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Landgericht Köln·18 O 388/91·14.07.1993

Architektenhaftung wegen unterbliebener Kontrolle des Kanalanschlusses – Schadensersatz

ZivilrechtDeliktsrechtArchitektenhaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Schadensersatz vom mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten wegen Feuchtigkeitsschäden durch einen nicht angeschlossenen Regenfallrohr. Gericht und Sachverständiger stellten fest, dass der fehlende Kanalanschluss kausal für den Schaden war. Der Beklagte verletzte seine Verkehrssicherungspflichten und haftet nach § 823 Abs. 1 BGB; die Klage wurde teilweise stattgegeben. Abzüge (Neu für Alt) und Verjährungsfragen wurden berücksichtigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 8.626,70 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, begründen sich gegenüber Nachbarn bauwerksbezogene Verkehrssicherungspflichten; ihre Verletzung kann Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB auslösen.

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Zur Erfüllung der Bauüberwachungs- und Verkehrssicherungspflicht gehört die Überprüfung wesentlicher Ausführungsarbeiten (z.B. Kanal-/Regenwasseranschluss); bloße Nachfrage beim Auftragnehmer reicht bei konkreten Anhaltspunkten nicht aus.

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Bei einer Haftung aus eigenem Verschulden nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine Abwehr mit Berufung auf § 831 BGB ausgeschlossen.

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Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat; ab diesem Zeitpunkt läuft die dreijährige Frist und kann durch Klage unterbrochen werden.

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Ein vom Schädiger behaupteter Ausgleich durch eine Versicherung entbindet nicht von der Haftung, sofern der Schädiger keinen substantiierten und belegten Nachweis über einen solchen Ausgleich erbringt; ersatzfähige Kosten können zudem um einen Neu-für-Alt-Abzug gemindert werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 287 ZPO§ 852 BGB§ 291, 288 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als gemeinschaftliche Gläubiger 8.626,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.09.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Kläger nehmen den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen unzureichender Beaufsichtigung der Kanalanschlußarbeiten am Nachbarhaus Y.-straße 68 in 0000 Z.-I. in Anspruch.

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Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Y.-straße 66 in Z.-I.. Im Jahre 1978/79 ließen die damaligen Eigentümer E. und U. das Nachbarhaus Y.-straße 68 errichten. Im Auftrag der Bauherren E. und U. führte der Beklagte neben der Baugenehmigungsplanung auch die örtliche Bauaufsicht durch.

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Etwa im Herbst 1986 stellten die Kläger erstmals Feuchtigkeit in ihrem Keller fest. Da die Feuchtigkeit auch nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht verschwand, ließen die Kläger im Juli 1990 zur Feststellung der Ursache den Kellerschacht freilegen.

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Die Kläger behaupten, bei der Freilegung des Kellerschachtes sei festgestellt worden, daß das Regenfallrohr des Nachbarhauses nicht an die Kanalisation angeschlossen gewesen sei, sondern daß dieses etwa einen Meter unter der Erdoberfläche mit einem zum Grundstück der Kläger gerichteten Knick geendet habe. Dadurch sei das Regenwasser unmittelbar vor den Keller ihres Hauses geleitet worden und habe die Feuchtigkeit im Keller bewirkt. Die Firma G. GmbH sei lediglich mit der Herstellung der Kanalanschlüsse vom Hauptkanal in der Straße bis zum Grundstück der Nachbarn beauftragt gewesen. Die Kläger meinen, der Beklagte habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er im Rahmen der Bauaufsicht die Kanalanschlußarbeiten nur unzureichend überwacht habe.

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Hinsichtlich der von den Klägern behaupteten angemessenen Maßnahmen und Kosten zur Schadensbeseitigung wird auf die Klageschrift (B1. 7 bis 11 d. A.) und auf den Schriftsatz der Kläger vom 13.11.1991 (B1. 35 bis 39 d. A.) sowie auf die von den Klägern vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

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Die Kläger behaupten, die in Anspruch genommene K.-Versicherung, die Gebäudeversicherung der jetzigen Eigentümer des Hauses Y.-straße 68, hätten den Schaden nicht ausgeglichen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.944,75 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, dem 11.09.1991 zu zahlen und ihnen nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und ihm nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.

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Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Er hat zunächst behauptet, die Regenwasserleitung sei bei Verlegung der Abwasserleitung angeschlossen worden und könne allenfalls später beschädigt worden sein. Die Firma G. sei von den Bauherren mit dem Anschluß des Regenwasserrohrs an den Abfluß beauftragt gewesen und habe dies auch durchgeführt. Dies habe die Firma G. ihm auf Anfrage bestätigt. Mit Schriftsatz vom 18.05.1993 hat der Beklagte - in Abweichung zu seinem ursprünglichen Vortrag - behauptet, die Firma G. habe die Regenwasserleitung nicht angeschlossen, weil der damalige Bauherr E. erklärt habe, er werde dies selbst erledigen, da die Ausführung dieser Arbeiten durch die damalige Firma. G. ihm zu teuer sei. Außerdem behauptet der Beklagte, als (Mit-) Ursache für den Feuchtigkeitsschaden komme auch eine unzureichende Isolierung der Kelleraußenwand am Haus der Kläger in Betracht. Bezüglich der Schadenshöhe meint der Beklagte, die Kläger müßten sich im Wege der Vorteilsausgleichung mindestens 15 % der aufgewandten Kosten anrechnen lassen. Hinsichtlich der Einwendungen des Beklagten gegen die Maßnahmen und Kosten zur Schadensbeseitigung wird auf dessen Schriftsatz vom 09.10.1991 (B1.27 f. d. A.) verwiesen. Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihren Haftpflichtversicherer, die K.-Versicherung auf Zahlung des Wasserschadens in Anspruch genommen. Die Kläger hätten den Schaden ersetzt bekommen.

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Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie Fotos verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholen eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.1.1.1992 (B1. 106 f. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen S. vom 15.04.1993 (B1. 126 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte im Rahmen der Ballaufsicht die bauwerksbezogenen Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Klägern als Nachbarn des Baugrundstücks verletzt hat. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten gegenüber Dritten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommt. Denn mit der Übernahme der Bauführung trifft den Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können (BGH NJW 1977, 898; BGH NJW 87, 1012; Werner/Pastor: Der Bauprozeß, 7. Auflage, Rn. 1609 f.).

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Unstreitig war der Beklagte auch mit der örtlichen Bauaufsicht betraut. Im Rahmen der Bauüberwachung hätte er auch die Kanalanschlußarbeiten überprüfen müssen. Nach dem jetzigen Vortrag des Beklagten, welcher in Widerspruch zu seinen früheren Behauptungen steht, daß nicht ein Unternehmer, sondern der Bauherr selbst, also ein Laie den Anschluß des Regenfallrohres vornehmen wollte, traf ihn sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber den Nachbarn. Bei einer gewissenhaften Durchführung der Bauaufsicht hätte er den fehlenden Anschluß der Regenentwässerung an die Kanalisation erkennen können und müssen. Selbst wenn der Beklagte von der Übernahme der Anschlußarbeiten durch den Bauherrn nichts gewußt haben sollte, ändert dies nichts an seiner Haftung. Denn der Beklagte hat dargelegt, daß der Rohbauunternehmer R. X. Bedenken bezüglich der ordnungsgemäßen Installationen der Abwasserleitungen durch die Firma G. geäußert hatte. Damit bestand für den Beklagten Anlaß, die Kanalanschlußarbeiten zu überprüfen. Die vom Beklagten dargelegte Anfrage bei der Firma. G., ob diese die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hätte, genügte nicht, zur Erfüllung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten.

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Da es sich gemäß § 823 Abs. 1 BGB um eine Haftung des Beklagten für ein eigenes Verschulden handelt, kann sich dieser nicht auf § 831 BGB berufen.

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Daß das Regenfallrohr der Dachentwässerung des Hauses Y.Straße 68 nicht an die Kanalisation angeschlossen war und etwa einen Meter unter der Erdoberfläche mit einem zum Grundstück der Kläger gerichteten Knick endete, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, auf Grund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagender Zeugen D., O. und Q.. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zeugen die Unwahrheit bekundet haben könnten.

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Der Sachverständige S. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß (der fehlende Kanalanschluß des Regenfallrohres die Ursache für den Feuchtigkeitsschaden der Kläger war. Die ursprünglich an der Kelleraußenwand der Kläger vorhandene bituminöse Kaltabdichtung war zwar geeignet und ausreichend für die normale Beanspruchung durch Bodenfeuchtigkeit, nicht aber für den Fall, daß die gesamte Dachentwässerung des Nachbarhauses mangels Anschlusses des Regenfallrohres an die Kanalisation ins Erdreich und in erheblicher Menge unmittelbar vor die Kelleraußenwand der Kläger gelangte. Der Sachverständige S. hat auch eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben, daß der Feuchtigkeitsschaden erst längere Zeit nach dem Bau des Nachbarhauses auftrat. Denn in Abhängigkeit von dem Auftreten von unterschiedlichen Regenwassermengen trat der Schaden schleichend ein, da das Wasser zunächst im Fußbodenaufbau, d. h. in der Estrichlage stehen blieb und dort in gewissem Maß aufgenommen, gespeichert und diffundiert wurde. Erst als die Wassersättigung in diesem Bereich erreicht war, stieg es kapillar im Putz hoch und wurde nach oben hin sichtbar.

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Ein Mitverschulden der Kläger wegen unzureichender Isolierung der Kelleraußenwand kommt nicht in Betracht. Denn die Kläger waren nicht verpflichtet, gegen einen fehlenden Kanalanschluß des Fallrohres der Dachentwässerung Vorkehrungen zu treffen. Abgesehen von dieser besonderen Beanspruchungsart durch Regenwasser im Erdreich, kann nicht festgestellt werden, daß die Kellerisolierung der Kläger unzureichend war.

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Die von den Klägern behaupteten Maßnahmen und Kosten zur Schadensbeseitigung sind insgesamt erforderlich und angemessen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Schadenshöhe sind nicht begründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Gutachten des Sachverständigen S. Bezug genommen. Soweit der Sachverständige S. zum Umfang der Schadensbeseitigungsmaßnahmen keine genauen Feststellungen mehr treffen konnte, sind diese jedoch gemäß § 287 ZPO auf Grund der vom Gericht vorzunehmenden Schätzung nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Kläger durch ihre bei der Schadensbeseitigung aufgewandten Eigenleistungen zu einer preiswerteren Lösung als bei Ausführung durch einen Fachunternehmer beigetragen haben. Im einzelnen hat der Beklagte die im Schriftsatz der Kläger vom 13.11.1991 dargelegten Maßnahmen auch nicht angegriffen.

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Allerdings ist von der Klageforderung ein sogenannter Abzug Neu für Alt in Höhe von insgesamt 318,-- DM vorzunehmen. Wie der Sachverständige S. nachvollziehbar dargelegt hat, ist für den Innenbereich der mit der Schadensbeseitigung verbundene Vorteil der neuen Ausführung mit einem Abschlag von 20 %, also von 200,-- DM und für den Außenbereich mit einem Abzug von 10 %, also 118,-- DM zu bewerten.

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Einen Schadensausgleich durch die K.-Versicherung hat der Beklagte weder substantiiert noch unter Beweis gestellt.

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Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt. Gemäß § 852 BGB tritt die Verjährung in drei Jahren von dem Zeitpunkt ein, in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, bzw. spätestens in 30 Jahren. Unstreitig haben die Kläger erst im Juli 1990 anläßlich der Freilegung des Kellerschachtes die Ursache für den Feuchtigkeitsschaden erkannt und somit erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, daß eine Haftung des bauleitenden Architekten des Nachbarhauses in Betracht kommt, so daß die Verjährungsfrist erst im Juli 1990 mit Kenntniserlangung der Person des Ersatzpflichtigen begann. Durch die im September 1991 eingegangene Klage ist die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden.

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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288Abs. 1 BGB.

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Der Ausspruch über die prozessualen Nebenentscheidungen folgt aus §§ 92 Abs. 2, 7O9 ZPO.

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Streitwert: 8.944,75 DM.