Heizöllieferung in falschen Füllstutzen: Haftung des Lieferanten und Fahrers; keine StVG-Haftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Kaufpreiszahlung für eine Heizöllieferung, bei der der Fahrer das Öl in einen stillgelegten, in den Keller führenden Füllstutzen pumpte. Die Beklagte wendete ein, die Lieferung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, und erhob Widerklage auf Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Köln wies die Klage als derzeit unbegründet ab, weil der Kaufpreis mangels bestimmungsgemäßer Lieferung (Mengenbestimmtheit) nicht fällig sei. Der Widerklage gab es dem Grunde nach gegen die Klägerin (Zurechnung nach § 278 BGB) und den Fahrer (§ 823 Abs. 1 BGB) statt und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest; gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer verneinte es eine Haftung nach § 7 StVG/§ 115 VVG, da der Schaden nicht „bei Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sei.
Ausgang: Klage auf Kaufpreis abgewiesen; Widerklage dem Grunde nach teils stattgegeben (gegen Verkäuferin und Fahrer) und Feststellung weiterer Ersatzpflicht; gegen Versicherer abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Befüllen eines Heizöltanks treffen den Öllieferanten bzw. den eingesetzten Fahrer strenge Sorgfaltspflichten; er muss bei erkennbar unklarer Anschlusslage alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung eines Ölaustritts ergreifen und erforderlichenfalls die Anlage bzw. Anschlussführung überprüfen.
Verwechselt der Fahrer bei der Heizöllieferung den Einfüllstutzen und verursacht dadurch Sachschäden, haftet er deliktisch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung.
Bedient sich der Verkäufer zur Erfüllung der Lieferpflicht eines Dritten (Fahrer/Spediteur), hat er sich dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Lieferung nach § 278 BGB zurechnen zu lassen und haftet dem Käufer auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.
Ist bei einem Kauf über eine erst nach dem Einfüllvorgang feststellbare Menge (z.B. Heizöl nach Literzahl) die Kaufpreishöhe erst nach bestimmungsgemäßer Lieferung bestimmbar, kann die Lieferung ausnahmsweise Fälligkeitsvoraussetzung der Kaufpreisforderung sein; unterbleibt die bestimmungsgemäße Lieferung, ist der Kaufpreisanspruch nicht fällig.
Ein Heizölaustritt bei der Belieferung begründet keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und damit keinen Direktanspruch nach § 115 VVG, wenn der Schaden nicht auf fahrzeug- bzw. entladevorrichtungsbezogene Gefahren, sondern allein auf straßenverkehrsunabhängiges menschliches Fehlverhalten (Vertauschen von Einfüllstutzen) zurückzuführen ist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,
soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren
Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom
01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist.
Die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beklagte ist neben ihren Söhnen Miteigentümerin des Objektes U.-straße in X..
Sie bestellte bei der Klägerin Heizöl zu einem mündlich vereinbarten Literpreis.
Am 01.07.2019 beabsichtigte die Klägerin, das bestellte Heizöl an die Beklagte zu
liefern. Hiermit beauftragte sie die Streithelferin, deren Kfz-Haftpflichtversicherer die
Widerbeklagte zu 2) ist. Der Widerbeklagte zu 3) wurde als Tankwagenfahrer
eingesetzt. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht. Im
aufgeschraubten Deckel des Erdtanks befinden sich der Füllstutzen und der
Grenzwertgeber. Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen.
Im oberen Drittel des Domschachtes befindet sich ein weiterer schräg Richtung
Hauswand zeigender Füllstutzen nebst Grenzwertgeber, der früher zu einem im
Haus befindlichen Innentank führte, der aber im Jahr 2007 entfernt worden war. Zur
Verdeutlichung der Situation wird auf die Fotografie Bl. 822 d.A. verwiesen. Der
Widerbeklagte zu 3) schloss den Ölschlauch des Tankwagens nicht an den zum
Erdtank führenden, sondern an den in den Keller führenden Füllstutzen an und
pumpte 2.926 l Heizöl in den Keller des Hauses. Das Öl sickerte aus dem Keller auch
teilweise in das Erdreich; es kam zu Verunreinigungen am Gebäude und dem
Erdreich; im Arbeitszimmer löste sich die Styroporisolierung, wodurch der Boden dort
einsackte. Belastete Innen- und Außenwände und kontaminierte Fußböden müssen
abschnittsweise ausgebaut und erneuert werden.
Noch unter dem 01.07.2019 berechnete die Klägerin 1.977,74 € für die
Heizöllieferung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 mahnte sie die Zahlung des
Betrages unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019.
Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen D. mit der Begutachtung
eines beschädigten Biedermeierzimmers. Der Sachverständige
Restauration erforderlichen Kosten mit 3.100,00 € beziffert und für seine Tätigkeit
35,50 € berechnet. Die Klägerin hat in insgesamt fünf Inventarlisten vermeintlich in
hat die zur
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den Kellerräumen vorhandene Gegenstände aufgelistet. Sie ließ eine
Trockenbauwand erreichten, wofür die Fa. W. 1.785,-€ berechnete. Sie
beauftragte den Sachverständigen C. mit der Beratung und der Überwachung
der eingeleiteten Maßnahmen. Der Sachverständige C. berechnete hierfür
3.077,01 €. Neben diesen Kosten verlangt die Klägerin wegen der vermeintlich
eingeschränkten Benutzbarkeit von Keller- und Büroräumen Nutzungsausfall in Höhe
von 437,50 € monatlich, für 15 Monate, insgesamt also 6.562,50 €. Wegen der Höhe
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des Nutzungsfalls und der betroffenen Flächen wird auf die Ausführungen in der
Widerklage und die des Privatsachverständigen C. vom 12.08.2020, Anlage
RHA 17, Bl. 373 d.A., verwiesen. Mit dem Widerklageantrag zu 1) verlangt die
Klägerin Ersatz folgenden Schadens:
Biedermeier-Zimmer
3.100,00 €
35,50
5SV D.
Gegenstände auf Inventarlisten Trockenbauwand Kosten C. Nutzungsausfall 15
€10.000,00 €
1.785,00 €
3.077,02 €
6.562,50 €
2
5.060,02 €.
Am 01.04.2020 haben die Söhne der Beklagten ihre Mutter ermächtigt, alle
Ansprüche, die der Miteigentümergemeinschaft in Folge des Ölunfalls zustehen
könnten, im eigenen Namen geltend zu machen.
Die Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat.
Die Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem
Widerbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser
den Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend
gewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass
der Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb
befindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung
gesichert werden müssen.
Die Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich
auf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb
befindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den
Widerbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen.
Die Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht „bei des
Betrieb“ des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019,
5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,
1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte
5.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu
ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße,
X., entstanden ist.
3. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen ,
die die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der
Rechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße,
X., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen.
Die Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu
haben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die
Widerbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des
Tankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich
zudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen,
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sondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge
der mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen.
Die Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete
Hausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem
Sachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt
worden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den
Inventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von
geschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von
den Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich
gemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C.
behauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien
der Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar;
geruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der
Freisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€
4/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von
37,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten.
Die Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W.
habe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete
Widerklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301
ZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1)
und 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.
Die Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die
Klage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den
Widerklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder
objektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche
Entscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer
hat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge
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entschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere
Verfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe.
Die Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im
Wege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen
bezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten
Betrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach
streitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch
die mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem
Gegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in
welchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher
Wahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden
eingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt,
dass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver
Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über
das Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung
über den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht
unerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des
Teilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren
Vorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch
mehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung
über den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und
Beschleunigung des Rechtsstreits zu dienen.
II. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,
soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die
Beklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den
Widerbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.
1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz
gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
a) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen
Einfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der
Beklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche
die Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die
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Abtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich
beanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung
nicht.
b) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur
Beschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen
ist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen
einlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu
einer Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des
Öllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch
das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der
Lieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die
Gefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH,
Urteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei
trifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu
überzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere
dann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt,
Urteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht
genügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls
nach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen
worden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen.
Der Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können,
jedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen
überprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung
des Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen
vorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in
den Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht
und in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus
mehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige
Grenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des
Domschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen
Grenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in
einem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3)
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zumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich,
dass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb
platzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den
Kellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen
Füllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung
oder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber
drängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank
führen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus,
dass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des
Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein
zweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der
Widerbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend
bekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen
vorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem
Mitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an.
Dabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die
Beklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches
Verschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der
entsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des
Widerbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt
worden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende
Vorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht
sich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des
Domschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens
erwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass
entsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten,
sondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der
Widerbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige
Stutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf
hätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der
Widerbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch
eine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme
der Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich
relativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind,
ist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den
Erdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem
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normalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der
Tankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst
aufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch
zu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen
Verschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der
Widerbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in
den Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass
es sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den
unteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu
erwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier
einmal unterstellt sei, prüfen müssen.
c) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden.
Eine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels
Plastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt.
Soweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die
Anhörung der Parteien genau diese ergeben.
Letztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den
Widerbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen
hätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung
offen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und
wiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen.
Diese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht
weniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht
nur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben
enthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei
Kenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies
erscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten
der Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und
beweisbelastet sind.
Die Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu
entfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden
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derjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben.
Auch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob
Ziffer 16 (1) der „TRbF 50 p Rohrleitungen" vorliegend überhaupt Anwendung findet,
oder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der
Beklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu
begegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet,
dass sie – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – auf das Vorhandensein
zweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat.
d) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu
ersetzenden Schadens.
2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280
Abs. 1, 278 BGB.
Das Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich.
Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus
ihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin.
Der Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat
sich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. §
2
78 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den
Widerbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen
verwiesen.
III. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das
Feststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den
Gesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur
Reinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch
nicht abgeschlossen.
Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus §
8
23 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf
obige Ausführungen verwiesen werden.
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IV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2)
richtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt
aber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin
gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten
ist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs
eingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen
Ölunfälle aus Tanklastzügen als „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden
eingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz
begehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr
nach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die
Schadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die
Rechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem
Betrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen
wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen
Entladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in
Fällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch
genommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug
als solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der
Entladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI
ZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung
eine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend
eingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die
Entladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des
Widerbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens
und seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das
Vertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen
Verschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die
gesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist.
V. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet.
a) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar
mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht
fällig.
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Die Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften
Sache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269
BGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem
Tankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg
bestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des
Heizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den
Keller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen
Fehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der
Kaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen
unabhängig.
Hat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt
dies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den
Verkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich
bereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels
einer Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für
die Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur
Zahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der
Käufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB
die Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß
§322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug
gegen Lieferung.
Diese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der
aufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß §
271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine
Vorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war
nämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der
Kaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst
nach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße
Lieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer
Kaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist.
Dies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der
Kaufpreisforderung nicht.
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b) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der
mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche
gestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB
besteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht
der Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies
hat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der
Beklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere
Pflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht
hinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht
festgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen
hätte.
VI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Gegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch
dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
12. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Anlage_Urteil_I.Instanz
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