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Landgericht Köln·18 O 479/08·17.02.2011

Werklohnklage durch Aufrechnung mit Glasschaden teils erloschen; Mitverschulden 1/3

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Werklohn für Abbrucharbeiten, die Beklagte rechnete mit einem Schadensersatzanspruch wegen durch Funkenflug beschädigter Schallschutzscheiben auf und erhob Widerklage. Das Gericht bejahte eine werkvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin (auch für den Subunternehmer) und erkannte Reparatur-/Austauschkosten als Schaden an. Wegen unterlassener Warnung vor einem ungewöhnlich hohen Schaden traf die Beklagte ein Mitverschulden von 1/3. Die Klage wurde wegen Aufrechnung abgewiesen; auf Widerklage wurde das Erlöschen weiterer Forderungen teilweise festgestellt und vorgerichtliche Kosten zugesprochen.

Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage teilweise erfolgreich (Feststellung teilweisen Erlöschens und RA-Kosten), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Werklohnanspruch aus § 631 BGB erlischt, soweit der Besteller wirksam mit einem fälligen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 631 BGB aufrechnet (§§ 387 ff., 389 BGB).

2

Der Werkunternehmer haftet im vertraglichen Schadensersatz für Pflichtverletzungen eines von ihm eingesetzten Subunternehmers als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB; eine Exkulpation wegen Auswahl- oder Überwachungsmaßnahmen ist insoweit ausgeschlossen.

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Der Werkunternehmer hat im Rahmen seiner Schutzpflichten den Arbeitsbereich gegen naheliegende, vorhersehbare Beschädigungen zu sichern; unterlässt er bei funkenverursachenden Arbeiten Schutzmaßnahmen, kann dies eine Pflichtverletzung begründen.

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Ein Mitverschulden des Auftraggebers kann nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen, wenn er den Unternehmer nicht auf das Risiko eines ungewöhnlich hohen Schadens (z.B. wertvolle Sonderanfertigungen im Arbeitsbereich) hinweist und dadurch zumutbare Schadensabwendung erschwert.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner mit der Hauptforderung in Verzug war (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB); besteht wegen Aufrechnung kein Zahlungsanspruch, fehlt es am Verzug des in Anspruch Genommenen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 711 ZPO§ 631 BGB§ 280 BGB i.V.m. § 631 BGB§ 278 BGB§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche in Höhe von 19.810,11 EUR zustehen.

Darüber hinaus wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist auf dem Gebiet von Abbrucharbeiten tätig und wird von der Beklagten regelmäßig mit entsprechenden Arbeiten beauftragt. Im Mai 2008 führte die Klägerin im Auftrage der Beklagten Abbrucharbeiten am Objekt L-Straße 2-8 in Köln mit einem Auftragswert von 4200,00 EUR netto durch. Die Bezahlung dieses Betrages verlangt sie mit der vorliegenden Klage. Die Beklagte stellt diesen Anspruch unstreitig sowie insgesamt eine Forderung der Klägerin in Höhe von 31.324,12 EUR aus diversen Rechnungen der Klägerin aus dem Jahr 2008. Wegen der einzelnen Forderungen wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.8.2008 Bezug genommen. Mit den Forderungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 31.324,12 EUR erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer  behaupteten Gegenforderung in Höhe von 36.015,16 EUR. Insoweit begehrt sie mit der erhobenen Widerklage die Feststellung, dass die Forderungen der Klägerin in Höhe von 27.124,12 EUR (31.324.12 EUR abzgl. Klageforderung) durch Aufrechung erloschen sind. Darüber hinaus begehrt sie von der Klägerin die Bezahlung des überschießenden Betrages in Höhe von 4.691,04 EUR.

3

Im Mai 2005 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Demontagearbeiten an dem Bauvorhaben X1 in Köln. Die Bauarbeiten zogen sich über einen längeren Zeitraum. Im Dezember 2006 wurde die Klägerin - wie zwischen den Parteien üblich - telefonisch kurzfristig mit weiteren Demontagearbeiten im neuen X2 beauftragt. Mit diesen Arbeiten beauftragte die Klägerin ihrerseits eine Subunternehmerin. Vor Ort zeigte sich, dass zur Durchführung der beauftragten Demontagearbeiten vorab noch andere Rohrleitungen entfernt werden mussten. Mit diesen Arbeiten wurden die Mitarbeiter der Klägerin bzw. des Subunternehmers der Klägerin daher ebenfalls betraut. Ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr L, wies die Mitarbeiter der Klägerin vor Ort ein. Bei Ausführung der Arbeiten kam es zu Funkenflug.

4

Die Klägerin behauptet, durch den Funkenflug seien keine Glaswände im X3-Gebäude beschädigt worden. Im Übrigen hätten entsprechende Schäden durch Polieren oder Abschleifen beseitigt werden können. Sie behauptet, die Demontagearbeiten hätten mit einer Flex ausgeführt werden müssen. Sie ist der Ansicht, etwaige Schutzmaßnahmen für die Scheiben hätten die Beklagte bzw. der Glaser ergreifen müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich ausweislich des Vortrages der Beklagten um neue und wertvolle Scheiben gehandelt habe. Die Klägerin habe auch zuverlässige Arbeiter vor Ort gehabt, ein Verschulden für die verursachten Schäden könne ihr daher nicht angelastet werden.

5

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.200,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen

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Widerklagend beantragt die Beklagte,

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1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 4.691,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 27.124,12 EUR gegen die Beklagte zusteht,

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3. die Klägerin zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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                                          die Widerklage abzuweisen.

21

Mit Schriftsatz vom 11.6.2010 hatte die Beklagte angekündigt, den Klageantrag zu 1) um einen Betrag von 1.440 EUR zu erhöhen. Unter dem 28.7.2010 hat sie diese Klageerhöhung wieder zurückgenommen.

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Die Beklagte behauptet, die Arbeiten im Sendezentrum des X3 hätten mit einer Tigersäge durchgeführt werden sollen. Tatsächlich hätten die Mitarbeiter der Klägerin aber mit einem Trennschleifer (Flex) gearbeitet. Bei der Durchtrennung von Rohrleitungen sei es zu Funkenflug gekommen. Hierdurch seien auf sieben Scheiben des Sendezentrums punktuelle Einbrennungen verursacht worden.

23

Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr L, habe die Mitarbeiter der Klägerin zunächst in die Baustelle eingewiesen, dann aber die Baustelle verlassen. Die Klägerin habe keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um die Scheiben zu schützen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Ergreifung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen hätte von der Klägerin als Fachbetrieb erwartet werden können.

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Sie behauptet, der Preis von 36.015,16 EUR sei für sieben auszutauschende Scheiben angemessen. Hierbei habe es sich um völlig neue, bedruckte und zum Teil gebogene Schallschutzscheiben gehandelt, die aus den USA hätten importiert werden müssen. Die Beklagte habe dem X3 gegenüber diese Scheiben auch ersetzt.

25

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.10.2009, Bl. 92 ff GA, sowie das Gutachten der Sachverständigen L4 vom 29.4.2010, Bl. 138 ff GA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist teilweise begründet.

29

I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.200 EUR. Zwar hat die Klägerin für die Beklagte unstreitig Abbrucharbeiten am Objekt L-Straße 2-8 in Köln mit einem Auftragswert von 4.200 EUR netto durchgeführt. Auch stand der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund dessen ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn in entsprechender Höhe zu, § 631 BGB. Der dahingehende Anspruch der Klägerin ist jedoch durch Aufrechnung der Beklagten erloschen.

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Der Beklagten stand ihrerseits gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 24.010,11 EUR. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich aus § 280 BGB i.V.m. § 631 BGB.

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Die Klägerin hat bei Ausführung von Demontagearbeiten am Bauvorhaben X1 eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag verletzt und damit auf Seiten der Beklagten einen Schaden verursacht.

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Die Klägerin war von der Beklagten mit der Demontage von Rohrleitungen im Sendezentrum des X3 in Köln beauftragt. Bei der Demontage von Rohrleitungen ist es aufgrund unterlassener Schutzmaßnahmen zu Schädigungen an Schallschutzscheiben im Sendezentrum gekommen. Die Mitarbeiter der Klägerin bzw. deren Subunternehmerin haben bei der Zerlegung von Rohrleitungen mit einer Flex einen Funkenflug verursacht, der zu erheblichen Einbrennungen in sieben Schallschutzscheiben geführt hat. Hiervon ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Zwar hat keiner der vernommen Zeugen ausgesagt gesehen zu haben, wie der durch die Schneidearbeiten mit der Flex verursachte Funkenflug die Scheiben beschädigt habe. Der Zeuge S2 hat jedoch bestätigt, dass nach den Arbeiten durch die Klägerin im Bereich der demontierten Rohrleitungen Beschädigungen an den Scheiben des Sendezentrums erkennbar gewesen seien. Die Schäden an den Scheiben hätten sich in Form von schwarzen Pünktchen gezeigt, die an verschiedenen Stellen – im Bereich der entfernten Leitungen vermehrt - aufgetreten seien.

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Die Kammer hat keine Bedenken, der dahingehenden Aussage des Zeugen zu folgen. Der Zeuge hat die Geschehnisse im Jahr 2008 glaubhaft geschildert und in seiner Aussage keine Belastungstendenzen zum Nachteil der Klägerin erkennen lassen. So hat er ohne weiteres eingeräumt, dass er am Tag der eigentlichen Arbeiten der Klägerin gar nicht vor Ort gewesen sei, sondern sich erst später mit dem Vorfall befasst habe.

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Zudem wird die Aussage des Zeugen in wesentlichen Punkten bestätigt durch die Aussagen der Zeugen Q sowie E. Der Zeuge Q hat ausgesagt, zeitnah zu den Demontagearbeiten an den Scheiben im Sendezentrum Einbrennungen in unterschiedlichem Ausmaß festgestellt zu haben. Die Einbrennungen seien offensichtlich durch Funkenflug entstanden. Teilweise habe man Einbrennungen in Form von Streifen feststellen können.

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Auch dieser Zeuge war erkennbar um die Wahrheit bemüht und hat ohne weiteres zu erkennen geben, dass er die Klägerin vor Ort nicht habe arbeiten sehen. Entsprechendes hat im Übrigen auch die Zeugin E bestätigt, die erst nachträglich von der Beklagten zur Feststellung der Schäden beauftragt wurde.

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Aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen Schneidearbeiten der Klägerin – die Klägerin hat im Übrigen auch eingeräumt, dass es bei den Arbeiten zu einem Funkenflug gekommen ist – und den Schadensfeststellungen sowie aufgrund des Schadensbildes hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Schäden an den Scheiben bei den Abrissarbeiten der Klägerin entstanden sind. Nach der Lebenserfahrung spricht alles dafür, dass insoweit ein Ursachenzusammenhang besteht. Die Klägerin konnte auch keine andere plausible Erklärung dafür geben, wie es zu den Schäden zeitnah zu ihren Arbeiten kommen ist.

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Für die eingetretenen Schäden ist die Klägerin auch verantwortlich. Zwar hat sie die Arbeiten nicht selbst ausgeführt, sondern durch einen Subunternehmer vornehmen lassen. Für dieses Unternehmen aber haftet die Klägerin gem. § 278 BGB, da sie sich des Unternehmens zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten bedient hat. Insoweit kann sie sich auch nicht mit der Behauptung exkulpieren, ihr seien die Mitarbeiter des Subunternehmers als zuverlässige Handwerker bekannt gewesen. Eine solche Exkulpationsmöglichkeit besteht nur bei deliktischen, nicht bei vertraglichen Ansprüchen.

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Die Mitarbeiter des Subunternehmens haben die Beschädigungen an den Scheiben auch zu vertreten. Die Klägerin war als ausführendes Unternehmen dafür verantwortlich, Gegenstände in ihrem Arbeitsbereich vor etwaigen Schäden durch die Montagearbeiten zu schützen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das Abbruchunternehmen offensichtlich war, dass es bei der Durchtrennung einer Rohrleitung mit einer Flex zu Funkenflug kommen würde. Hierbei handelt es sich um ein Risiko, welches jedem Heimhandwerker bekannt ist und damit insbesondere einem auf Abbrucharbeiten spezialisierten Unternehmen bekannt sein musste.

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Der Schaden, der der Beklagten aufgrund der Beschädigungen an den Scheiben entstanden ist, beläuft sich auf 36.015,16 EUR. Hiervon ist aufgrund des Gutachten der Sachverständigen L4 auszugehen. Die Sachverständige hat ausführlich und zur Überzeugung der Kammer dargelegt, warum der von der Beklagten für den Austausch der Scheiben angesetzte Betrag von 36.015,16 EUR als angemessen zu bezeichnen ist. Sie hat dargestellt, dass die beschädigten Scheiben kein Standardprodukt gewesen seien und die beschriftete Folie, die auf die Scheiben aufgebracht wurde, in Deutschland nur von einem Hersteller produziert werde. Aufgrund der erforderlichen Einzelanfertigung – im Gegensatz zur üblichen maschinellen Fertigung – und den hohen Anforderungen und Risiken beim Bekleben der Scheiben, seien die von der Beklagten gezahlten Preise nicht zu beanstanden. Die Kammer verkennt hierbei insbesondere nicht, dass die Sachverständige aufgrund der nur in wenigen Betrieben erhältlichen Sonderanfertigungen keine üblichen Marktpreise ermitteln konnte, sondern darauf angewiesen war, die von der Beklagten behaupteten Preise auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

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Zwar handelt es sich bei den Scheiben nicht um Gegenstände, die im Eigentum der Beklagten, sondern im Eigentum des X3 stehen. Die Beklagte als Vertragspartnerin des X3 war jedoch für das Handeln der Klägerin dem X3 gegenüber gem. § 278 BGB verantwortlich und damit ihrerseits in Höhe des verursachten Schadens ersatzpflichtig. Da sie den Schaden, der dem X3 aufgrund des Funkenflugs entstanden ist, bereits ausgeglichen hat, kann sie diesen Betrag ihrerseits gegenüber der Klägerin als eingetretenen Vermögensschaden einwenden.

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Die Beklagte kann von der Klägerin jedoch nicht Ersatz des vollen geltend gemachten Vermögensschadens verlangen. Der Beklagten ist ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Schadens vorzuwerfen. Die Klägerin hat gegen ihre Warnobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB verstoßen. Die in dieser Vorschrift normierte Obliegenheit des Geschädigten, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, hat den Zweck, dem Schädiger Gelegenheit zu geben, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden Schaden zu ergreifen (BGH, NJW-RR 2005, 1277; BGH, NJW 1989, 290). Der Geschädigte verletzt dann diese Obliegenheit, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (BGH, aaO).

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Vorliegend aber handelte es sich bei den beschädigten Scheiben um kostenintensive Sonderanfertigungen, die erst kurze Zeit zuvor von der Glaserfirma eingesetzt worden waren. Dass es sich hierbei nicht um einfaches Fensterglas gehandelt hat, war zwar für jeden Betrachter sofort erkennbar, über den enormen Wert konnte und musste sich die Klägerin aber keine konkrete Vorstellungen machen. Diese wertvollen und neu eingebrachten Scheiben aber befanden sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs der Klägerin. Die Beklagte als Auftraggeberin der Klägerin hätte damit Anlass gehabt, sie auf den Wert der Scheiben aufmerksam zu machen, damit diese weitaus höhere Sorgfaltsanstrengungen an den Tag legt, um die Scheiben vor Schäden zu schützen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass sie von dem Wert der Scheiben ebenfalls keine konkreten Vorstellungen gehabt habe. Insoweit handelt es sich auch um eine Obliegenheit, die der X3 gegenüber der Beklagten gehabt hätte, wenn diese die Abbrucharbeiten selbst ausgeführt hätte. Damit aber reduziert sich auch der Schadenersatzanspruch des X3 gegenüber der Beklagten, mit der Folge, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nur einen geringeren Schaden hätte einwenden können.

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Das Mitverschulden der Beklagten ist nach Abwägung aller Umstände des Falles mit einem Drittel anzusetzen. Grundsätzlich war es überwiegend Aufgabe der Klägerin, den Arbeitsbereich vor Schäden durch die Abbrucharbeiten zu schützen.

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Der Gegenanspruch der Beklagten läuft sich mithin auf einen Betrag in Höhe von 24.010,11 EUR, so dass die Klageforderung in Höhe von 4.200 EUR durch Aufrechnung in voller Höhe erloschen ist.

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II.

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Die Widerklage ist nur teilweise begründet. Es ist festzustellen, dass die weitergehenden – ebenfalls unstreitigen - Ansprüche der Klägerin in Höhe von 19.810,11 EUR erloschen sind. Im Übrigen bestehen die Forderungen der Klägerin – im Einzelnen siehe Auflistung Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.8.2008 - fort.

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Unstreitig bestanden zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten neben der Klageforderung Ansprüche der Klägerin in Höhe von 27.124,12 EUR (31.324.12 EUR abzgl. Klageforderung). Der Beklagten ihrerseits standen Ansprüche in Höhe von 24.010,11 EUR zu (siehe Ausführungen zur Klage). Durch die Aufrechnung der Beklagten mit der Klageforderung reduzierten sich ihre Ansprüche auf einen Betrag in Höhe von 19.810,11 EUR. Nur in dieser Höhe sind daher die weiteren Ansprüche der Klägerin auf Werklohn erloschen. Aus den diversen Rechnungen der Klägerin entsprechend der Auflistung Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.8.2008 bestehen damit noch Ansprüche der Klägerin in Höhe von 7.314,01 EUR.

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Ein Saldo zugunsten der Beklagten – wie mit dem Widerklageantrag zu 2) verfolgt – besteht nicht. Die Beklagte kann von der Klägerin daher auch nicht die Zahlung in Höhe von 4.691,04 EUR beanspruchen. Ein dahingehender Anspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 280 BGB i.V.m. § 631 BGB. Der Schadenersatzanspruch der Beklagten belief sich lediglich auf einen Betrag in Höhe von 24.010,11 EUR. Dieser Betrag aber ist bereits durch Aufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen der Klägerin – wie oben ausgeführt – erloschen, § 389 BGB.

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III.

52

Da aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustanden, war die Beklagten mit der Zahlung der Klagesumme auch nicht Verzug. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin daher nicht ersetzt verlangen.

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Auf der anderen Seite befand sich die Klägerin mit der Zahlung von 24.010,11 EUR in Verzug. Erst die Aufrechnung der Beklagten hat diese Forderung zum Erlöschen gebracht. Daher besteht ein Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des genannten Schadenersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach den §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB.

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Berechnung außergerichtliche Anwaltskosten:

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Gegenstandswert: 24.010,11 EUR

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1,3 x 686,- €                                                                      891,80 €

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Umlagenpauschale                                                          20,00 €

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Zzgl. USt 19 %             

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Summe                                                                      1085,04 €

60

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

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V.

63

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Klage: 4.200,00 EUR

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Widerklage: bis 35.000 EUR