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Landgericht Köln·18 O 331/17·13.02.2018

Zahlungsanspruch aus Energielieferverträgen: Konkludente Annahme durch Abschlagszahlungen

ZivilrechtSchuldrechtVersorgungsverträge (Energieversorgung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung aus Strom‑ und Gaslieferungen 2016/2017. Das LG Köln erkennt die Lieferverträge jedenfalls konkludent als zustande gekommen an, weil die Beklagte nach Erhalt von Begrüßungsschreiben Abschlagszahlungen geleistet hat. Die Zahlungsklage wird insoweit überwiegend stattgegeben (23.617,10 EUR); weitergehende Verzugszinsen werden mangels Zugang der Jahresrechnungen vor Rechtshängigkeit abgewiesen. Zudem stellt das Gericht die Teilerledigung der Hauptsache fest.

Ausgang: Klage hinsichtlich Zahlungsansprüchen insoweit stattgegeben (23.617,10 EUR); weitergehende Zinsforderungen abgewiesen; Teilerledigung der Hauptsache festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Energieliefervertrag kann konkludent zustande kommen, wenn der Adressat nach Erhalt von Begrüßungsschreiben mit Abschlagsplänen durch Aufnahme der Abschlagszahlungen die darin enthaltene Angebotserklärung annimmt.

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Der bloße Auszug aus der gelieferten Wohnung begründet keine einseitige Vertragsbeendigung; eine Kündigungserklärung ist erforderlich, um den Liefervertrag zu beenden.

3

Einwände gegen Jahres- oder Schlussrechnungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV/GasGVV sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen über vergleichsweise hohe Verbräuche genügen nicht.

4

Weitergehende Verzugszinsen setzen den Zugang der maßgeblichen Rechnungen vor Rechtshängigkeit voraus; ist ein solcher Zugang nicht ersichtlich, stehen weitergehende Verzugszinsen nicht zu.

5

Ansprüche auf Zahlung von Abschlägen können mit der Vorlage von Schlussrechnungen in diesen aufgehen; Ansprüche auf Zutrittsgewährung und Duldung können mit der Beendigung des Besitzes nach Rechtshängigkeit erledigt sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV§ 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV§ 19 StromGVV§ 19 GasGVV§ 24 Abs. 3 NAV§ 24 Abs. 3 NDAV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.617,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.455,74 EUR seit dem 29.10.2017 sowie aus 10.161,27 EUR seit dem 30.11.2017 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsansprüche wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Ansprüche aus Energielieferungsverträgen.

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Die Beklagte bewohnte im Frühjahr 2014 gemeinsam mit Dritten das Gebäude K-Straße in Wipperfürth, ohne selbst Mieterin oder Eigentümerin der Liegenschaft zu sein. In dem Gebäude gab es je einen Zähler für Strom und für Gas. Bis Frühjahr 2014 war die Beklagte unter der vorgenannten Lieferstelle auf der Grundlage von Sonderverträgen seitens anderer Versorger mit Strom und Gas beliefert worden. Nach Beendigung dieser Verträge sandte die Klägerin als für die Lieferstelle örtlich zuständige Grundversorgerin der Beklagten unter dem 10.04.2014 und dem 05.05.2014 Begrüßungsschreiben zu, mit denen sie den Versorgungsbeginn in der Grundversorgung für Gas ab dem 11.04.2014 sowie für Strom ab dem 14.05.2014 ankündigte und Abschlagszahlungen festsetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Begrüßungsschreiben (Bl. 5 und 7 GA) Bezug genommen.

4

In der Folgezeit belieferte die Klägerin die Lieferstelle mit Strom und Gas. Die Beklagte nahm die in den Begrüßungsschreiben genannten Abschlagszahlungen auf.

5

Unter dem 08.01.2016 erstellte die Klägerin die Jahresrechnungen für das Jahr 2015. Die Rechnung für Strom endete unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Abschläge mit einem Betrag von 1.488,76 EUR (Bl. 11 GA). Die Rechnung für Gas endete unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Abschläge mit einem Betrag von 653,76 EUR (Bl. 11 GA). Mit den Rechnungen passte die Klägerin die monatlichen Abschläge für Strom auf 1.018,00 EUR und für Gas auf 311,00 EUR an.

6

Nachdem die Beklagte ab Frühjahr 2016 keine Abschläge mehr an die Klägerin gezahlt hatte, mahnte die Klägerin mehrfach und drohte die Einstellung der Versorgung an (Bl. 13 ff. GA). Am 07.06.2016 kündigte die Klägerin der Beklagten die Einstellung der Versorgung für den 14.06.2016 an (Bl. 29 f. GA). Nachdem eine Teilzahlung erfolgte, wurde dieser Termin aufgehoben. Die Klägerin verschob den Einstellungstermin auf den 21.06.2016 (E-Mail, Bl. 31 GA). Am 21.06.2016 kam es zu einem Versuch, die Versorgung vor Ort einzustellen. Dem Außendienstmitarbeiter der Klägerin wurde jedoch der Zutritt zum Gebäude und zu den Zählern verwehrt.

7

Unter dem 07.01.2017 erstellte die Klägerin die Jahresrechnungen für das Jahr 2016. Die Rechnung für Strom endete unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Abschläge mit einem Betrag von 7.145,05 EUR (Bl. 90 GA). Die Rechnung für Gas endete unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Abschläge mit einem Betrag von 6.310,69 EUR (Bl. 92 GA). Als Fälligkeitszeitpunkt bestimmte die Klägerin den 31.01.2017. Mit den Rechnungen passte die Klägerin die monatlichen Abschläge für Strom auf 749,00 EUR und für Gas auf 564,00 EUR an.

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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2017 (Bl. 107 GA) drohte die Klägerin die fristlose Kündigung der Grundversorgungsverträge an. Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2017 (Bl. 107 GA) kündigte die Klägerin die Grundversorgungsverträge zum 31.10.2017 und meldete die Beklagte beim zuständigen Netzbetreiber als Kundin ab. Dabei nahm sie Bezug auf Zahlungsrückstände in Höhe von mehr als 25.000,00 EUR.

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Unter dem 21.11.2017 erstellte die Klägerin Schlussrechnungen. Die Rechnung für Strom endete unter Einbeziehung der Jahresrechnung 2016 mit einem Betrag von 12.493,51 EUR (Bl. 109 GA). Die Rechnung für Gas endete unter Einbeziehung der Jahresrechnung 2016 mit einem Betrag von 11.123,59 EUR (Bl. 111 GA). Als Fälligkeitszeitpunkt bestimmte die Klägerin den 05.12.2017.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit der Beklagten seien Energielieferungsverträge entweder mittels Annahme einer Realofferte oder aufgrund der Aufnahme von Abschlagszahlungen nach Erhalt der Begrüßungsschreiben zustande gekommen.

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Die Klägerin hat von der Beklagten mit der am 16.07.2016 unter der Anschrift K-Straße in Wipperfürth zugestellten Klage zunächst Zutrittsgewährung zu den Zählern und Duldung des Zählerausbaus verlangt. Mit einem der Beklagten am 28.10.2017 zugestelltem Schriftsatz hat sie ihre Klage sodann auf die Zahlung von 25.299,34 EUR erweitert. Wegen der Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung wird auf Bl. 88 GA Bezug genommen. Sodann hat die Klägerin mit der Beklagten am 29.11.2017 zugestelltem Schriftsatz die Klage wegen der Ansprüche auf Zutrittsgewährung und Duldung sowie wegen eines Teils der Zahlungsansprüche für in der Hauptsache erledigt erklärt und statt der zuvor begehrten Abschlagszahlungen Bezahlung der Schlussrechnungsforderungen begehrt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung am 04.12.2017 widersprochen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1.      die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 23.617,10 Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.455,74 EUR seit dem 01.02.2017 und auf 10.161.27 Euro ab Rechtshängigkeit, an sie zu zahlen;

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2.      festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der übrigen, noch mit Anträgen Ziff. 1 und 2 aus dem Schriftsatz vom 15.10.2017 (Bl. 87 GA) geltend gemachten Klageansprüche in der Hauptsache erledigt sei.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.01.2018 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe unter der Lieferstelle lediglich temporär gewohnt. Im Dezember 2016 sei sie wieder in ihre Wohnung nach Lindlar gezogen, in der sie die ganze Zeit über gemeldet gewesen sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten bietet keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er kein zum Nachteil der Klägerseite entscheidungserhebliches Vorbringen enthält. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Streitverkündeten vom 07.02.2018, der überhaupt kein entscheidungserhebliches Vorbringen enthält. Vor diesem Hintergrund konnte auch davon abgesehen werden, vor dem Erlass einer Endentscheidung rechtliches Gehör zum Inhalt dieser Schriftsätze zu gewähren.

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Die zulässige Klage ist in dem zuletzt weiterverfolgten Umfang bis auf einen Teil der Zinsansprüche begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung der Vergütung für die Belieferung der Lieferstelle K-Straße in Wipperfürth mit Strom und Gas in den Jahren 2016 und 2017 nach Maßgabe der Schlussrechnungen vom 21.11.2017 unter Einbeziehung der Jahresrechnungen 2016 vom 08.01.2016.

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Der Anspruch folgt aus zwischen der Klägerin und der Beklagten jedenfalls konkludent durch Aufnahme der Abschlagszahlungen nach Erhalt der Begrüßungsschreiben zustande gekommenen Lieferverträgen. Die Zusendung der Begrüßungsschreiben nebst Abschlagsplänen konnte und musste die Beklagte bei verständiger Würdigung als Angebote zum Abschluss von Grundversorgungsverträgen ansehen. Aus der insoweit alleine maßgeblichen Sicht der Klägerin stellte sich die beklagtenseitige Aufnahme der in den Schreiben geforderten laufenden Abschlagszahlungen als konkludente Annahme dieser Angebote dar. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht offenlassen, ob die Beklagte im Frühjahr 2014 Inhaberin der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt war und ob Versorgungsverträge mittels Annahme einer Realofferte zustande gekommen sind.

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Eine Kündigung der Grundversorgungsverträge ist beklagtenseits nicht erklärt worden. Insbesondere enthält die Klageerwiderung vom 12.08.2016 keine solche Kündigungserklärung. Auch der bloße Auszug der Beklagten genügt für eine Vertragsbeendigung nicht.

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Einwände gegen die Rechnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Verbräuche im Vergleich mit anderen Haushalten hoch sein mögen, reicht hierfür nicht aus.

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Die Zinsansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen. Da für einen Zugang der Jahresrechnungen 2016 vor Rechtshängigkeit der hierauf gestützten Klageerweiterung nichts ersichtlich ist, bestehen die weitergehenden (Verzugs-)Zinsansprüche nicht, sodass die Klage diesbezüglich kostenneutral teilweise abzuweisen war.

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Auf den Feststellungsantrag der Klägerin war im Übrigen die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hinsichtlich der ursprünglich begründeten Ansprüche auf Zahlung von Abschlägen für Februar bis Oktober 2017 ist Erledigung nach Rechtshängigkeit eingetreten, nachdem die Klägerin Schlussrechnungen gelegt hat und die Ansprüche auf Zahlung von Abschlägen in den Schlussrechnungsforderungen aufgegangen sind. Hinsichtlich der Ansprüche auf Zutrittsgewährung und Duldung des Zählerausbaus ist ebenfalls Erledigung nach Rechtshängigkeit eingetreten. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche (§§ 19 StromGVV, 19 GasGVV, 24 Abs. 3 NAV, 24 Abs. 3 NDAV) lagen bei Rechtshängigkeit am 16.07.2016 vor. Insbesondere lagen erhebliche Zahlungsrückstände vor und es waren Mahnungen sowie rechtzeitige und deutliche Ankündigungen der Versorgungseinstellungen erfolgt. Die Beklagte war als Vertragspartnerin und Mitbesitzerin der Lieferstelle auch passivlegitimiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Zählerausbau im Zeitpunkt des Erledigungseintritts für einen der Hausbewohner eine unzumutbare Härte dargestellt hätte, bestehen nicht. Erledigung ist mit dem Auszug der Beklagten und der damit verbundenen Besitzbeendigung eingetreten. Nach dem Vorbringen der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz war dies im Dezember 2016 und damit nach Rechtshängigkeit der Fall. Das notwendige Feststellungsinteresse besteht vor dem Hintergrund des Interesses der Klägerin an einer Kostenentscheidung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

29

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

31

bis 19.10.2017:                                          15.948,00 EUR;

32

vom 20.10.2017 bis zum 26.11.2017:              41.028,74 EUR;

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seit 27.11.2017:                                          24.501,20 EUR.