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Landgericht Köln·18 O 323/20·23.09.2021

Heizöllieferung in falschen Füllstutzen: Haftung des Lieferanten und Fahrers; keine StVG-Haftung

ZivilrechtSchuldrechtDeliktsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Kaufpreiszahlung für eine Heizöllieferung, bei der der Fahrer das Öl in einen stillgelegten, in den Keller führenden Füllstutzen pumpte. Die Beklagte wendete ein, die Lieferung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, und erhob Widerklage auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Köln wies die Klage als derzeit unbegründet ab, weil der Kaufpreis mangels bestimmungsgemäßer Lieferung (Mengenbestimmtheit) nicht fällig sei. Der Widerklage gab es dem Grunde nach gegen die Klägerin (Zurechnung nach § 278 BGB) und den Fahrer (§ 823 Abs. 1 BGB) statt und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest; gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer verneinte es eine Haftung nach § 7 StVG/§ 115 VVG, da der Schaden nicht „bei Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sei.

Ausgang: Klage auf Kaufpreis abgewiesen; Widerklage dem Grunde nach teils stattgegeben (gegen Verkäuferin und Fahrer) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht; gegen Versicherer abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Befüllen eines Heizöltanks treffen den Öllieferanten bzw. den eingesetzten Fahrer strenge Sorgfaltspflichten; er muss bei erkennbar unklarer Anschlusslage alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines Ölaustritts ergreifen und erforderlichenfalls die Anlage bzw. Anschlussführung überprüfen.

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Verwechselt der Fahrer bei der Heizöllieferung den Einfüllstutzen und verursacht dadurch Sachschäden, haftet er deliktisch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung.

3

Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung der Lieferpflicht eines Dritten (Fahrer/Spediteur), hat er sich dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Lieferung nach § 278 BGB zurechnen zu lassen und haftet dem Käufer auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.

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Ist bei einem Kauf über eine erst nach dem Einfüllvorgang feststellbare Menge (z.B. Heizöl nach Literzahl) die Kaufpreishöhe erst nach bestimmungsgemäßer Lieferung bestimmbar, kann die Lieferung ausnahmsweise Fälligkeitsvoraussetzung der Kaufpreisforderung sein; unterbleibt die bestimmungsgemäße Lieferung, ist der Kaufpreisanspruch nicht fällig.

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Ein Heizölaustritt bei der Belieferung begründet keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und damit keinen Direktanspruch nach § 115 VVG, wenn der Schaden nicht auf fahrzeug- bzw. entladevorrichtungsbezogene Gefahren, sondern allein auf straßenverkehrsunabhängiges menschliches Fehlverhalten (Vertauschen von Einfüllstutzen) zurückzuführen ist.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 115 VVG§ 301 ZPO§ 304 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,

soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren

Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom

01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist.

Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im

Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Anlage_Urteil_I.Instanz

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Die Beklagte ist neben ihren Söhnen Miteigentümerin des Objektes U.-straße in X..

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Sie bestellte bei der Klägerin Heizöl zu einem mündlich vereinbarten Literpreis.

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Am 01.07.2019 beabsichtigte die Klägerin, das bestellte Heizöl an die Beklagte zu

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liefern. Hiermit beauftragte sie die Streithelferin, deren Kfz-Haftpflichtversicherer die

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Widerbeklagte zu 2) ist. Der Widerbeklagte zu 3) wurde als Tankwagenfahrer

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eingesetzt. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht. Im

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aufgeschraubten Deckel des Erdtanks befinden sich der Füllstutzen und der

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Grenzwertgeber. Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen.

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Im oberen Drittel des Domschachtes befindet sich ein weiterer schräg Richtung

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Hauswand zeigender Füllstutzen nebst Grenzwertgeber, der früher zu einem im

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Haus befindlichen Innentank führte, der aber im Jahr 2007 entfernt worden war. Zur

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Verdeutlichung der Situation wird auf die Fotografie Bl. 822 d.A. verwiesen. Der

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Widerbeklagte zu 3) schloss den Ölschlauch des Tankwagens nicht an den zum

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Erdtank führenden, sondern an den in den Keller führenden Füllstutzen an und

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pumpte 2.926 l Heizöl in den Keller des Hauses. Das Öl sickerte aus dem Keller auch

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teilweise in das Erdreich; es kam zu Verunreinigungen am Gebäude und dem

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Erdreich; im Arbeitszimmer löste sich die Styroporisolierung, wodurch der Boden dort

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einsackte. Belastete Innen- und Außenwände und kontaminierte Fußböden müssen

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abschnittsweise ausgebaut und erneuert werden.

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Noch unter dem 01.07.2019 berechnete die Klägerin 1.977,74 € für die

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Heizöllieferung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 mahnte sie die Zahlung des

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Betrages unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019.

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Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen D. mit der Begutachtung

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eines beschädigten Biedermeierzimmers. Der Sachverständige

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Restauration erforderlichen Kosten mit 3.100,00 € beziffert und für seine Tätigkeit

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35,50 € berechnet. Die Klägerin hat in insgesamt fünf Inventarlisten vermeintlich in

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hat die zur

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den Kellerräumen vorhandene Gegenstände aufgelistet. Sie ließ eine

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Trockenbauwand erreichten, wofür die Fa. W. 1.785,-€ berechnete. Sie

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beauftragte den Sachverständigen C. mit der Beratung und der Überwachung

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der eingeleiteten Maßnahmen. Der Sachverständige C. berechnete hierfür

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3.077,01 €. Neben diesen Kosten verlangt die Klägerin wegen der vermeintlich

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eingeschränkten Benutzbarkeit von Keller- und Büroräumen Nutzungsausfall in Höhe

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von 437,50 € monatlich, für 15 Monate, insgesamt also 6.562,50 €. Wegen der Höhe

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des Nutzungsfalls und der betroffenen Flächen wird auf die Ausführungen in der

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Widerklage und die des Privatsachverständigen C. vom 12.08.2020, Anlage

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RHA 17, Bl. 373 d.A., verwiesen. Mit dem Widerklageantrag zu 1) verlangt die

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Klägerin Ersatz folgenden Schadens:

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Biedermeier-Zimmer

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3.100,00 €

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35,50

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5SV D.

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Gegenstände auf Inventarlisten Trockenbauwand Kosten C. Nutzungsausfall 15

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€10.000,00 €

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1.785,00 €

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3.077,02 €

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6.562,50 €

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5.060,02 €.

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Am 01.04.2020 haben die Söhne der Beklagten ihre Mutter ermächtigt, alle

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Ansprüche, die der Miteigentümergemeinschaft in Folge des Ölunfalls zustehen

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könnten, im eigenen Namen geltend zu machen.

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Die Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat.

61

Die Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem

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Widerbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser

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den Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend

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gewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass

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der Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb

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befindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung

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gesichert werden müssen.

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Die Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich

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auf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb

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befindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den

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Widerbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen.

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Die Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht „bei des

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Betrieb“ des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in

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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019,

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5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche

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Rechtsanwaltskosten zu zahlen,

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,

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1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte

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5.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet

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sind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu

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ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße,

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X., entstanden ist.

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3. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen ,

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die die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der

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Rechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße,

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X., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen.

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Die Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu

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haben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die

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Widerbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des

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Tankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als

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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich

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zudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen,

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sondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge

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der mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen.

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Die Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete

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Hausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem

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Sachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt

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worden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den

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Inventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von

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geschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von

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den Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich

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gemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C.

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behauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien

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der Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar;

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geruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der

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Freisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€

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4/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von

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37,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten.

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Die Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W.

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habe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

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Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete

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Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301

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ZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1)

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und 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.

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Die Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die

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Klage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den

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Widerklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder

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objektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche

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Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer

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hat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge

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entschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere

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Verfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe.

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Die Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im

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Wege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen

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bezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten

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Betrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach

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streitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch

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die mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem

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Gegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in

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welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher

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Wahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden

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eingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt,

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dass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver

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Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über

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das Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung

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über den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht

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unerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des

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Teilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren

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Vorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch

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mehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung

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über den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und

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Beschleunigung des Rechtsstreits zu dienen.

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II. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,

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soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die

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Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den

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Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.

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1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz

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gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

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a) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen

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Einfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der

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Beklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche

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die Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die

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Abtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich

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beanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung

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nicht.

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b) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur

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Beschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen

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ist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen

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einlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu

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einer Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der

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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des

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Öllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch

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das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der

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Lieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die

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Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren

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Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH,

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Urteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei

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trifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu

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überzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere

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dann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt,

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Urteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht

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genügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls

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nach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen

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worden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen.

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Der Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können,

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jedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen

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überprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung

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des Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen

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vorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in

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den Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht

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und in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus

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mehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige

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Grenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des

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Domschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen

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Grenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in

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einem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3)

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zumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich,

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dass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb

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platzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den

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Kellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen

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Füllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung

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oder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber

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drängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank

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führen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus,

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dass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des

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Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein

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zweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der

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Widerbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend

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bekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen

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vorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem

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Mitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an.

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Dabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die

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Beklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches

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Verschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der

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entsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des

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Widerbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt

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worden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende

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Vorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht

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sich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des

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Domschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens

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erwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass

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entsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten,

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sondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der

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Widerbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige

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Stutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf

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hätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der

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Widerbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch

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eine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme

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der Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich

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relativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind,

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ist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den

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Erdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem

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normalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der

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Tankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst

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aufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch

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zu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen

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Verschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der

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Widerbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in

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den Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass

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es sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den

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unteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu

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erwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier

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einmal unterstellt sei, prüfen müssen.

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c) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden.

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Eine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels

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Plastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt.

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Soweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die

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Anhörung der Parteien genau diese ergeben.

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Letztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den

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Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen

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hätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung

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offen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und

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wiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen.

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Diese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht

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weniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht

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nur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben

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enthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei

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Kenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies

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erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten

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der Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und

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beweisbelastet sind.

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Die Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu

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entfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden

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derjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben.

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Auch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum

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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob

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Ziffer 16 (1) der „TRbF 50 p Rohrleitungen" vorliegend überhaupt Anwendung findet,

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oder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der

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Beklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu

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begegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet,

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dass sie – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – auf das Vorhandensein

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zweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat.

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d) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu

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ersetzenden Schadens.

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2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280

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Abs. 1, 278 BGB.

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Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich.

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Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus

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ihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin.

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Der Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person

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zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat

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sich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. §

298

2

299

78 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den

300

Widerbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen

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verwiesen.

302

III. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das

303

Feststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den

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Gesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur

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Reinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch

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nicht abgeschlossen.

307

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus §

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8

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23 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf

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obige Ausführungen verwiesen werden.

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Anlage_Urteil_I.Instanz

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12

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IV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2)

314

richtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt

315

aber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin

316

gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten

317

ist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs

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eingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen

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Ölunfälle aus Tanklastzügen als „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden

320

eingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz

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begehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr

322

nach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die

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Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die

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Rechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem

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Betrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen

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wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen

327

Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in

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Fällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch

329

genommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug

330

als solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der

331

Entladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI

332

ZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung

333

eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend

334

eingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die

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Entladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des

336

Widerbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens

337

und seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das

338

Vertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen

339

Verschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die

340

gesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist.

341

V. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet.

342

a) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar

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mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht

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fällig.

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Anlage_Urteil_I.Instanz

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13

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Die Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften

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Sache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269

349

BGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem

350

Tankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg

351

bestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des

352

Heizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den

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Keller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen

354

Fehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der

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Kaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen

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unabhängig.

357

Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt

358

dies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den

359

Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache.

360

Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich

361

bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels

362

einer Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für

363

die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur

364

Zahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der

365

Käufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB

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die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß

367

§322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug

368

gegen Lieferung.

369

Diese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der

370

aufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß §

371

271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine

372

Vorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war

373

nämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der

374

Kaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst

375

nach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße

376

Lieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer

377

Kaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist.

378

Dies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der

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Kaufpreisforderung nicht.

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14

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b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der

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mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche

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gestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB

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besteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht

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der Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies

387

hat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der

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Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere

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Pflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht

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hinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht

391

festgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen

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hätte.

393

VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

394

Gegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung:

395

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch

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dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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12. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

398

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

399

dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,

400

50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des

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Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung

402

gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt

403

werde, enthalten.

404

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

405

Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht

406

Köln zu begründen.

407

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt

408

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

409

Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

410

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

411

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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