Feststellung: Beklagter haftet für weiteren Schaden aus Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte für sämtlichen weiteren Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 22.06.2019 haftet. Das Landgericht hält den Feststellungsantrag nach §256 ZPO für zulässig, weil ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis und noch nicht abschließend quantifizierbare Schäden bestehen. Es gibt der Klage statt, da Besitzvermutung (§1006 BGB), Anscheinsbeweis und ein deklaratorisches Anerkenntnis des Beklagten die Haftung tragen. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Feststellungsantrag: Beklagter zur Erstattung sämtlicher weiterer Unfallfolgeschäden verurteilt; Klage stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht und künftige oder nicht abschließend quantifizierbare Ansprüche geltend gemacht werden.
Die einseitige Erklärung des Gegners, künftig berechtigte Schäden regulieren zu wollen, beseitigt das Feststellungsinteresse des Anspruchstellers nicht, solange dessen endgültige Sicherung nicht nachgewiesen ist.
Der im Alleinbesitz befindliche Besitzer kann sich auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen; eine bloße Bestreitung mit 'Nichtwissen' genügt nicht zur Entkräftung dieser Vermutung.
Bei nachweisbarem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften des Einfahrenden kann der Anscheinsbeweis die Haftung begründen; zusätzliches deklaratorisches Anerkenntnis überholt entgegenstehende Einwendungen.
Übernommene Zahlungen und deklaratorische Anerkenntnisse entziehen zuvor erhobene materielle Einwendungen dem Streit und rechtfertigen zugunsten des Anspruchstellers eine Entscheidung über die Kosten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren, über 4.753,08 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 22.06.2019 in Kerpen resultiert.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.06.2019 in Kerpen ereignet hat. Der Kläger befuhr mit einem Pkw Mercedes die I. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw der Marke Daimler vom Gelände der CTankstelle in den fließenden Verkehr auf der I und kollidierte dabei mit dem Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei diesem Unfall beschädigt. Unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen U bezifferte der Kläger den ihm entstandenen Schaden auf 4.260,54 € zuzüglich weiterer 492,54 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Mit Schriftsatz vom 21.03.20 hat der Beklagte erklärt, dass er bzw. die hinter ihm stehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung weitere berechtigte Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall regulieren werde. Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 hat er diese Erklärung dahingehend ergänzt, dass sie mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erfolge.
Der Kläger hat behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs Mercedes zu sein. Zur Reparatur des Fahrzeugs seien die vom Sachverständigen U ermittelten Reparaturkosten erforderlich.
Der Kläger hat ursprünglich über den noch verfolgten Feststellungsantrag hinaus beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.753,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2019 zu zahlen. Nach Zahlung des Beklagten i.H.v. 4.869,46 € haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 22.06.2019 in Kerpen resultiert.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, seine Erklärung im Schriftsatz vom 20.08.2020 habe das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen lassen.
Er hat die Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen bestritten und behauptet, der Kläger sei zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit die I entlang und an dem Beklagten vorbeigefahren, als dieser sein Einfahren auf die bevorrechtigte Straße fast beendet hätte. Auch hat der Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt sei. Er hat bestritten, dass das vom Kläger gefahrene Fahrzeug keine Vorschäden gehabt habe. Die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze und auch die Sachverständigenkosten hat er für übersetzt gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Auch wenn das Amtsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes entgegen § 4 ZPO die Anwaltskosten berücksichtigt hat, ist die Kammer an den Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden. Der Feststellungsantrag ist auch gem. § 256 ZPO zulässig. Zwischen den Parteien besteht aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich unproblematisch daraus, dass er die im Falle der Reparatur zusätzlich anfallenden Kosten gegenwärtig noch nicht abschließend beziffern kann. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht durch die im Laufe des Verfahrens mit „Wirkung eines Feststellungsurteils“ abgegebenen Erklärungen entfallen, der Beklagte bzw. sein Versicherer würden künftig, berechtigte Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis regulieren. Das Aufgeben des Bestreitens lässt das Feststellungsinteresse nämlich nur dann entfallen, wenn der Kläger endgültig gesichert ist. Eine einseitige Erklärung des Beklagten allein genügt hierfür nicht. In diesem Fall kann der Klägern auf die Titulierung durch ein Anerkenntnisurteil bestehen (Greger in: Zöller: ZPO, 33. Aufl., § 256, Rz. 7c). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Es drängt sich ein gewisser Widerspruch auf, wenn eine Erklärung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben wird, gerade um ein Feststellungsurteil zu vermeiden. Die hierin zu erkennende Absicht, ein Feststellungsurteil zu vermeiden, ist geeignet Zweifel an der gerade gegenläufigen, bekundeten Bereitschaft zu erwecken.
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei Betrieb geschädigt. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers mit Nichtwissen durch den Beklagten Beklagte ist ungenügend. Der zum Unfallzeitpunkt im Alleinbesitz an dem Fahrzeug befindliche Kläger kann sich insoweit auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen. Um einen inneren Widerspruch zum materiellen Inhalt dieser Vermutung zu vermeiden, kann den Besitzer zu den einzelnen Umständen des Eigentumserwerbs nicht schon dann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn der Beweisgegner das Eigentum lediglich einfach oder mit Nichtwissen bestreitet. Anderenfalls würde die Vermutung des § 1006 BGB in ihrem Sinn und Zweck unterlaufen. Der Beklagte haftet auch zu 100 %. Zu seinen Lasten streitet zum einen der Anscheinsbeweis. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass der Beklagte unter Verstoß gegen § 10 StVO von dem Tankstellengrundstück in den fließenden Verkehr eingefahren ist, ohne sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Zum anderen hat der Beklagte seine vollumfängliche Einstandspflicht mittlerweile anerkannt. Seine Erklärung, alle weiteren, berechtigten Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis regulieren zu wollen, ist als deklaratorisches Anerkenntnis auszulegen, das alle zuvor gegen eine Haftung dem Grunde nach erhobenen Einwendungen überholt und dem Streit entzogen hat. Die Frage, ob den Kläger wegen überhöhter Geschwindigkeit ein Mitverschulden trifft, kann daher ohne die zunächst angeordnete Beweisaufnahme dahinstehen. Schließlich ist auch der Eintritt künftiger Schäden wahrscheinlich: Insbesondere würde im Fall der Reparatur des Fahrzeugs die vom ursprünglichen Klageantrag zu 1) nicht umfasste Mehrwertsteuer anfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte die Kammer nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Beklagten aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Es wurde bereits ausgeführt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die ursprünglich vom Beklagten gegen die Schadenshöhe erhobenen Einwendungen waren bereits teilweise nicht durchgreifend: Beispielsweise genügt es nicht, das Fehlen einer Vorsteuerabzugsberechtigung oder das Fehlen von Vorschäden zu bestreiten. Beides sind dem Beklagten günstige Umstände, hinsichtlich derer er mit der Folge darlegungsbelastet ist, dass er zu ihnen positiv vortragen muss. Auch die Einwendungen gegen die Sachverständigenkosten, welche die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen könnte, greifen nicht durch. Insbesondere sind die angesetzten Porto-, Telefon-, Fahrt- und Kopierkosten sowie die Kostenpauschale nicht zu beanstanden. Darauf kommt es letztlich aber nicht mehr an. Durch die vollständige Zahlung der ursprünglichen Klageforderung zuzüglich aller Zinsen, verbunden mit seiner Erklärung, auch für alle künftigen, berechtigten Schäden einstehen zu wollen, hat der Beklagte auch soweit alle zunächst streitigen Punkte dem Streit entzogen, von seinem ursprünglichen bestreiten eindeutig Abstand genommen und sich hierdurch in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gegenstandswert: 4.760,54 €.
Klageantrag zu 1): 4.260,54 €,
Klageantrag zu 2): 500,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.