Kaufvertrag über Fenster/Türen: Nachlieferung Haustürdekors, Kaufpreis nur Zug-um-Zug
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Nachlieferung von Fenstern/Haustür in bestimmter Farbgebung sowie Fliesenarbeiten; zudem sollte die Restkaufpreisforderung als noch nicht fällig festgestellt werden. Das LG Köln bejahte einen Anspruch auf Nachlieferung der Haustür nach der Freigabeskizze, verneinte aber Ansprüche wegen Fensterinnenfarbe und wegen Fliesenlegung (nicht geschuldet; ggf. nur Sowiesokosten). Die Kaufpreisforderung sei fällig, da Kaufrecht anwendbar und keine Abnahme erforderlich sei. Auf Widerklage wurden die Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises Zug-um-Zug gegen Haustürnachlieferung verurteilt; Zinsen wurden mangels Verzugs abgewiesen.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Nachlieferung/Montage der Haustür erfolgreich; Widerklage auf Restkaufpreis nur Zug-um-Zug, im Übrigen abgewiesen (keine Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei widersprüchlichen Angaben in einer schriftlichen Bestellung kann der Freigabeskizze Vorrang zukommen, wenn sie nach dem objektiven Empfängerhorizont als maßgeblich für die Produktion bezeichnet ist.
Schriftliche Änderungsvereinbarungen gehen zeitlich vorherigen mündlichen Absprachen vor; ohne fristgerechte Irrtumsanfechtung bleibt der Inhalt der schriftlichen Bestellung maßgeblich.
Ein Vertrag über Lieferung und Montage von Fenstern und Türen ist kaufrechtlich zu beurteilen, wenn die Montageleistungen dem Vertragsverhältnis nach Umfang und Wert kein werkvertragliches Gepräge geben; die Fälligkeit richtet sich dann nach Lieferung und Rechnungszugang, nicht nach Abnahme.
Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB setzt substantiierten Vortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen voraus; eine deutlich sichtbare Farbabweichung bei individuell konfiguriertem Dekor kann einen erheblichen Mangel darstellen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) kann den Anspruch auf Kaufpreiszahlung bei berechtigter Mängelrüge bis zur Nacherfüllung hemmen und führt zur Verurteilung nur Zug-um-Zug; Verzug und Verzugszinsen scheiden dann aus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger eine neue Haustür gemäß dem Auftrag vom 07.02.2018 (Anlage B2, Bl. 78 ff. GA) in der Dekor-Farbgebung wie aus den Anlagen K6 und K7 ersichtlich (Anlagenhefter grün) zu liefern und diese in die Haustüröffnung des Einfamilienhauses der Kläger mit der im Aktivrubrum genannten Anschrift zu montieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Beklagte 11.323,12 EUR zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Lieferung einer neuen Haustür gemäß dem Auftrag vom 07.02.2018 (Anlage B2, Bl. 78 ff. GA) in der Dekor-Farbgebung wie aus den Anlagen K6 und K7 ersichtlich (Anlagenhefter grün) und Montage derselben in die Haustüröffnung des Einfamilienhauses der Kläger mit der im Aktivrubrum genannten Anschrift.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt hinsichtlich der Neulieferung und des Einbaus der Haustür 4.200,00 EUR, im Übrigen beträgt sie 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen.
Mittels schriftlichen Angebots vom 11.12.2017 (Anlage K1, AH) bot die Beklagte den Klägern die Lieferung und Montage von Kunststofffenstern, einer Terrassenschiebetür und einer Haustür in dem Einfamilienhaus der Kläger mit der im Aktivrubrum genannten Anschrift zum Preis von 16.175,88 EUR an. Unter dem 14.12.2017 beauftragten die Kläger schriftlich die Erbringung der angebotenen Leistungen (Anlage K2, AH). Im Januar 2018 zahlten die Kläger auf die Kaufpreisforderung insgesamt 4.852,76 EUR an.
Anfang Februar 2018 wünschten die Kläger eine Vertragsänderung. Der Inhalt der seitens der Kläger mit der Beklagten in diesem Zusammenhang geführten Telefongespräche ist zwischen den Parteien im Einzelnen umstritten.
Nach den Telefonaten sandte die Beklagte den Klägern unter dem 07.02.2018 schriftliche Änderungsangebote hinsichtlich der Kunststofffenster/Terrassenschiebetür einerseits (Bl. 69 GA) und hinsichtlich der Haustür andererseits (Bl. 78 GA; Skizze in Farbe in Anlage K6, AH) zu. Die Kläger bestätigten auf beiden Angeboten mittels Unterschriften die Änderungen.
Vor der Lieferung der bestellten Bauelemente fanden – vor Verlegung der Wohnzimmerfliesen durch einen klägerseits beauftragten Drittunternehmer – zwei Vermessungen durch Mitarbeiter der Beklagten vor Ort statt. Im Zuge der Vermessungen brachten die Mitarbeiter der Beklagten im Bereich vor der Terrassentür eine Markierung auf dem Wohnzimmerboden als Orientierung für den Fliesenleger an. Die Beklagte erklärte, der Fliesenleger möge die Fliesen bis zu der Markierung verlegen, was in der Folgezeit geschah.
Ende März 2018 lieferte die Beklagte die Bauelemente und montierte sie im Haus der Kläger. Dabei waren die Rahmen der Kunststofffenster auf der Innen- und Außenseite in „schiefergrau genarbt“ ausgeführt. Der Kläger zu 1 nahm Kenntnis vom Dekor der gelieferten Haustür, als die Tür noch verpackt auf dem Transportbock stand; noch vor dem Auspacken beanstandeten die Kläger das Dekor. Von dem Dekor der gelieferten Kunststofffenster nahmen der Kläger zu 1 zunächst überhaupt nicht und die Klägerin zu 2 erst nach der Montage Kenntnis. Wegen der Einzelheiten der montierten Bauelemente wird auf die Fotos Anlagen K3 (AH), K5 (AH) und K8 (AH) Bezug genommen.
Mit Teilrechnung vom 27.03.2018 rechnete die Beklagte gegenüber den Klägern über einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 13.587,63 EUR einschließlich Umsatzsteuer ab.
Am 28.03.2018 telefonierte die Klägerin zu 2 mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Die Einzelheiten des Besprochenen sind zwischen den Parteien umstritten.
Mit Schlussrechnung vom 25.04.2018 (Bl. 148 GA) rechnete die Beklagte gegenüber den Klägern über den Rest des Kaufpreises in Höhe von 2.588,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer ab.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2018 (Bl. 83 GA) forderte die Beklagte die Klägerin zu 2 unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 zur Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 11.323,12 EUR auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 85 GA) monierten die Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem, dass die Eingangstür mit einem falschen Dekor geliefert worden sei und erklärten, bis zur Klärung dieser Angelegenheit vorläufig keinerlei Zahlungen zu tätigen. In der Folgezeit kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten mit dem – im Ergebnis vergeblichen – Versuch einer außergerichtlichen Einigung.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten den Einbau von Kunststofffenstern und einer Haustür in der von ihnen gewünschten Farbgebung sowie die Verlegung von Fliesen im Bereich vor der Terrassentür.
Die Kläger vertreten die Auffassung, aufgrund von Mängeln der gelieferten Bauelemente sei die Vergütungsforderung der Beklagten derzeit nicht fällig. Die Kunststofffenster seien mangelhaft, da die Innenseiten der Fensterrahmen der Kunststofffenster entgegen ihren Wünschen nicht in „weiß genarbt“ gehalten seien. Die Haustür sei mangelhaft, da ein anderes als das bestellte Dekor geliefert worden sei. Des Weiteren schulde die Beklagte im Bereich des Wohnzimmerfußbodens die Verschließung eines Spaltes vor der Terrassentür durch Verlegung von Fliesen.
Die Kläger behaupten, mit Mitarbeitern der Beklagten am 03./04.02.2018 telefonisch vereinbart zu haben, dass die Rahmenfarbe der zu liefernden Kunststofffenster auf der Innenseite „weiß genarbt“ und außen „schiefergrau genarbt“ sein solle. Im Bereich zwischen den Fliesen des Wohnzimmerfußbodens und der Terrassentür gebe es aufgrund eines Vermessungsfehlers der Beklagten auf einer Länge von etwa 2,6 Metern einen rund 4,4 Zentimeter breiten Spalt. Im Telefonat am 28.03.2018 habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, es sei Einiges schiefgelaufen. Er könne das mit der falschen Innenfarbe nicht verstehen und werde sich darum kümmern.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr gemäß dem Auftrag der Kläger vom 11.12.2017 (Anlage K 1) in Verbindung mit den vertragsgegenständlichen Parteiabsprachen geschuldeten Werkleistungen über den Einbau von 7 Fenstern, 1 Haustür und 1 Terrassenschiebetür zu erbringen, im Wege der auftragsgemäßen und ordnungsgemäßen Auftragserfüllung unter Behebung sämtlicher Mängel, und zwar
durch Einbau der vertragsgegenständlichen 7 Fensterrahmen der Farbe „innen weiß/außen schiefergrau ungenarbt“ – gemäß Angebot vom 11.12.2017 (Anlage K 1)
durch Einbau der vertragsgegenständlichen Haustür gemäß der Konfiguration gem. Beleg vom 07.02.2018 (Anlagen K 6 und K 7)
durch vollständige ordnungsgemäße Fliesenlegung im Bereich der Terrassentür unter Beseitigung des ca .44 cm x ca. 260 cm großen Spaltes zwischen Wohnzimmer und Terrassentür bzw. -Fenster (Anlage K 5) durch ordnungsgemäße Fliesenlegung in diesem Bereich;
2. festzustellen, dass die Forderung der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Auftragsverhältnis in Höhe von 11.323,12 EUR noch nicht fällig geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
die Kläger zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie einen Betrag in Höhe von EUR 11.323,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2018 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Rechtsverhältnis der Parteien sei nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel sei unmöglich, jedenfalls aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Die Beklagte behauptet, mit den Klägern sei telefonisch lediglich dasjenige besprochen worden, das Eingang in die schriftlichen Unterlagen gefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Verhandlungstermin am 10.01.2019 hat die Kammer den Klägern auf ihren Antrag eine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf tatsächliches neues Vorbringen aus dem Widerklageschriftsatz vom 09.01.2019 bewilligt. Die Frist ist auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 04.02.2019 bis zum 06.02.2019 verlängert worden.
Mit einem am 31.01.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger erklärt, ihren Klageantrag zu 1 im dritten Punkt um einen Hilfsantrag zu erweitern. Gegenüber dem mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch haben sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln und aufgrund eines Schadensersatzanspruchs berufen. Mit einem am 06.02.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger ergänzend zu einem Schadensersatzanspruch vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Schriftsätze der Kläger vom 31.01.2019 und vom 06.02.2019 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Aus dem neuen Vorbringen ergibt sich nichts dafür, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen eine weitergehende Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Auch ist nichts dafür erkennbar, dass durch verfahrensbedingte Umstände bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben wäre. Hinweise waren nicht zu erteilen und sind auch nicht erteilt worden. Die nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO durchzuführende rechtliche Erörterung stellt keinen – bei Erteilung ohnehin aktenkundig zu machenden – rechtlichen Hinweis im Sinne von § 139 Abs. 2 ZPO dar. Der Umstand alleine, dass die genannten Schriftsätze entgegen § 296a Satz 1 ZPO neues Vorbringen enthalten, das über eine Erwiderung auf den Widerklageschriftsatz hinausgeht, gebietet keine Wiedereröffnung.
Auch soweit das neue Vorbringen der Kläger vom ihnen bewilligten Schriftsatzrecht (§ 283 ZPO) umfasst ist, was nur hinsichtlich einer Erwiderung auf neues Tatsachenvorbringen aus dem Widerklageschriftsatz der Fall ist, war keine Wiedereröffnung zur Gewährung rechtlichen Gehörs veranlasst. Soweit die Kläger gegenüber der auf Kaufpreiszahlung gerichteten Widerklage die Einrede des nichterfüllten Vertrages erheben, stellt dies eine bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens dar. Diese Einrede hatten die Kläger vorprozessual bereits mit Schreiben vom 16.05.2018 erhoben; auch die Beklagte selbst hatte in ihrem Widerklageschriftsatz zur Erhebung der Einrede vorgetragen.
Eine Entscheidung über den nunmehr angekündigten Hilfsantrag ist nicht veranlasst, da die Kläger diesen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1 zulässig und teilweise begründet (1.); hinsichtlich des Klageantrages zu 2 ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet (2.). Die Widerklage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet (3.).
1. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des Klageantrags zu 1. Es wird hinreichend deutlich, was die Kläger von der Beklagten verlangen. Ob und was die Beklagte letztlich schuldet, ist eine Frage der Begründetheit.
Jedoch ist die Klage mit dem Klageantrag zu 1 nur teilweise – nämlich hinsichtlich des Austauschs der Haustür – begründet.
a) Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Nachlieferung und Montage anderer Kunststofffenster(rahmen). Die Beklagte hat genau die Fenster(rahmen) geliefert, die die Kläger am 07./08.02.2018 schriftlich bestellt haben. Eine Beweiserhebung zum Inhalt der Telefonate am 03./04.02.2018 kann unterbleiben, da die zeitlich nachfolgende schriftliche Einigung einer etwaig vorhergehenden mündlichen Einigung vorgehen würde. Soweit die Kläger vortragen, den Inhalt ihrer schriftlichen Bestellung tatsächlich nicht gewollt zu haben, haben sie zu einer fristgerechten Anfechtung wegen eines Irrtums keinen Vortrag unterbreitet. Insbesondere lässt sich ihr Vortrag zu dem Telefonat vom 28.03.2018 nicht unter Tatbestände einer Irrtumsanfechtung subsumieren.
b) Allerdings haben die Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nachlieferung einer Haustür mit dem am 07./08.02.2018 schriftlich bestellten Dekor.
Welches Dekor die Beklagte schuldete, ergibt sich aus der schriftlichen Bestellung vom 07./08.02.2018 (Bl. 78 GA), wobei eine farbige Version von Bl. 82 GA als Anlage K6 (AH) vorgelegt worden ist. Die tatsächlich ausgeführte Tür – ersichtlich aus Anlage K8 – entspricht zwar der textlichen Beschreibung der Bestellung auf Bl. 80 GA, nicht aber der genannten Skizze. Dabei sind die in der Bestellung verlautbarten Willenserklärungen der Parteien bei verständiger Würdigung dergestalt zu verstehen, dass im Zweifel die in der Skizze dargestellte Farbgebung vorgehen sollte. Dies gilt schon deswegen, weil es auf Bl. 82 GA heißt „Für die Produktion maßgeblich ist die Freigabeskizze“. Dieser Passus kann nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus Sicht der Kläger nur so verstanden werden, dass das Dekor der Haustür entsprechend der Farbgebung in der Freigabeskizze ausgeführt werden solle.
Nacherfüllungsansprüche der Kläger sind nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil die Kläger den Einbau der Haustür mit dem abweichenden Dekor hingenommen haben. Es hätte der Beklagten freigestanden, die Tür auf die vor dem Auspacken erfolgte Mängelrüge der Kläger hin wieder mitzunehmen. Dass sie dies – wohl um die Entstehung von Verzögerungsschäden auf Seiten der Kläger zu vermeiden – unterlassen hat, kann den Klägern nicht zum Nachteil gereichen.
Der Nachlieferungsanspruch der Kläger ist auch nicht etwa wegen Unverhältnismäßigkeit der mit einer Nachlieferung verbundenen Kosten (§ 439 Abs. 4 BGB n. F.) ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Beklagte zu den Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehend genannten Norm keinerlei Vortrag unterbreitet hat, stellt die deutlich sichtbare Farbabweichung einen erheblichen Mangel dar: die Kläger haben nicht die Tür erhalten, die sie unter individueller Konfiguration der Farbgebung bestellt haben. Dass anstelle einer Nachlieferung eine Nachbesserung durch Austausch des betroffenen Dekors möglich wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr hatte sie bereits vorprozessual ausgeführt, es komme allenfalls eine Nachlieferung in Betracht (Bl. 94 GA)
c) Demgegenüber haben die Kläger gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Verlegung von Fliesen in einem Spalt vor der Terrassentür.
aa) Zunächst steht den Klägern kein Nacherfüllungsanspruch zu. Das Verlegen von Fliesen gehörte unbestritten nicht zum Leistungssoll der Beklagten. In einem etwaig fehlerhaften Aufmaß der Mitarbeiter der Beklagten würde kein Mangel der Kaufsache oder des Einbaus liegen, da sowohl die Terrassentür als solche als auch deren Einbau für sich genommen vertragsgemäß sind.
bb) Die Kläger können ihre Ansprüche auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes neben der Leistung wegen Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB stützen. Selbst wenn man die Auffassung verträte, dass die Beklagte durch eine etwaig fehlerhafte Anweisung gegen Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, wäre der mit einer Verlegung von Fliesen im Bereich des Spalts verbundene Aufwand auch ohne diese Pflichtverletzung entstanden („Sowiesokosten“). Einen Anspruch auf Erstattung eines etwaigen Mehraufwandes – beispielsweise für eine erneute Anreise ihres Fliesenlegers – machen die Kläger mit ihrem Klageantrag zu 1 nicht geltend. Eine Entscheidung über den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Hilfsantrag hatte – wie bereits ausgeführt – zu unterbleiben.
2. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2 zulässig, jedoch nicht begründet, da die beantragte Feststellung nicht im Sinne der Kläger zu treffen ist. Mangels Begründetheit kann offenbleiben, ob den Klägern auch nach Erhebung der Widerklage noch ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung zur Seite steht.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Beklagten ihnen gegenüber ein fälliger Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises für die gelieferten Fenster und Türen in Höhe von 11.323,12 EUR zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgeführten Fälligkeitsvoraussetzungen – nämlich Lieferung und Zugang einer Rechnung – liegen vor. Weitergehende Fälligkeitsvoraussetzungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handeln würde, bei dem die Fälligkeit der Vergütung grundsätzlich eine Abnahme der erbrachten Leistungen voraussetzt. Die Montage der Fenster und Türen verleiht dem Vertragsverhältnis der Parteien nach Umfang und Wert der Montageleistungen kein insgesamt werkvertragsrechtliches Gepräge.
3. Die zulässige Widerklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Wie unter 2. ausgeführt, steht der Beklagten gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Klägern ein fälliger Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises zu, allerdings mit Hinblick auf die mit Schreiben vom 16.05.2018 – wegen Mängeln der Haustür berechtigterweise – erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) nur Zug-um-Zug gegen Erbringung der unter 1. b) genannten Nacherfüllungsleistung. Dies führt zu einer Teilabweisung der Widerklage, wobei die Kammer das Teilunterliegen für die Kosten mit 5 % des Widerklageanspruchs ansetzt.
Zinsansprüche stehen der Beklagten gegenüber den Klägern nicht zu, da sich die Kläger mit der Kaufpreiszahlung aufgrund der berechtigterweise erhobenen Einrede des nichterfüllten Vertrages nicht in Verzug befinden. Dies hat eine kostenneutrale Teilabweisung der Widerklage zur Folge.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 22.646,24 EUR festgesetzt; davon entfallen auf den Klageantrag zu 1) 11.323,12 EUR (davon wiederum 33 % = 3.736,63 EUR auf die Haustür) und auf den Klageantrag zu 2) und die damit wirtschaftlich identische Widerklage weitere 11.323,12 EUR.