ansicht, daß den Klägerinnen auch kein Schaden entstanden sei; denn bei den Steuern, die sie aufgrund der neuen Bescheide zu zahlen hätten, handele es sich um solche Steuern, die sie ohnehin zu zahlen gehabt hätten.

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Ihm - dem Beklagten - könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er die Pachtzahlungen nicht monatlich, sondern zum Jahresende gebucht habe. Denn dies habe allein daran gelegen, daß auch die Zahlungen der L Theater GmbH nicht monatlich geflossen seien, und dieser Umstand liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerinnen.

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Nicht verantwortlich sei er auch für den Umstand, daß die Buch- und Kassenführung - wie vom Finanzamt beanstandet - unzulänglich gewesen sei. Die Klägerinnen seien von ihm im übrigen schon im fraglichen Zeitraum mehrfach entsprechend auf diese Unzulänglichkeiten hingewiesen worden.

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Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, daß die Klage auch insoweit unbegründet sei, als es die Kosten für die Inanspruchnahme eines anderen Steuerberaters betreffe. Zum einen sei die Neuerstellung der Abschlüsse nicht erforderlich gewesen, im übrigen hätte der neue Steuerberater wegen der Übernahme des Mandats diese Abschlüsse ohnehin erstellen müssen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob die klägerseits errechneten steuerlichen Mehrbeträge auf die fehlende Anerkennung der Betriebsausgaben seitens der L GbR zurückzuführen sind. Sie hat ferner Beweis angeordnet über die Behauptung der Klägerinnen, daß der Beklagte pflichtwidrig Korrekturbuchungen unterlassen habe und daß deshalb zusätzliche Arbeiten des nachfolgenden Steuerberaters erforderlich gewesen seien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R vom 15.12.2003 sowie seine Ergänzungsgutachtzen vom 23.8.2004 und vom 3.8.2005 verwiesen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerinnen können vom Beklagten Schadensersatz aufgrund des Umstands verlangen, daß der Beklagte in vorwerfbarer Weise seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Steuerberatungsverhältnis verletzt und dadurch ursächlich dazu beigetragen hat, daß den Klägerinnen (und den von ihnen repräsentierten Gesellschaften) Steuernachteile entstanden sind, die ohne das Verschulden des Beklagten nicht entstanden wären. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch den Klägerinnen ein eigenes (Mit-)Verschulden vorzuwerfen, so daß sie unter Anrechnung der entsprechenden (von der Kammer mit einem Drittel bewerteten) Eigenhaftungsquote nur zwei Drittel des insoweit entstandenen Schadens - nämlich die Klägerin zu 1) 2/3 von (45.071,50 + 115.238,63 = 160.310,13 DM) = 106.873,42 DM = 54.643,59 € und die Klägerin zu 2) 2/3 von (45.071,50 + 113.896,69 = 158.968,19 DM) = 105.978,79 DM = 54.186,09 € - verlangen kann. Wegen der weitergehenden Schadensersatzforderungen (auch soweit es die Honorierung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Klein betrifft) war die Klage abzuweisen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Beklagte die aus dem Steuerberatungsverhältnis folgenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Danach hat der Umstand, daß die Ausgaben der L GbR für Pachtzinsen und Kostenpauschale in den Jahren 1992 bis 1995 vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, dazu geführt, daß den Klägerinnen ein Steuerschaden in der zuletzt geltend gemachten Höhe entstanden ist. Dabei steht ebenso fest, daß die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben darauf zurückzuführen ist, daß die Pachtzahlungen der L GbR an die L Theater GmbH nicht monatlich und die Kostenerstattungen nicht nach Anfall, sondern jeweils jährlich geleistet wurden, woraus das Finanzamt den Schluß gezogen hat, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen GmbH und GbR nicht um einen Vertrag "wie unter fremden Dritten" gehandelt habe.

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Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, daß die Zahlungen als solche nicht vom Beklagten, sondern von den Klägerinnen veranlaßt wurden. Denn anders als diesen hätte dem Beklagten als Fachmann das Kritische der Vertragsstruktur bewußt sein müssen, und er war entsprechend gehalten, gegenüber den Klägerinnen darauf hinzuwirken, daß ein - im Verhältnis zum Finanzamt - unverfänglicher Vertragstext gewählt und der Vertrag auch strikt in der Weise durchgeführt wurde, daß das Finanzamt keinen Anlaß zur Beanstandung sehen konnte. Die Kammer hat nach den Ausführungen des Sachverständigen R keinen Zweifel, daß es nicht zu der konkreten Beanstandung (und als Folge dieser Beanstandung zu den belastenden neuen Steuerbescheiden für die Jahre 1992 - 1995) gekommen wäre, wenn der Beklagte, der die Klägerinnen schon seit dem Jahreswechsel 1989/90 betreute, Entsprechendes veranlaßt bzw. den Klägerinnen dringend nahegelegt hätte.

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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerinnen gegen die neuen Steuerbescheide hätten Einspruch einlegen müssen. Dabei kann die Frage, ob der Beklagte - was zwischen den Parteien streitig geblieben ist - den Klägerinnen ein Rechtsmittel dringend empfohlen hat, ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die konkrete Beanstandung im Falle eines Finanzgerichtsprozesses Bestand gehabt hätte. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hätte sich ein Rechtsstreit vom Tatsächlichen her schon deshalb verboten, weil das Finanzamt (neben der Nichtanerkennung der Betriebsausgaben seitens der L GbR) auch die höchst unzulängliche Kassenführung der Gesellschaften beanstandet hatte. Denn hatte man sich im Hinblick auf diesen Mißstand "arrangiert", so hätte, wie den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen ist, eine Anfechtung der Steuerbescheide nur dazu geführt, auch die Situation der Unterlagen neu - und strikter - zu prüfen, was unter dem Strich die Gefahr bedeutete, daß ein (Teil-) Obsiegen hinsichtlich der Anerkennung der Betriebsausgaben einen ebenso großen (oder gar größeren) Verlust in dem anderen angreifbaren Komplex (der Kassenführung/Unterlagen) geführt hätte. Hat aber schon der Sachverständige aus rückblickender Sicht massive Bedenken gegen die Tunlichkeit eines Rechtsmittels gegen die Steuerbescheide gesehen, so kann auch den Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens kein Vorwurf gemacht werden, daß sie die neuen Steuerbescheide haben rechtskräftig werden lassen.

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Ein Mitverschulden folgt freilich aus einem anderen Gesichtspunkt, der mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in engem Zusammenhang steht. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, daß sich ein Vorgehen gegen die Neufestsetzung der Steuerlast für die Jahre 1992 - 1995 allein darum verbot, weil zwei massive Beanstandungen zusammentrafen, von denen der Beklagte nur die eine (die Nichtanerkennung von Pachtzahlungen und pauschaler Kostenerstattung als Betriebsausgaben der L GbR) zu vertreten hatte, während der andere Mangel (die Kassen- und Belegsituation) den Klägerinnen selbst anzulasten ist. Denn da der Beklagte die Buchführung der Klägerinnen und der von ihnen betriebenen Gesellschaften nur anhand der ihm übergebenen Unterlagen führte, lag es auch nicht in seinem Einflußbereich, wenn die Unterlagen als solche so unzulänglich waren, daß dies bei der Betriebsführung schon für sich zu einer Beanstandung des Finanzamtes führen sollte.

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Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob der Beklagte - wie er behauptet - die Klägerinnen immer wieder zur Ordnung im Kassen- und Belegwesen angehalten hat. Denn unstreitig war das von Finanzamt vorgefundene Belegmaterial so ungeordnet, daß die Mängel sich nicht in vereinzelten Unzulänglichkeiten erschöpften, sondern ein regelrechtes Chaos boten. Daß dies nicht anging, lag über die gesamten Jahre hinweg derart auf der Hand, daß sich den Klägerinnen die Notwendigkeit eines geordneten Belegwesens auch ohne besonderen Hinweis des Beklagten erschließen mußte.

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Ist nach allem davon auszugehen, daß neben dem Verschulden des Beklagten auch Eigenverschulden der Klägerinnen dazu geführt hat, daß die Klägerinnen jeweils einen sechsstelligen DM-Betrag nachzahlen mußten, und daß gerade der Umstand, daß gleich zwei massive Beanstandungen zusammentrafen, ein Rechtsmittel gegen die Steuerbescheide mehr als untunlich erscheinen ließ, so hat die Kammer das jeweilige Verschulden der Klägerinnen einerseits und des Beklagten andererseits nicht etwa gleich bewertet, sondern ist von einer Mitverschuldensquote von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Beklagten ausgegangen.

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In diesem Zusammenhang hat die Kammer vor allem bewertet, daß den Beklagten eine Verletzung von Berufspflichten trifft. Angesichts dessen, daß er gegen Vergütung für die Klägerinnen in deren Steuersachen tätig wurde, konnten diese auch erwarten, daß der Beklagte diese Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt wahrnahm. Es kommt hier hinzu, daß der Zweck der vertraglichen Konstruktion zwischen der L Theater GmbH und der L GbR gerade darin bestand, die steuerlichen Möglichkeiten der Gemeinnützigkeit der GmbH auszuschöpfen, indem der wirtschaftlich-unternehmerische Bereich der Kleinkunstbühne "T" vom Theaterbetrieb formal getrennt (und auf die L GbR verlagert) wurde, um sodann dem "unternehmerischen" Teil des Theaters die Steuervorteile des Absetzens von Betriebsausgaben zu ermöglichen und diese bei der GmbH anfallen zu lassen, die ihrerseits als "künstlerischer" Teil des Gesamtunternehmens steuerlich begünstigt war.

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Vor diesem Hintergrund kann der Verschuldensanteil der Klägerinnen, die in vorwerfbarer Weise die sich aufdrängende Pflicht zur geordneten Kassenführung und Belegverwaltung vernachlässigt haben, zwar nicht kleingeredet werden; doch mochte insoweit eine gewisse regionale (und womöglich auch berufsbedingte) Schlampigkeit in Geschäftsdingen - gepaart mit der Erfahrung, daß es jahrelang gutgegangen war - das nichtsdestotrotz vorwerfbare und als Eigenverschulden zu wertende Verhalten in weniger gravierendem Licht erscheinen lassen.

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Demgegenüber erscheint es von ungleich erheblicherem Gewicht, wenn der Beklagte - der durch seine steuerberatende Tätigkeit dafür sorgen sollte, daß die erstrebten steuerlichen Vorteile auch eintreten sollte - es sehenden Auges und unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten hat geschehen lassen, wenn unnötige steuerliche Klippen geschaffen wurden, die sich durch fachgerechten Rat unschwer hätten vermeiden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt es die Kammer für gerechtfertigt, den Verschuldensanteil des Beklagten doppelt so hoch zu bewerten wie den der Klägerinnen und mithin - wie tenoriert - zu einer Schadensverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Beklagten zu gelangen.

47

Die Höhe des Schadens ergibt sich aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Klägerinnen ihre Klageanträge (unter Rücknahme der ursprünglich weitergehenden Beträge) angepaßt haben. Die hiernach (unter Berücksichtigung der Eigenhaftungsquote) zugunsten der Klägerinnen ausgeurteilten Beträge waren in der beantragten Weise zu verzinsen; die entsprechende Verzinsungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens liegt auf der Hand und ist als solche auch nicht im Streit gewesen.

48

Soweit die Klägerinnen über den Steuerschaden - durch Nichtanerkennung der seitens der L GbR geleisteten Pachtzinsen/Kostenpauschalen als Betriebsausgaben - hinaus den Beklagten dafür haftbar machen, daß sie durch den Einsatz des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Klein weitere Aufwendungen gehabt hätten, weil dieser Leistungen hätte erbringen müssen, die noch im Aufgabenbereich des Beklagten gelegen hätten, war die Klage abzuweisen. Zwar klingt es für sich gesehen plausibel, wenn die Klägerinnen insoweit vortragen, daß infolge der Betriebsprüfungsergebnisse umfangreiche Korrekturen in die Jahresabschlüsse hätten eingearbeitet werden müssen. Der diesbezügliche Sachvortrag erweist sich jedoch letztlich als unsubstantiiert.

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Der Sachverständige R hat sich auch mit diesem Fragenkomplex umfangreich auseinandergesetzt, ist aber nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, daß die diesbezüglichen Unterlagen und Aufstellungen der Klägerinnen nicht ausreichen, um auf ihrer Grundlage sachverständige Feststellungen zu treffen. Auch in Anbetracht der noch während der Beweiserhebung zu den Akten gelangten weiteren Materialien ist der Sachverständige, wie er im einzelnen erläutert hat, nicht in der Lage gewesen, die Behauptung der Klägerinnen gutachterlich zu prüfen. Er hat vielmehr ausgeführt, daß eine Beantwortung der Beweisfrage nur möglich sei, wenn er gewissermaßen die gesamten Vorgänge noch einmal Schritt für Schritt wiederholt, mit anderen Worten noch einmal den Aufwand tätigt, dessen Ersatz die Klägerinnen vom Beklagten begehren.

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Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorbringen der Klägerinnen als unsubstantiiert und mithin unzureichend dar, erschöpft es sich doch letztlich in der bloßen Behauptung, daß infolge der Nichterfüllung seiner Pflichten durch den Beklagten "umfangreiche Änderungen" hätten vorgenommen werden müssen, ohne dies in einer - einer Beweiserhebung zugänglichen - Weise näher zu erläutern; eine Beweiserhebung wäre mithin letztlich auf eine bloße (unzulässige) Ausforschung hinausgelaufen.

51

Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92, 269 Abs. 3, § 709 ZPO.