Totalschaden: Restwertangebot der Versicherung bei Veräußerung ohne Abwartefrist
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig vollständig vom Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall stritten die Parteien nur über die Schadenshöhe bei Totalschaden. Der Kläger hatte das Fahrzeug kurz nach Übersendung des Gutachtens zum dort genannten Restwert verkauft; die Beklagte legte kurz darauf ein deutlich höheres Restwertangebot vor. Das LG Köln rechnete deshalb mit dem höheren, seriösen und bindenden Restwertangebot ab und wies die Klage weit überwiegend ab. Zuerkannt wurden lediglich 38,48 € wegen einer zu hohen MwSt.-Kürzung; zudem wurden Zinsen und eine Kostenquote (80/20) festgesetzt.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 38,48 € (nebst Zinsen) erfolgreich; im Übrigen wegen Ansatzes höheren Restwerts abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abrechnung eines Kfz-Totalschadens kann der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Restwert grundsätzlich als Bemessungsgrundlage dienen; Ausnahmen sind wegen der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten eng zu handhaben.
Der Geschädigte ist im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich gehalten, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs unter Vorlage des Gutachtens Gelegenheit zu geben, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Restwertes zu entfalten.
Veräußert der Geschädigte das Unfallfahrzeug, bevor der Haftpflichtversicherer nach Zugang des Gutachtens reagieren kann, muss er sich ein zeitnah unterbreitetes höheres Restwertangebot entgegenhalten lassen, sofern kein sachlicher Grund für die sofortige Veräußerung besteht.
Ein vom Haftpflichtversicherer vorgelegtes höheres Restwertangebot ist der Schadensabrechnung nur zugrunde zu legen, wenn es konkret, seriös und bindend ist und dem Geschädigten keine unzumutbaren zusätzlichen Belastungen (z. B. Abholkosten) auferlegt.
Zugesprochen werden kann nur der vom Kläger beantragte Betrag, auch wenn sich rechnerisch ein höherer Anspruch ergeben könnte (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.816,09 € für die Zeit vom 11.05.2004 bis einschließlich 26.05.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 10.02.2004 auf der BAB 4 zwischen der Anschlußstelle Gremberg und dem Heumarer Dreieck ereignete und bei dem sein Pkw Mercedes Benz, E 220 Cdi, amtliches Kennzeichen ****1, einen Totalschaden erlitt. Die alleinige Unfallverursachung durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten anderen unfallbeteiligten Pkw Ford ECP, amtliches Kennzeichen ****2, und damit die 100 %ige Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten vorliegend allein über die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes.
Unter dem 16.02.2004 erstellte der vom Kläger beauftragte Sachverständige N aus dem Sachverständigenbüro B ein Gutachten (Bl. 9-15 AH) bzgl. des verunfallten klägerischen Pkw. Dabei ermittelte der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 23.800,-- € brutto – mit darin enthaltener, unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung ermittelter, anteiliger MwSt. von 333,80 € – und einen Restwert von 500,-- €.
Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2004 (Bl. 19 AH) übermittelte der Kläger der Beklagten das vorstehende Gutachten und forderte sie unter Auflistung der von ihm geltend gemachten Schadenspositionen zur Zahlung auf. Dieses Schreiben nebst beigefügtem Gutachten ging am Freitag, den 27.02.2004 bei der Beklagten ein. Am selben Tag veräußerte der Kläger den streitgegenständlichen Wagen zum Preis von 500,-- € an die Autoverwertung D (Bl. 17 AH). Am Montag, den 01.03.2003 übermittelte die Beklagte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers per Fax (Bl. 16 AH) u. a. das Restwertangebot einer Fa. W aus M in Höhe von 4.600,-- € (Bl. 20 AH). Im April 2004 leistete die Beklagte eine Zahlung von 15.917,24 €. Der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2004 unter Fristsetzung bis zum 10.05.2004 erfolglos zur Zahlung eines weiteren Betrages von 6.954,57 € nach folgender Maßgabe auf:
Fahrzeugtotalschaden (brutto) lt. Gutachten 23.800,00 €
abzgl. darin enthaltener MwSt. ./. 428,19 €
Wiederbeschaffungswert (netto) 23.371,81 €
abzgl. Restwert ./. 500,00 €
22.871,81 €
abzgl. geleisteter Zahlung ./. 15.917,24 €
6.954,57 €
Mit der vorliegenden Klage vom 26.05.2004 – bei Gericht eingegangen am 28.05.2004 – hat der Kläger diesen Anspruch zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt. Parallel hierzu hatte die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 26.05.2004 (Bl. 18 AH) – bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28.05.2004 eingegangen – mitgeteilt gehabt, einen weiteren Betrag von 2.816,09 € leisten zu wollen, wobei die in Rede stehende Zahlung bereits am nächsten Tag (27.05.2004) auf dem Konto der klägerischen Prozeßbevollmächtigten einging. Eine entsprechende Mitteilung an das Gericht erfolgte von Klägerseite allerdings zunächst nicht, so daß die Klage nach der am 22.06.2004 erfolgten Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses der Beklagten am 07.07.2004 über die volle Höhe zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 11.08.2004 erklärte der Kläger sodann – nach entsprechender Rüge seitens der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 03.08.2004 – den Rechtsstreit in Höhe von 2.816,09 € für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte angeschlossen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.954,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 zu zahlen, abzüglich am 27.05.2004 gezahlter 2.816,09 €.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, es sei wie folgt abzurechnen:
Fahrzeugtotalschaden (brutto) lt. Gutachten 23.800,00 €
abzgl. darin enthaltener MwSt. ./. 466,67 €
Wiederbeschaffungswert (netto) 23.333,33 €
abzgl. Restwert ./. 4.600,00 €
18.733,33 €
abzgl. geleisteter Zahlung ./. 15.917,24 €
./. 2.816,09 €
0,00 €
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 38,48 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG; weitere Hauptforderungsansprüche bestehen nicht.
1.
Nach dem vom Kläger eingeholten Gutachten ist in dem vom Sachverständigen N ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert von 23.800,-- € brutto unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung ausdrücklich ein anteiliger Mehrwertsteuerbetrag von 333,80 € ausgewiesen (Bl. 12 AH). Ausweislich der Abrechnung der Beklagten vom 26.05.2004 (Bl. 18 AH) hat diese insoweit allerdings einen höheren Betrag von 466,67 € in Abzug gebracht. Dem Kläger stünde daher an sich sogar ein sich danach ergebender Differenzbetrag von (466,67 € ./. 333,80 € =) 132,87 € zu. Er verlangt insoweit jedoch mit seiner Abrechnung im Verhältnis zur Abrechnung der Beklagten nur einen Mehrbetrag von (466,67 € ./. 428,19 € =) 38,48 €. Nur dieser Betrag war ihm daher zuzusprechen, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2.
Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Restwertes hat sich der Kläger das von der Beklagten mit Faxschreiben vom 01.03.2004 vorgelegte Restwertangebot der Fa. W aus #### M über 4.600,-- € entgegen halten zu lassen, so daß ihm insoweit ein weiterer geltend gemachter Anspruch in Höhe von (4.600,-- € ./. 500,-- € =) 4.100,-- € gegenüber der Beklagten nicht zusteht.
Allerdings ist dem Kläger vom Grundsatz her darin zuzustimmen, daß der im Gutachten eines Sachverständigen ausgewiesene Wert in der Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch desjenigen Betrages bietet, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall – wegen verbleibenden Restwerts – kein Vermögensnachteil entstanden ist (BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Frankfurt/M., VersR 1992, 620 f.; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.). Das schließt allerdings nicht aus, daß besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen (BGH, NJW 2000, 800, 801; OLG Frankfurt/M., VersR 1992, 620 f.; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.). Indessen müssen derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden, weil ansonsten die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (BGH, NJW 2000, 800, 801; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.). Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens; diese Stellung darf ihm durch eine zu weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden (BGH, NJW 2000, 800, 802; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.).
Im Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot beschleunigter Realisierung des Restwertes einerseits und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung andererseits ist der Geschädigte zumindest gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs Gelegenheit zu eigenen Bemühungen um eine günstige Verwertung zu geben (OLG Frankfurt/M., VersR 1992, 620 f.; LG Aachen, VersR 1992, 712 f.). Dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte dann nicht nach, wenn er das Fahrzeug bereits veräußert bzw. in Zahlung gibt, bevor er den Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung erstmals unter Vorlage des Gutachtens über den Umfang des Schadens informiert (LG Aachen, VersR 1992, 712 f.). Denn das Verlangen an den Geschädigten, mit der Veräußerung der Beschädigten Sache zumindest so lange zu warten, bis der Schädiger oder dessen Versicherer von einem Gutachten, auf dessen Grundlage der Geschädigte abrechnen will, Kenntnis genommen und entschieden hat, ob er die Schadensangaben überprüfen will, entspricht den auch bei der Abwicklung eines Unfallgeschehens zu beachtendem Gebot von Treu und Glauben, wie es insbesondere in § 254 Abs. 2 BGB ausgeprägt ist (OLG Frankfurt/M., VersR 1992, 620 f.).
Dem ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen, da er den Wagen bereits 2 Tage nach Absendung des Gutachtens an die Beklagte – wohl wissend, daß dieser im Hinblick auf die Postlaufzeit das Gutachten frühestens am 26.02.2004 überhaupt erst zugehen konnte – zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußerte, ohne der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihrerseits ein höheres Restwertangebot abzugeben. Allerdings ist der Kläger nicht verpflichtet, auf ein solches Restwertangebot der Beklagten wochenlang zu warten. Dies war vorliegend aber auch nicht der Fall, denn schneller als geschehen konnte die Reaktion der Beklagten vorliegend kaum ausfallen: sie erhielt das Gutachten am Freitag, den 27.02.2004 und übermittelte den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sogleich am darauffolgenden Montag, den 01.03.2004 das in Rede stehende Restwertangebot der Fa. W. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den Wagen allerdings bereits verkauft gehabt.
Dem Kläger kann unter diesen Umständen sein vorliegendes Handeln nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich auf das von der Beklagten konkret vorgelegte Restwertangebot ohnehin nicht hätte einlassen müssen. Denn dem Geschädigten dürfen bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH, NJW 2000, 800, 802; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.). Die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebots setzt danach voraus, daß es sich um ein seriöses und bindendes Angebot handelt (OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518 f.; LG Aachen, VersR 2002, 1387 f.). Dies ist allerdings vorliegend der Fall. Denn es handelt sich insoweit (vgl. Bl. 16 AH) um ein konkretes, auf der Grundlage von 5 Lichtbildern abgegebenes und für 3 Wochen bindendes Angebot gegenüber dem Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw, für den weitere Kosten nicht entstanden wären, da das Gebot ausdrücklich die kostenlose Abholung des Kfz beinhaltete. Dem Kläger wäre daher – hätte er seinen Wagen bei Erhalt des Restwertangebots nicht schon verkauft gehabt – zuzumuten gewesen, bei der Firma W zumindest anzurufen und einen Abholungstermin zu vereinbaren. Wäre ihm dann dabei etwa mitgeteilt worden, daß eine Abholung erst in mehreren Wochen oder gar Monaten erfolgen könne, wäre der klägerischen Argumentation im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.09.2004 evtl. näher zu treten. Da jedoch im Hinblick darauf, daß eine Nachfrage seitens des Klägers wegen der bereits erfolgten Veräußerung seines Wagens tatsächlich nicht stattgefunden hat, überhaupt nicht klar ist, ob und ggfl. welche Komplikationen eine Verwertung des streitgegenständlichen Wagens über den von der Beklagten konkret ausfindig gemachten Restwertankäufer mit sich gebracht hätte, verbieten sich jegliche weitere Spekulationen diesbezüglich.
II.
Die materiell-rechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte befand bzw. befindet sich im Hinblick auf die ihr mit klägerischem Schreiben vom 21.04.2004 gesetzte Zahlungsfrist seit dem 11.05.2004 in Zahlungsverzug.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Hinsichtlich der Kosten für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung in Höhe von 2.816,09 € war wie folgt zu differenzieren:
Die Beklagte haftet aus Verzugsgesichtspunkten für die durch Anhängigkeit der Klage im höheren Streitwert entstandenen Mehrkosten, d. h. für die Mehrkosten in bezug auf die sich nach dem höheren Streitwert richtenden 3 Gerichtsgebühren sowie für die Mehrkosten in bezug auf die sich nach dem höheren Streitwert richtende Prozeßgebühr des Klägervertreters. Denn die Beklagte hätte im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Kläger vom 21.04.2004 mit Fristsetzung zum 10.05.2004 den weiteren Betrag von 2.816,09 € fristgerecht zahlen können und müssen. Daß sie dies verabsäumt hat, geht kostenmäßig zu ihren Lasten.
Der Kläger haftet demgegenüber für die durch Rechtshängigkeit der Klage im höheren Streitwert entstandenen Mehrkosten, d. h. für die Mehrkosten in bezug auf die sich nach dem höheren Streitwert richtende Prozeßgebühr des Beklagtenvertreters. Denn der Kläger hätte die Erledigungserklärung bereits unmittelbar nach dem am 27.05.2004 erfolgten Zahlungseingang durch Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes gegenüber dem Gericht abgeben können. Dann wäre die der Beklagten erst am 07.07.2004 zugestellten Klage bei dieser von vornherein nur mit dem geringeren Streitwert rechtshängig geworden.
Im Verhältnis zu den insgesamt entstandenen Kosten sowie dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen ergibt sich danach eine Gesamtquote von 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten.
Streitwert:
bis zum 15.09.2004 6.954,57 €
seit dem 16.09.2004 4.138,48 €