Vergütungspflicht für Abfallannahme am VZEK statt Übernahmeort Haus G
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der beklagten Kommune Entgelt für die Annahme und Verwiegung von Restabfällen am VZEK F aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Die Beklagte wandte u.a. fehlende öffentlich-rechtliche Regelungsbefugnis, eine Verlagerung des Übernahmeorts sowie unzulässige Doppelvergütung ein und begehrte widerklagend Rückzahlung bereits geleisteter Entgelte. Das LG Köln gab der Klage in voller Höhe statt und wies die Widerklage ab. Die Klägerin war gegenüber dem Kreis zur kostenlosen Annahme nur am vertraglich festgelegten Übernahmeort Haus G verpflichtet; die Anlieferung nach F bedurfte einer gesonderten Vereinbarung, für die eine Vergütung wirksam vereinbart werden konnte.
Ausgang: Zahlungsklage aus privatrechtlichem Entgeltvertrag vollumfänglich zugesprochen; Widerklage auf Rückzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann im Bereich der Leistungsverwaltung privatrechtliche Verträge schließen, sofern sie nicht hoheitlich handelt und keine zwingenden öffentlich-rechtlichen Bindungen entgegenstehen.
Ist in einem Entsorgungsdienstleistungsvertrag der Übernahmeort ausdrücklich festgelegt und wird dieser trotz Standortänderung der Behandlungsanlage beibehalten, verlagert sich der Übernahmeort nicht allein durch die Errichtung oder Verlegung der Anlage.
Sieht ein Vertrag vor, dass Anlieferungen an einem anderen Ort als dem Übernahmeort nur bei Einigung mit dem Betreiber zulässig sind, entsteht ein Anspruch auf Annahme an dem Alternativort erst aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.
Eine zusätzliche Vergütung ist nicht wegen „Doppelvergütung“ ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Zusatzvereinbarung eine abweichende bzw. geänderte Leistung ist oder der Auftraggeber eine gesonderte Vergütungspflicht ausdrücklich vereinbart hat.
Wer ein vom eindeutigen Wortlaut einer Vereinbarung abweichendes übereinstimmendes Parteiverständnis behauptet, hat den abweichenden Willen substantiiert darzutun und zu beweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.185,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 5.392,89 EUR seit dem 11. September 2006,
- aus 6.696,66 EUR seit dem 11. Oktober 2006,
- aus 6.351,35 EUR seit dem 13. November 2006,
- aus 6.085,25 EUR seit dem 11. Dezember 2006,
- aus 7.086,08 EUR seit dem 10. Januar 2007,
- aus 6.487,78 EUR seit dem 12. Februar 2007,
- aus 7.014,63 EUR seit dem 12. März 2007,
- aus 6.108,45 EUR seit dem 10. April 2007,
- aus 7.133,87 EUR seit dem 10. Mai 2007,
- aus 6.418,76 EUR seit dem 11. Juni 2007,
- aus 6.463,42 EUR seit dem 3. Juli 2007,
- aus 6.951,97 EUR seit dem 8. August 2007,
- aus 5.877,20 EUR seit dem 7. September 2007,
- aus 7.782,41 EUR seit dem 9. Oktober 2007,
- aus 6.173,12 EUR seit dem 7. November 2007,
- aus 6.817,32 EUR ab dem 10. Dezember 2007 und
- aus 13.344,46 EUR seit dem 29. Januar 2008
sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Regionalgesellschaft eines Unternehmensverbundes der Entsorgungswirtschaft. Mit dem T-Kreis schloss die Klägerin am 13. März 2004 einen "Entsorgungsdienstleistungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Entsorgung der Restabfälle des T-Kreises. In § 5 des Vertrages "Übergabe der Restabfälle" war vereinbart, dass die Klägerin diese an dem Übernahmeort übernehmen muss. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage zur Klageschrift, Blatt 8 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Kreis und die Klägerin ergänzten diesen Vertrag mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10. März 2005. Hintergrund war, dass die Klägerin die Vorbehandlungsanlage, die sie nach dem Vertrag mit dem Kreis zu errichten hatte, nicht am ursprünglich vorgesehenen Standort Haus G, sondern an einem Alternativstandort, nämlich dem Verwertungszentrum T-Kreis (VZEK) errichten wollte. Dies wurde ihr mit dieser Ergänzungsvereinbarung gestattet. Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung lautet wie folgt:
"Die Anlieferung aller vertraglich vereinbarten Abfälle, einschließlich Elektro- und Elektronikschrott, erfolgt für die Laufzeit des Entsorgungsvertrages auch nach der Standortänderung für die Vorbehandlungsanlage entsprechend den in § 5 des Entsorgungsvertrages genannten Randbedingungen am Übernahmeort Haus G (vgl. Ziffer 5.1.2 Leistungsbeschreibung, ots), es sei denn, mit den betroffenen Anlieferern kann seitens der Auftragnehmer den eine andere Lösung vereinbart werden. Vereinbarungen zwischen den Abfall anliefern und der Auftragnehmerin, die hiervon abweichen, sind nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich. Die Zustimmung des Auftraggebers kann nur aus wichtigem Grund versagt werden."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieser Ergänzungsvereinbarung (Anlage zur Klageschrift, Blatt 23 ff. der Akte) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 21. Dezember 2005 und 23. Dezember 2005 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte ihre Abfälle an der VZEK in F abliefern kann. Als Vergütung für die Annahme von Abfällen inklusive der ordnungsgemäßen Eingangsverwiegung vereinbarten die Parteien mit 4,95 EUR je Tonne/netto, § 5 des Vertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Vertrages (Anlage zur Klageschrift, Blatt 28 ff. der Akte) Bezug genommen. Durch die Anlieferung nach F anstatt nach L-Manheim erspart die Beklagte pro Lieferung eine Strecke von circa 20 km.
Die Beklagte lieferte vereinbarungsgemäß die Restabfälle an der VZEK in F ab und die Klägerin verwertete sie dort vertragsgemäß. Bis einschließlich Juni 2006 teilte die Beklagte die vereinbarte Vergütung in Höhe von insgesamt 37.081,49 EUR. Im Anschluss daran lieferte sie zwar weiter die Restmüllmengen nach F, erbrachte aber keine weiteren Zahlungen an die Klägerin. Offen und streitgegenständlich ist das von der Klägerin angegebene Volumen an Restmüllmengen, wodurch sich auf der Basis eines Preises von 4,95 EUR pro Tonne die Klageforderung errechnet.
Unter dem 24. September 2007 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages vom 21. und 23. Dezember 2005 mit der Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 2007. Die Klägerin verweigerte daraufhin die Annahme der Abfälle an der VZEK in F. Seit dem Beginn des Jahres 2008 transportiert die Beklagte ihre Abfälle nach L – Manheim, Haus G, wo die Klägerin sie entgegennimmt.
Im Hinblick auf die Kündigung teilte der T- Kreis mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 mit, dass er in Anbetracht der nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr fortbestehenden vertraglichen Regelung zwischen den Parteien auf die zwischen dem Kreis und der Klägerin bestehenden Vereinbarungen hinweise. Danach habe die Klägerin
"die durch die Stadtwerke angelieferten kommunalen Abfälle ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abweisung im VZEK unmittelbar auf dem Entsorgungsstandort Haus G anzunehmen, zu verwiegen und zur weiteren Behandlung wieder Ihrer Anlage in F zuzuführen".
Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Dezernenten U des T-Kreises als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 3. Januar 2008 (Blatt 149 der Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin beruft sich nunmehr auf ihren Vertrag mit der Beklagten vom 21. und 23. Dezember 2005. Die Annahme und Verwiegung der Abfälle in F sei nach dem Entsorgungsdienstleistungsvertrag zwischen ihr und dem Kreis nicht in F geschuldet. Vielmehr sei der vertragliche Übernahmeort L-Manheim, Haus G. Der originäre Leistungsort im Sinne von § 269 BGB liege somit dort. Die Annahme der Abfälle in F sei gegenüber dem Kreis nicht geschuldet. Schon von daher habe sie während der Laufzeit des Vertrages zwischen den Parteien gegenüber der Beklagten eine eigene Leistung erbracht, die sie gegenüber dem Kreis gerade nicht geschuldet habe.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 118.185,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz
aus 5.392,89 EUR seit dem 11. September 2006, aus 6.696,66 EUR seit dem 11. Oktober 2006, aus 6.351,35 EUR seit dem 13. November 2006, aus 6.085,25 EUR seit dem 11. Dezember 2006, aus 7.086,08 EUR seit dem 10. Januar 2007, aus 6.487,78 EUR seit dem 12. Februar 2007, aus 7.014,63 EUR seit dem 12. März 2007, aus 6.108,45 EUR seit dem 10. April 2007, aus 7.133,87 EUR seit dem 10. Mai 2007, aus 6.418,76 EUR seit dem 11. Juni 2007, aus 6.463,42 EUR seit dem 3. Juli 2007, aus 6.951,97 EUR seit dem 8. August 2007, aus 5.877,20 EUR seit dem 7. September 2007, aus 7.782,41 EUR seit dem 9. Oktober 2007, aus 6.173,12 EUR seit dem 7. November 2007, aus 6.817,32 EUR ab dem 10. Dezember 2007 und aus 13.344,46 EUR seit dem 29. Januar 2008
- aus 5.392,89 EUR seit dem 11. September 2006,
- aus 6.696,66 EUR seit dem 11. Oktober 2006,
- aus 6.351,35 EUR seit dem 13. November 2006,
- aus 6.085,25 EUR seit dem 11. Dezember 2006,
- aus 7.086,08 EUR seit dem 10. Januar 2007,
- aus 6.487,78 EUR seit dem 12. Februar 2007,
- aus 7.014,63 EUR seit dem 12. März 2007,
- aus 6.108,45 EUR seit dem 10. April 2007,
- aus 7.133,87 EUR seit dem 10. Mai 2007,
- aus 6.418,76 EUR seit dem 11. Juni 2007,
- aus 6.463,42 EUR seit dem 3. Juli 2007,
- aus 6.951,97 EUR seit dem 8. August 2007,
- aus 5.877,20 EUR seit dem 7. September 2007,
- aus 7.782,41 EUR seit dem 9. Oktober 2007,
- aus 6.173,12 EUR seit dem 7. November 2007,
- aus 6.817,32 EUR ab dem 10. Dezember 2007 und
- aus 13.344,46 EUR seit dem 29. Januar 2008
sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 37.081,49 EUR nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, da die Zuständigkeit in der Abfallbewirtschaftung nach § 34 Abs. 1 Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen bei der Kreisbehörde liege, sei ihr die Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts entzogen. Sie sei somit bereits öffentlich-rechtlich gar nicht in der Lage, mit der Klägerin Vereinbarungen über die Ausgestaltung der Annahme oder der Verwiegung der angelieferten Abfälle zu treffen. Die Beklagte sei zunächst der Auffassung gewesen, dass in § 5 des Vertrages mit der Klägerin die öffentlich-rechtliche Rechtslage zutreffend wiedergegeben sei und habe deshalb die Gebühren gegenüber dem Kreis gemindert; der Kreis habe ihr insoweit vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin keine zutreffende Auskunft gegeben. Auf ihren Widerspruch hin ist der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2006 ergangen (Anlage B 1, Blatt 85ff.). Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergebe, dass sämtliche Entsorgungsdienstleistungen durch die Vergütung aus § 4 des Entsorgungsdienstleistungsvertrages zwischen der Klägerin und dem Kreis abgegolten seien. Die Klägerin erbringe keine über den Vertrag mit dem Kreis hinausgehende Leistung. Es sei nicht zutreffend, dass der Übernahmeort auf L-Manheim, Haus G, festgelegt sei. Dies sei auch unzulässig und müsse vom Kreis untersagt werden. Haus G sei nur noch Kleinanlieferstation, nicht mehr "Haupt-/Übernahmeort". Insbesondere sei sinnloser und ordnungswidriger Mülltourismus nicht gewollt. Die Klägerin sei keineswegs verpflichtet, die Abfälle nur an den Übernahmeort in L-Manheim, Haus G, entgegenzunehmen. Durch die Verlagerung der Vorbehandlungsanlage zur VZEK F sei der Übernahmeort im Sinne des Abfallrechts und im Sinne des Zivilrechts dort. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beklagte sich eine Fahrstrecke von 20 km für ihre Müllfahrzeuge erspare, wenn diese nicht zum Standort Haus G fahren müssten.
Die bis zum Juni 2006 gezahlte Vergütung habe die Beklagte ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Beklagte schulde die Vergütung schon deshalb nicht, weil die Klägerin keinerlei Gegenleistung erbracht habe. Dieselbe Leistung bedürfen nicht mehrfach vergütet werden, es sei denn, man habe sich in Anlehnung dieser Frage verglichen oder eine gesonderte Vergütungspflicht selbst ständig anerkannt.
Die Beklagte begehrt mit der Widerklage die von ihr gezahlten Beträge von Januar bis Juni 2006 einschließlich in Höhe von 37.081,49 EUR zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 118.185,62 EUR aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 21. und 23. Dezember 2005 für die von ihr - insoweit unstreitig - erbrachten Leistungen hinsichtlich der an der VZEK F angenommenen Abfälle der Beklagten.
Da die Mengen und damit der Anspruch der Klägerin der Höhe nach unstreitig sind, ergibt sich der Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
II. Dem stehen die Einwände der Beklagten nicht entgegen.
1. Dabei erläutert die Beklagte bereits nicht, weshalb sie entgegen den Regelungen in dem unstreitigen Vertrag vom 21. und 23. Dezember 2005 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2007 nicht zur Zahlung verpflichtet sein sollte. Dieser Vertrag bestand auch auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 einschließlich ungekündigt. Eine wie auch immer geartete vorzeitige Beendigung hat die Beklagte nicht vorgetragen, insbesondere nicht eine solche, die den Vertrag rückwirkend wieder aufheben könnte.
Die Beklagte war auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bindungen daran gehindert, den privatrechtlichen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen. Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist es der Beklagten im hier betroffenen Bereich der Leistungsverwaltung vielmehr möglich gewesen, nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich zu handeln. Dies hat sie ersichtlich auch selbst so gesehen, da sie den privatrechtlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat.
Schon aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte bis Juni 2006 einschließlich ihre Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet haben und im Anschluss daran nicht mehr zur Zahlung verpflichtet gewesen sein sollte. Rechtsgrund ist der ungekündigte Vertrag.
2. Die Klägerin war auch nicht aus anderen Gründen zur kostenlosen Annahme der Abfälle der Beklagten in F verpflichtet. Insbesondere trifft nicht zu, dass sich durch die Errichtung der Vorbehandlungsanlage in F der Übernahmeort von L-Manheim dorthin verlagert haben würde. Diese Auffassung der Beklagten widerspricht der eindeutigen Vertragslage zwischen der Klägerin und dem Kreis. In Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung der Klägerin mit dem Kreis heißt es vielmehr, dass "die Anlieferung aller vertraglich vereinbarten Abfälle am Übernahmeort Haus G" zu erfolgen hat und zwar "auch nach der Standortveränderung für die Vorbehandlungsanlage" nach F. Deutlicher kann kaum formuliert werden, dass der nachträglich vom Kreis genehmigte Standort der Vorbehandlungsanlage in F nicht mit dem Übernahmeort identisch ist. Als Übernahmeort hatte der T-Kreis vielmehr - unstreitig - schon bei der Ausschreibung Haus G in L-Mahneim festgelegt. Diesen vom Kreis im Rahmen seiner Pflichten als öffentlicher Entsorgungsträger bestimmten Übernahmeort hat er auch in Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung mit der Klägerin festgeschrieben. Aus dem Wortlaut dieser vertraglichen Regelung ergibt sich gerade, dass die beiden Orte auseinander fallen, nämlich die Vorbehandlungsanlage in F angesiedelt ist, der Übernahmeort aber weiterhin in L-Manheim verbleibt.
An der Bestimmung von Haus G in L-Manheim zum Übernahmeort hat der T-Kreis auch danach festgehalten und nochmals schriftlich in dem Schreiben seines Dezernenten U vom 19. Dezember 2007 zum Ausdruck gebracht. Anders ist nicht zu erklären, dass der Kreis in diesem Schreiben die Klägerin auffordert, nach Ende des Vertrages mit der Beklagten "die durch die Stadtwerke angelieferten kommunalen Abfälle ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abweisung im VZEK unmittelbar auf dem Entsorgungsstandort Haus G anzunehmen, zu verwiegen und zur weiteren Behandlung wieder Ihrer Anlage in F zuzuführen". Dies entspricht der Regelung in Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung zwischen dem T-Kreis und der Klägerin.
Vor diesem Hintergrund ist auch dem Beweisangebot der Beklagten zum abweichenden Verständnis der vertraglichen Vereinbarungen durch Vernehmung des Dezernenten U des T-Kreises als Zeugen nicht nachzukommen. Die Beklagte hat dieses Schreiben und den Umstand, dass der von ihr benannte Zeuge die aus dem Schreiben ersichtliche, vorstehend dargestellte Auffassung mitgeteilt hat, nicht bestritten, wie sich insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2008 ergibt. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch eine nach Wortlaut und objektiven Sinn eindeutige Vereinbarung von den Parteien abweichend verstanden worden ist (vergleiche etwa BGH NJW 1995, 3258). Es ist jedoch Aufgabe desjenigen, der ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Erklärungen geltend macht, den abweichenden Willen darzutun und nachzuweisen (vergleiche BGH a.a.O.). Es fehlt bereits daran, dass die Beklagte diesen abweichenden Willen ausreichend dargelegt hat. Denn in Anbetracht des Schreibens des T-Kreises vom 19. Dezember 2007 hätte sie schon erläutern müssen, weshalb entgegen der dort noch einmal zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung hinsichtlich des Verständnisses der Ergänzungsvereinbarung die Vertragsparteien bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung dennoch (übereinstimmend) ein anderes Verständnis von Nr. 5 dieser Ergänzungsvereinbarung hatten. Dies ist nicht geschehen.
3. Zur Anlieferung in der VZEK F statt am Übernahmeort Haus G war die Beklagte vielmehr nur dann berechtigt, wenn sie sich mit der Klägerin darüber einigt. Diese Möglichkeit hat der T-Kreis der Klägerin - und damit auch der Beklagten und den anderen Kommunen - erst in Nr. 5 der Ergänzungsvereinbarung vom 10. März 2005 eröffnet. Zu einer solchen Einigung ist es mit dem Vertrag der Parteien vom 21. und 23. Dezember 2005 gekommen.
Hätten sich demgegenüber die Parteien nicht auf eine Anlieferung nach F geeinigt, hätten die Abfälle "für die Laufzeit des Entsorgungsvertrages auch nach der Standortveränderung für die Vorbehandlungsanlage entsprechend den in § 5 des Entsorgungsvertrages genannten Randbedingungen am Übernahmeort Haus G" angeliefert werden müssen.
An dieser Vertragslage ändert des weiteren auch nichts der von der Beklagten vorgelegte außergerichtliche Vergleich vom 9. August 2006 (Anlage B 5, Blatt 346 der Akte). Denn auch hierin ist festgehalten, dass eine direkte Anlieferung beim VZEK F möglich sein soll, "sofern hierüber zwischen ihnen (u. a. der Beklagten) und der Betreiberin des VZEK einvernehmen besteht." Auch dies belegt, dass eine solche Einigung Voraussetzung für die Möglichkeit der Beklagten ist, überhaupt ihre Abfälle in F anliefern zu können und nicht weiterhin zum Übernahmeort nach Haus G bringen zu müssen.
4. Wenn die Beklagte des weiteren meint, dass sich aus den Anlagen zum Entsorgungsdienstleistungsvertrag ergebe, dass sich die Klägerin gemäß der Nr. 2 der Ergänzungsvereinbarung gegenüber dem T-Kreis verpflichtet hat, das komplette Angebot der Abfallbehandlung und Entsorgung am veränderten Standort anzubieten und umzusetzen, ändert dies ebenfalls nichts. Es trifft vielmehr zu, dass die Klägerin das komplette Angebot der Abfallbehandlung und Entsorgung am veränderten Standort anzubieten und umzusetzen hat. Dazu hat sich die Klägerin gegenüber dem T-Kreis verpflichtet. Dies gilt allerdings nur, wenn sie Abfälle an dem VZEK in F annimmt. In diesem Falle muss sie das komplette Programm erfüllen. Da die Klägerin aber - wie dargelegt - nicht verpflichtet ist, überhaupt die Abfälle der Beklagten an dem VZEK anzunehmen, sondern die Übernahme grundsätzlich am Übernahmeort Haus G zu erfolgen hat, bedarf es der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, um die Anlieferung und dann die komplette Abfallbehandlung und Entsorgung in F durchzuführen.
Dies gilt auch, soweit die Beklagte meint, der Entsorgungsdienstleistungsvertrag stelle einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der beteiligten kreisangehörigen Kommunen dar. Zu Gunsten der Beklagten mag der Entsorgungsdienstleistungsvertrag des T-Kreises und der Klägerin wirken, als sie den eingesammelten Abfall bei der Klägerin abliefern darf. Auch insoweit verbleibt es jedoch dabei, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Abnahme des von ihr eingesammelten Abfalls nur am Übernahmeort Haus G besteht, während es für die Annahme in F einer gesonderten Vereinbarung mit der Klägerin bedarf.
5. Weiterhin kann die Beklagte auch aus der im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung von 4,95 EUR pro Tonne nichts für ihre Position ableiten. Zutreffend - und von der Klägerin nicht bestritten - ist allerdings die Auffassung der Beklagten insoweit, dass mit der von dem T-Kreis an die Klägerin gezahlten Vergütung die Kosten der Annahme und Verwiegung der Restmüllmengen der Beklagten (und der anderen Kommunen) durch die Klägerin abgedeckt sind. Auch hier gilt: Wenn die Klägerin die Abfälle annimmt, sind die bei ihr entstehenden Verwertungskosten durch die Zahlungen des Kreises abgedeckt. Zur für die Beklagte kostenlosen Annahme der Abfälle ist die Klägerin aber nur am Übernahmeort Haus G verpflichtet. Sofern die Beklagte nach F liefern möchte, bedarf es der Vereinbarung mit der Klägerin.
Dass die Klägerin dafür von der Beklagten keine Vergütung verlangen darf, ergibt sich aus den vorliegenden Vereinbarungen nicht. Dies ist auch nicht in den Vergleich vom 9. August 2006 zu entnehmen; auch dort ist festgehalten, dass Voraussetzung für die Anlieferung Einvernehmen, also eine vertragliche Vereinbarung, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei. Daher ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Parteien gehindert sein sollten, im Rahmen ihres privatrechtlichen Vertrages über die Anlieferung der Abfälle in F eine Vergütung zu vereinbaren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren im außergerichtlichen Vergleich vom 9. August 2006 aufgenommenen Regelung bezüglich der Kosten. Dort heißt es lediglich, dass die vom T-Kreis der Klägerin zu zahlende Vergütung "auch die Kosten der Annahme und Verwiegung der Restmüllmengen der kreisangehörigen Kommunen" abdeckt. Wenn also die Klägerin die Abfälle angenommen hat, sind die Verwertungskosten durch die vom Kreis gezahlte Vergütung abgegolten. Nichts gesagt ist damit im Hinblick darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen statt nach Haus G direkt nach F geliefert werden darf.
6. Vor diesem Hintergrund liegt auch keine unzulässige Doppelvergütung vor. Die Klägerin erfüllt vielmehr die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, indem sie die Abfälle abweichend von dem Übernahmeort Haus G in L-Manheim in dem VZEK F annimmt.
Unabhängig davon kann sich die Beklagte nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des BGH vom 26. April 2005, BauR 2005, 1317, berufen. In dieser Entscheidung hat der BGH grundlegend entschieden, dass für den Fall, wenn eine Leistung aufgrund eines Werkvertrages geschuldet und vergütet wird, der Auftragnehmer in der Regel dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung nicht ein zweites Mal bezahlt verlangen kann. Er hat allerdings nicht per se eine Doppelvergütung ausgeschlossen, sondern dem vorstehenden Grundsatz ausdrücklich hinzugesetzt, dass etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.
Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des Vertrags zwischen den Parteien nicht dieselbe, sondern eine veränderte Leistung ist. Die Abnahme des Abfalls erfolgt nämlich an einem für die Beklagte näher gelegenen und dadurch kostengünstigeren Ort als dies an dem von dem T-Kreis vorgegebenen Übernahmeort der Fall wäre.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass es sich grundsätzlich um eine Doppelvergütung handeln würde, wäre diese auf der Grundlage der vom BGH aufgestellten Grundsätze wirksam vereinbart, da die gesonderte Vergütungspflicht zwischen den Parteien ausdrücklich festgelegt worden ist, und zwar durch übereinstimmende, schriftliche Willenserklärungen am 21. und 23. Dezember 2005.
Dem steht auch das auch insoweit von der Beklagten bemühte öffentliche Recht nicht entgegen. Insbesondere werden die Gebührenzahler nicht verpflichtet, für die gleiche Leistung doppelte Gebühren zu zahlen. Vielmehr verringern sich die Kosten für die von der Beklagten für ihr Gemeindegebiet geschuldeten Abfallentsorgungsaufgaben durch den kürzeren Weg, so dass die Beklagte dies im Wege einer Gebührenreduzierung an ihre Bürger weitergeben könnte. Dass die ersparten Fahrtkosten nach der vertraglichen Regelung zwischen den Parteien der Beklagten und damit den Gebührenzahler nicht vollständig zugute kommen, sondern davon 4,95 EUR pro Tonne an die Klägerin fließen, ändert nichts daran, dass überhaupt eine Gebührenreduzierung möglich ist.
Im Übrigen: Hätte sich der T-Kreis nicht der Klägerin bedient, sondern die Abfallentsorgung und Verwertung selbst vorgenommen, hätte er die Kosten für eine von ihm - etwa zur Verringerung des Anfahrtsweges für die Kommunen und damit verbundenen Kostenersparnis - durchgeführten Errichtung eines VZEK in F auf die von ihm bei der Beklagten eingesammelte Vergütung aufschlagen müssen und dürfen. Hätte die Klägerin nicht das VZEK in F errichtet, sondern die Anlage in Haus G weiter betrieben, bestünde auch nach der Auffassung der Beklagten kein Zweifel, dass sie ihre Abfälle dort und nirgendwo anders hätte abliefern müssen.
Ungeachtet dessen hält die Kammer den derzeit von den Parteien praktizierten "Mülltourismus" für die schlechteste aller in Betracht kommenden Möglichkeiten. Denn es kann nicht im allgemeinen Interesse liegen, dass die Beklagte den von ihr eingesammelten Abfall nach Haus G in L-Manheim transportiert, nur damit die Klägerin denselben Abfall wieder in die Gegenrichtung nach F (zurück-) fährt. Es erscheint daher dringend geboten, dass die Parteien schnellstmöglich eine wirtschaftlich sinnvolle und umweltfreundliche Lösung finden.
7. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Als Verzugsschaden steht der Klägerin ferner ein Anspruch in Höhe von 12,50 EUR für Mahnkosten zu.
II. Da die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 zur Entrichtung der Vergütung aus dem Vertrag zwischen den Parteien vom 21. und 23. Dezember 2005 verpflichtet war, scheidet ein Anspruch der Beklagten auf Rückforderung der bis Juni 2006 einschließlich gezahlten Vergütungen aus.
III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Streitwert:
für die Klage: 118.185,62 EUR
für die Widerklage: 37.081,49 EUR