Grundbuchberichtigung und Auskunft bei geschäftsunfähiger Grundstücksveräußerung
KI-Zusammenfassung
Die unter Betreuung stehende Klägerin verlangte vom Nachbarn die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung sowie Auskunft über von ihren Konten abgehobene Beträge. Streitentscheidend war, ob sie beim notariellen Grundstückskauf und bei Erteilung einer Generalvollmacht im März 2011 geschäftsunfähig war. Das LG Köln bejahte dies auf Grundlage eines im Betreuungsverfahren erstellten Gutachtens, verwertet nach § 411a ZPO, und hielt die dingliche Einigung daher für nichtig. Der Beklagte muss der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB zustimmen und nach GoA-Vorschriften Auskunft über die Mittelverwendung erteilen.
Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und auf Auskunft über Kontabhebungen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann verlangt werden, wenn der eingetragene Eigentumserwerb auf einer wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen dinglichen Einigung beruht.
Ist der Veräußerer im Zeitpunkt der Auflassung geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), ist seine dingliche Erklärung nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB) und ein Eigentumsübergang nach § 873 Abs. 1 BGB tritt nicht ein.
Ein im Betreuungsverfahren erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten kann im Zivilprozess gemäß § 411a ZPO verwertet werden, sofern keine durchgreifenden Zweifel an Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit oder Sachkunde bestehen.
Ist eine Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam, kann der Handelnde durch gleichwohl vorgenommene Vermögensdispositionen ein fremdes Geschäft führen und nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Auskunft (§§ 666, 677, 681 S. 2 BGB) verpflichtet sein.
Die bloße Erinnerung an eine knappe, einfach gelagerte Konversation bei der Beurkundung vermag ein medizinisch fundiertes Gutachten zur Geschäftsunfähigkeit regelmäßig nicht zu entkräften.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bergheim von C Blatt D, Gemarkung C Flur X Flurstück A/B, insofern zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Verwendung der Geldbeträge, welche er vom Konto der Klägerin im Zeitraum ab dem 17. März 2011 abgehoben hat, zu erteilen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 15.000,0 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 08.02.1922 geboren. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 31.08.2011 – 71 XVII 135/11 – steht sie unter gesetzlicher Betreuung. Betreuerin ist Frau E2. Der Aufgabenkreis bezieht sich u. a. auf die Geltendmachung von Ansprüchen.
Die Parteien lebten in unmittelbarer Nachbarschaft in Pulheim-O, die Klägerin unter der Anschrift Y-Straße, der Beklagte unter der Anschrift Y1-Straße.
Ende 2010 und Anfang 2011 fiel die Klägerin den Mitarbeitern der M-Sparkasse durch ihren desorientierten und verwahrlosten Zustand auf. Ihr wurde mehrfach kein Geld ausgezahlt. Das brachte die Klägerin so aus der Fassung, dass die Bankmitarbeiter sich an die Seniorenbeauftragte der Stadt Pulheim wandten. Der Beklagte wurde von der zuständigen Seniorenbeauftragten gebeten, der Klägerin zur Hand zu gehen. Sie legte ihm auch nahe, sich eine Vollmacht ausstellen zu lassen.
Am 15.03.2011 kam es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages vor dem Notar Dr. S in Köln – UR-Nr.: xxx/2011 – R -, in dem die Klägerin ihr Hausgrundstück zu einem Preis von 10.000,00 € an den Beklagten veräußerte. Gleichzeitig erklärten die Parteien, sie seien sich darüber einig, dass das Eigentum an den verkauften Grundbesitz an den Verkäufer zu Alleineigentum übergehe. Sie bevollmächtigten den Notar, die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. d. A. verwiesen. Der Beklagte wurde aufgrund des Vertrages als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Am 17.03.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine schriftliche Generalvollmacht für Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt- und Wohnangelegenheiten, Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr und Vertretung vor Gericht. Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gelten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 19 ff. d. A. verwiesen. In der Folgezeit kam es zu folgenden Abhebungen durch den Beklagten von den Konten der Klägerin:
M-Sparkasse, Konto-Nr.: #####/####:
29. April 2011 500,00 €
19. Mai 2011 500,00 €
31. Mai 2011 300,00 €
30. Juni 2011 500,00 €
14. Juli 2011 300,00 €
01. August 2011 500,00 €
01. August 2011 1.000,00 €
Raiffeisenbank, Konto-Nr.: #####/####
13. Mai 2011 3.000,00 €
19. Mai 2011 500,00 €
31. Mai 2011 4.000,00 €
22. Juni 2011 1.500,00 €
07. Juli 2011 500,00 €
25. Juli 2011 2.000,00 €
26. Juli 2011 500,00 €
03. August 2011 1.000,00 €
Am 17. Juli 2011 wurde die Klägerin während der Abwesenheit des Beklagten in das Krankenhaus Frechen auf Initiative der Nachbarschaft verbracht. Sie war wegen extremer Verwahrlosung aufgefallen. Sie war deutlich unterernährt und hatte Durchblutungsstörungen der unteren Extremitäten bei begleitendem Madenbefall. In der Folgezeit mussten beide Beine amputiert werden. Im daraufhin eigeleiteten Betreuungsverfahren beauftrage das Amtsgericht Bergheim den Sachverständigen Dr. Q mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens. Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.08.2011 zu dem Ergebnis, dass Betreuungsbedarf bestehe und dass mindestens seit Anfang 2011 Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Abs. 2 BGB vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 26 ff. d. A. verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie sei bereits seit Anfang des Jahres 2011 geschäftsunfähig gewesen. Der notarielle Vertrag vom 15.03.2011 sei aus diesem Grunde insgesamt – einschließlich der dinglichen Willenserklärungen – unwirksam, das Grundbuch sei unrichtig. Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Auskunft über die Verwendung der abgehobenen Geldbeträge verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches des Amtsgerichts Bergheim von C Blatt D, Gemarkung C Flur X Flurstück A/B, insofern zu erteilen, als nicht der Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die Verwendung der Geldbeträge, welche er vom Konto der Klägerin im Zeitraum ab dem 17. März 2011 abgehoben hat, zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe bei der Vollmachtserteilung keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Er habe 5.000,00 € abgehoben und 5.026,00 € für die Renovierung des Hauses der Klägerin ausgegeben. Schon Mitte 2010 sei die Übertragung des Grundstücks vorbereitet worden. Am 16.07.2011 habe ein Oberarzt geäußert, die Klägerin sei nicht dement. Keiner der behandelnden Ärzte habe die Klägerin bis dahin für geschäftsunfähig gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Q im Verfahren Amtsgericht Bergheim – 71 XVII 135/11 – vom 28.08.2011 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin kann vom Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des im Tenor genannten Grundbuchs dahingehend verlangen, dass nicht der Beklagte, sondern die Klägerin Eigentümerin dieses Grundstücks ist. Der Anspruch beruht auf § 894 BGB.
Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks und auch als solche im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte ist aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vom 15.03.2011 enthaltenen Einigung über den Eigentumsübergang am verkauften Grundstück im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. Die gemäß § 873 Abs. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderliche dingliche Einigung war indes unwirksam. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig, ihre Erklärung mithin nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB). Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 28.08.2011 aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Bergheim – 71 XVII 135/11 -, welches die Kammer gemäߧ 411 a ZPO im vorliegenden Rechtsstreit verwertet hat. Der Sachverständige hat die Aktenlage ausgewertet. Er hat mit der Betreuungsstelle, Frau E, Kontakt aufgenommen, diese befragt. Er hat auch mit dem Beklagten selbst Kontakt aufgenommen und ihn über die Klägerin befragt. Ferner hat der Sachverständige die Krankenunterlagen des Krankenhauses Frechen ausgewertet, mit dem Stationsarzt Dr. I und einer Pflegekraft, Schwester Z, gesprochen. Der Sachverständige hat die Klägerin am 22.08.2011 persönlich untersucht. Auf der Grundlage seiner Untersuchungen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, es liege bei der Klägerin ein moros herabgestimmtes, leicht aggressiv hirnorganisches Psychosyndrom mit massiven kognitiven Leistungseinbußen vor. Der formale Gedankengang sei sprunghaft und inkohärent, die konzentrative Belastbarkeit praktisch nicht gegeben, es lägen massive Leistungseinbußen im Alt- und Kurzzeitgedächtnis vor. Die Auffassungsfähigkeit sei aufgrund der demenziellen Entwicklung praktisch erloschen, die Antriebslage reduziert. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, die Klägerin unterliege seit Jahren einer fortschreitenden Verwahrlosung, sowohl im Wohnungsbereich als auch in körperlicher Hinsicht. Von Seiten des Herrn L – des hiesigen Beklagten – sei insbesondere seit Beginn des Jahres 2011 über einen deutlich erhöhten Versorgungsbedarf berichtet worden. Die Klägerin sei in den letzten Monaten außerstande gewesen, selbst einzukaufen und auch nur minimale hygienische Verrichtungen für sich selbst vorzunehmen. Sie sei am 17. Juli aus extremer Verwahrlosung heraus auf Initiative der Nachbarschaft in Abwesenheit von Herrn L ins Krankenhaus eingewiesen worden. Körperlich sei sie in einem vital bedrohlichem Zustand mit erheblicher Unterernährung, schweren Durchblutungsstörungen der unteren Extremitäten und begleitendem Madenbefall. Die gesundheitlich dramatische Situation der Betroffenen sei aus verschiedenen neutralen Quellen zweifelsfrei belegt, von Seiten des Pflegepersonals der Behandler werde über eine massiv eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit berichtet. Bei den eigenen Untersuchungen hätten erhebliche Gedächtniseinbußen sowie gravierende Beeinträchtigungen der Kritik- und Urteilskraft vorgelegen. Auf diagnostischer Grundlage stehe eine fortgeschrittene Demenz im Senium mit schwerer körperlicher Hinfälligkeit. Bezogen auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit führt der Sachverständige aus, die Betroffene – hiesige Klägerin – habe am 17.03.2011 ihren Nachbarn, Herrn L, - hiesigen Beklagten – bevollmächtigt. In Anbetracht der Schwere der heute vorliegenden Demenz und der Tatsache, dass Herr L selbst bereits aus Anfang 2011 massive finanzielle Fehlhandlungen berichtet habe, die zu einer entsprechenden Initiative der Hausbank geführt hatten, sei mindestens seit Anfang 2011 Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Abs. 2 BGB gegeben. Die Rechtswirksamkeit der Vollmacht sei aus medizinischer Sicht zu verwerfen.
Diese Einschätzung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung an. Der Beklagte trägt selbst vor, die Klägerin habe bereits Anfang 2011 einige unangenehme Erlebnisse bei ihrer Bank gehabt. Es sei mehrfach vorgekommen, dass kein Geld mehr ausgezahlt wurde, das habe sie so aus der Fassung gebracht, dass die Bankmitarbeiter an die Seniorenbeauftragte der Stadt Pulheim wandten. Das bedeutet, dass bereits im Januar 2011 für Laien erkennbar deutliche Beeinträchtigungen der Geistestätigkeit gerade im Hinblick auf finanzielle, geschäftliche Vorgänge bestanden. In der Folgezeit hat sich der Zustand der Klägerin weiter verschlechtert. Es ist folglich anzunehmen, dass im März 2011 ein gegenüber Januar 2011 noch stärker beeinträchtigter Geisteszustand - Altersdemenz - vorlag. Der Zustand im August 2011 – Untersuchungstermin durch den Sachverständigen – mit völliger Demenz bildet letztlich nur den Schlusspunkt einer längeren Entwicklung im Sinne zunehmenden geistigen und körperlichen Verfalls. Die Voraussetzungen, unter denen ein neues Gutachten eingeholt werden soll (§ 412 ZPO) liegen nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q ist weder mangelhaft noch unvollständig oder widerspruchsvoll und lässt auch keine mangelnde Sachkunde erkennen. Angesichts der Breite der vom Sachverständigen herangezogenen Tatsachengrundlage, vermag auch die Stellungnahme des beurkundenden Notars Dr. S vom 15.01.2013, keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Sachverständigen Dr. Q gefundenen Ergebnisses zu begründen. Der Notar gibt darin an, er habe insofern noch Erinnerung an den Termin, als er die Klägerin ausdrücklich gefragt habe, ob es ihr Wunsch sei, dass der Beklagte das Gartenland für 10.000,00 € bekommen solle, was die Klägerin klar und ausdrücklich bestätigt habe. Daraus ergibt sich eine allenfalls knappe, in sachlicher Hinsicht höchst einfache Konversation. Dass sich der Notar davon überzeugt habe, dass die Klägerin auch nur ansatzweise in der Lage war, sich mit den Einzelheiten des beurkundeten Vertrages inhaltlich auseinanderzusetzen, ergibt sich daraus nicht. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 18.01.2013 gebietet daher nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296 a) ZPO).
II.
Der Auskunftsanspruch beruht auf §§ 666, 677, 681 Satz 2 BGB.
Da die Klägerin im März 2011 bereits geschäftsunfähig war, ist keine wirksame Vollmacht und kein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen. Der Beklagte hat allerdings ein Geschäft der Klägerin geführt, indem er von April bis August 2011 bei etlichen Anlässen Geld von zwei Konten der Klägerin abgehoben hat. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht erfüllt.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 26.000,00 €.