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Landgericht Köln·18 O 21/04·19.10.2004

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf nach mehrfach fehlgeschlagener Nachbesserung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines Mercedes-Jahreswagens erklärte nach zahlreichen, über Monate erfolglosen Reparaturversuchen den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Streitpunkt war u.a., ob der Käufer den Verkäufer zur Nachbesserung auffordern musste, ob Mängel bei Übergabe vorlagen und ob Verjährung eingetreten war. Das LG Köln bejahte Sachmängel und ein Fehlschlagen der Nachbesserung; Reparaturen einer benannten Werkstatt musste sich der Verkäufer aufgrund mündlicher Abrede zurechnen lassen. Die Rückzahlung wurde wegen Nutzungsentschädigung gekürzt; Annahmeverzug des Verkäufers wurde festgestellt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben: Rückzahlung (abzüglich Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe und Feststellung des Annahmeverzugs.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Substantiierung der Behauptung eines Sachmangels genügt es, die Fehlfunktionen und Störungen im äußeren Erscheinungsbild darzulegen; technische Detailkenntnisse sind nicht erforderlich.

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Bestreitet eine Partei das Vorliegen eines Sachmangels bzw. dessen Vorhandensein bei Gefahrübergang erstmals verspätet ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem bisherigen Vortrag, kann dieses Bestreiten präkludiert und unbeachtlich sein.

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Vereinbaren die Parteien, dass der Käufer Mängel unmittelbar bei einer bestimmten Werkstatt geltend machen soll, muss sich der Verkäufer deren Nachbesserungsversuche wie eigene zurechnen lassen; der Verkäufer kann dann nicht einwenden, er sei nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.

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Ansprüche aus einem wirksam erklärten Rücktritt unterliegen nicht der kaufrechtlichen Verjährung des § 438 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

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Bei Rückabwicklung nach Rücktritt sind vom zurückzuzahlenden Kaufpreis Gebrauchsvorteile des Käufers für die Nutzungsdauer in Abzug zu bringen; deren Höhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 475 Abs. 2 BGB§ 437 BGB§ 323 BGB§ 440 BGB§ 438 BGB§ 195 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.230,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes A-140, Fahrzeugidentifikationsnummer WDB 1680311J654761.

Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13,9 % und der Beklagte zu 86,1 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger bestellte am 18.1.2003 beim Beklagten - einem Jahreswagenhändler ohne eigene Kfz-Werkstatt - den Pkw Mercedes A-140 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ####1 zum Preis von 14.200 €. Das Fahrzeug wurde am 21.1.2003 an den Kläger übergeben. Der Kilometerstand betrug zu diesem Zeitpunkt 8.000 km.

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In der Folgezeit wurden am Fahrzeug mehrfach durch die Fa. I in C Reparaturen vorgenommen.

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Zunächst traten Klackergeräusche an der Vorderachse und Quietschgeräusche an der Hinterachse auf. Der Fehler wurde beseitigt.

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Anschließend leuchteten die Kontrollampen für die Funktionen ABS und ESP/BAS auf; der Fehlerspeicher enthielt die Angaben "Unterspannung", "Lenkwinkelsensor" und "Raddrehzahlen". Daraufhin wurden - wegen des wiederholten Auftretens der Fehler bei drei Reparaturversuchen - zunächst der Lenkwinkelsensor, die Batterie, das Radiogerät und das Steuergerät ausgetauscht.

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Bei zwei weiteren Reparaturmaßnahmen wurden aufgrund entsprechender Defekte die Heckklappenverkleidung bzw. die Sitzbelegungserkennung des Beifahrersitzes sowie die Domlager erneuert.

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Eine weitere Reparatur durch die Fa. I wurde notwendig, weil das Lenkrad bei Geradeausfahrt nicht entsprechend ausgerichtet war und die ESP-Kontrollampe aufleuchtete.

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Schließlich traten Quietschgeräusche bei Betätigung des linken Fensterhebers auf, außerdem abermals Lenkgeräusche, deren Behebung nach vorläufiger Diagnose einen erneuten Austausch der Domlager erfordert.

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Die Reparaturmaßnahmen, die - beginnend mit Ende Februar 2003 - über mehr als ein halbes Jahr hinweg durchgeführt wurden, wurden von der Fa. I nicht berechnet.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2003 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte ist auf das Verlangen des Klägers nicht eingegangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes A-140, Fahrzeugidentifikationsnummer ####1.

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festzustellen, daß sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf Verjährung. Der Nachbesserungsanspruch sei nach § 475 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. VI Nr. 1 der AGB in einer Frist von einem halben Jahr verjährt. Diese Frist sei nicht eingehalten, weil der Kläger die Klage zwar am 15.1.2004 - und mithin noch innerhalb eines Jahres seit Übergabe - eingereicht, mit der Einzahlung des Kostenvorschusses aber mehr als zwei Wochen zugewartet habe, so daß die alsdann erfolgte Zustellung nicht zurückwirke.

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Der Sache nach bestreitet der Beklagte, daß der Wagen mangelhaft gewesen sei. Die Angaben des Klägers seien insoweit zu summarisch. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß die Mängel erst durch unsachgemäße Reparaturmaßnahmen der Fa. I entstanden seien.

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Ein Rücktrittsrecht scheitere im übrigen auch schon daran, daß der Kläger die förmlichen Voraussetzungen nicht eingehalten und insbesondere ihn - den Beklagten, also seinen Vertragspartner - zu keinem Zeitpunkt zur Nachbesserung aufgefordert habe. Diese Pflicht ergebe sich auch aus Ziff. VI Nr. 2 der AGB, wonach "Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer geltend zu machen" seien.

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Der Beklagte verweist schließlich darauf, daß der Kläger sich die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen müsse, die er durch die monatelange Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe.

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Die Kammer hat Beweis erhoben über die Absprachen der Parteien anläßlich der Verkaufsgespräche durch Zeugenvernehmung sowie über den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs durch Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8.9.2004 sowie vom 15.9.2004 verwiesen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des (um die Gebrauchsvorteile geminderten) Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Darüber hinaus war entsprechend der vorgerichtlichen Erklärungen auf weiteren Antrag des Klägers festzustellen, daß sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wagens in Annahmeverzug befindet.

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Der Hauptanspruch des Klägers folgt aus §§ 437, 323 BGB in Verbindung mit § 440 BGB, weil das Fahrzeug beim Kauf mangelbehaftet war und die klägerseits verlangte Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

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Soweit es um die Frage des Mangels bei Übergabe geht, hatte die Kammer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung davon auszugehen, daß diese zwischen den Parteien unstreitig war. Der Kläger hat in der Klageschrift im einzelnen eine Vielzahl von Mängeln dargestellt, die in den Monaten nach dem Kauf zutage getreten sind, welche alle schon nach ihrer Beschreibung bei einem nur anderthalb Jahre alten Fahrzeug nicht auftauchen dürfen und daher offenkundig nicht verschleißbedingt sind; mit anderen Worten hat der Kläger damit behauptet, daß sämtliche nach dem Erwerb des Fahrzeugs aufgetretenen Ausfallerscheinungen des Fahrzeugs schon bei Übergabe im Ansatz - wenn auch unerkennbar - vorhanden waren. Auf diese Ausführungen in der Klageschrift hat sich der Beklagte zunächst nur (in der Klageerwiderung) mit dem Hinweis gewehrt, daß die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit unsubstantiiert seien. Die Kammer hat hierzu mit Beschluß vom 16.6.2004 klargestellt, daß es für die Substantiiertheit nicht darauf ankomme, daß der Kläger die behaupteten Mängel in ihren technischen Details vortrage, daß es vielmehr ausreiche, wenn - wie vorliegend geschehen - die Fehlfunktionen und Mißstände des Fahrzeugs in ihrem äußeren Erscheinungs- und Wahrnehmungsbild dargelegt werden.

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Wenn der Beklagte hierzu - abgesehen von der im Schriftsatz vom 17.5.2004 geäußerten Mutmaßung, die Defekte könnten bei den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen bei der Fa. I entstanden sein - erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.9.2004 - und ohne auf die konkreten Mängelschilderungen in der Klageschrift im einzelnen einzugehen - bestreitet, "daß es sich bei den Defekten um Sachmängel im Sinne dieses Gesetzes handelt und daß diese Defekte bereits bei Übergabe vorgelegen haben", so war dies verspätet und mithin unbeachtlich.

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Anders als der Beklagte meint, ist auch die weitere gesetzliche Rücktrittsvoraussetzung gegeben, daß der Kläger Nachbesserung begehrt hat, die Nachbesserungsversuche aber fehlgeschlagen sind. In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß der Kläger ihn - den Beklagten - persönlich habe in Anspruch nehmen müssen; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß sich die Parteien beim Abschluß des Kaufvertrages darauf geeinigt hatten, daß sich der Kläger bei etwaigen Defekten unmittelbar mit der Fa. I in Verbindung setzen möge.

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Die Zeugin S, Ehefrau des Klägers, hat in ihrer Vernehmung bekundet, daß anläßlich der Verkaufsgespräche die Frage, was bei etwaigen Defekten zu tun sei, ausdrücklich thematisiert worden sei und der Beklagte gesagt habe, man möge sich - da er selbst über keine Werkstatt verfüge - an die Fa. I wenden. Bei diesem Verweis auf die Fa. I habe es sich auch nicht etwa einen allgemeinen Hinweis auf mögliche Reparaturwerkstätten gehandelt. Vielmehr habe - angesichts dessen, daß eine Probefahrt nicht unternommen worden war - die Frage ausdrücklich im Raum gestanden, was zu geschehen habe, wenn sich am Wagen entgegen der Zusicherung des Beklagten, das Fahrzeug sei einwandfrei in Ordnung, doch Mängel herausstellen sollten.

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Die Kammer sieht keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln.

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Die Aussage war klar und ohne innere Widersprüche und auch als Lebenssachverhalt ohne weiteres nachvollziehbar. Die Zeugen vermittelte im übrigen auch in ihrem Aussageverhalten einen rundum überzeugenden Eindruck. Sie bekundete auf Befragen jeweils ohne Zögern und schien sich an die Vorgänge in ihrem Kerngeschehen durchaus noch deutlich zu erinnern. Daß sie in nebensächlichen Punkten keine zuverlässige Erinnerung mehr hatte (und dies auch jeweils unumwunden einräumte), steht diesem Eindruck nicht entgegen, wobei insbesondere nachvollziehbar ist, daß sie sich - weil die Frage etwaiger Gewährleistung angesichts der nicht zustande gekommenen Probefahrt von besonderer Bedeutung war - gerade an diesen Schwerpunkt noch gut erinnern konnte.

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Auch der Umstand, daß es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt, die offenkundig auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, ist nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit - über diesen bloßen Umstand hinaus - in Zweifel zu ziehen, da ihr Aussageverhalten als solches die Zweifel ausschließt. Die Zeugin blieb über die gesamte Aussage hinweg (und auch in Augenblicken, als der Beklagtenvertreter "intensiv" nachfragte) ruhig und ausgeglichen. An keiner Stelle der Vernehmung konnte der Eindruck entstehen, daß sie mit einer vorgefertigten Aussage hätte aufwarten oder gar bestimmte Kernerinnerungen gewissermaßen "um jeden Preis hätte loswerden" wollen. Sie antwortete vielmehr jeweils nur auf konkrete Fragen, dann aber spontan und ohne zu zögern.

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Steht hiernach die Richtigkeit der Angaben der Zeugin S zur Überzeugung der Kammer fest, so hatte die Kammer davon auszugehen, daß der Kläger sich für den Fall von Reklamationen im Sinne des § 437 BGB nicht etwa an den Beklagten, sondern unmittelbar an die Fa. I wenden sollte, da der Beklagte selbst nicht über eine eigene Kfz-Werkstatt verfügte, so kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, der Kläger hätte sich zur Geltendmachung der Nachbesserung an ihn persönlich wenden müssen; denn dieser hatte sich genau so verhalten, wie es nach den Bekundungen der Zeugin S zwischen den Parteien vereinbart war.

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Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf seine Verkaufsbedingungen verweisen. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang schon erhebliche Zweifel, ob die AGB überhaupt Wirksamkeit zwischen den Parteien haben. Denn im Hinblick auf den extremen Kleindruck erscheint es fraglich, ob die AGB für einen Kunden überhaupt noch in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. So wird schon "normalsichtigen" Kunden die Lektüre erschwert (und für Kurzsichtige praktisch gehindert), wegen der Schwierigkeit der Lektüre als solcher das gleichzeitige Verständnis des schwierigen juristischen Inhalts aber nahezu unmöglich gemacht. Die diesezüglichen Zweifel konnten hier jedoch dahinstehen, denn angesichts der unmittelbaren mündlichen Abrede wäre selbst bei Wirksamkeit der AGB davon auszugehen, daß zumindest die vom Beklagten in Bezug genommene Klausel einvernehmlich abbedungen wurde.

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Unerheblich sind insoweit auch die Ausführungen, die der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.9.2004 gemacht hat. Zwar mag es nachvollziehbar sein, wenn der Beklagte meint, es sei gegen seine eigenen Interessen und mithin lebensfremd, wenn er einem Kunden gewissermaßen einen Blankoscheck erteilt haben sollte, sich bei jedweder Reparatur an die Fa. I zu wenden. Dies ändert aber nichts daran, daß eine Vereinbarung wie durch die Zeugin S erwiesen stattgefunden hat. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte - um den Verkauf perfekt zu machen - wider seine eigenen Interessen zu vollmundig aufgetreten ist oder ob er sich der Tragweite seiner Erklärung in jenem Augenblick gar nicht bewußt war. Denn jedenfalls war sie aus dem Empfängerhorizont des Klägers (und seiner Ehefrau) so zu verstehen, wie sie hier gewürdigt wurde. Und es bestand für den Kläger und seine Frau auch kein Anlaß zu unbedingter Skepsis; denn diese konnten ihrerseits (wenn auch möglicherweise fälschlich, so doch nachvollziehbar) davon ausgehen, daß entsprechende Abreden zwischen dem Beklagten und der Fa. I existierten, so daß etwaige Fehler des Fahrzeugs auch unschwer dem Beklagten zur Kenntnis gelangen würden.

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Ist nach allem davon auszugehen, daß sich der Beklagte die Nachbesserungsversuche bei der Fa. I so zurechnen lassen muß, als wären sie ihm selbst gegenüber geltend gemacht worden, so sind auch die Spekulationen des Beklagten im Schriftsatz vom 17.5.2004, wonach die einzelnen Defekte erst im Rahmen der fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche entstanden sein könnten, unabhängig davon unerheblich, daß konkret nichts hierfür spricht und beklagtenseits nichts plausibel dargelegt ist. Denn selbst wenn diese Mutmaßung tatsächlich zutreffen sollte, wäre dies - wegen der beschriebenen Zurechenbarkeit - ein Umstand, der in der eigenen Sphäre des Beklagten läge und dem Kläger mithin nicht entgegengehalten werden könnte.

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Ist nach allem das Rücktrittsbegehren des Klägers berechtigt, so ist die Forderung auch nicht verjährt. Denn zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß der Anspruch aus wirksam erklärtem Rücktritt nicht dem § 438 BGB, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegt. Auch Ziff. VI der AGB beträfe, selbst wenn die AGB des Beklagten wirksamer Vertragsbestandteil geworden sein sollten, lediglich den Anspruch auf Geltendmachung der Sachmängel (um den es hier nicht geht), nicht hingegen die Ansprüche aus (bereits wirksam erklärtem) Rücktritt.

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Ein Abzug von der Klageforderung war freilich insoweit geboten, als der Kläger den streitgegenständlichen Mercedes seit Ende Januar 2003 nutzt. Die hierdurch gezogenen Gebrauchsvorteile hat die Kammer im Wege der Schätzung mit 0,67 % pro gefahrene 1000 km bewertet, was bei einem Kaufpreis von 14.200 und einer (durch Augenscheinseinnahme festgestellten) Laufleistung seit Ankauf des Fahrzeugs von 20700 km einen Abzug von 1.969,40 € bedeutet.

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Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92, 709 ZPO.