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Landgericht Köln·18 O 148/08·16.06.2013

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Zinssatz für Schmerzensgeld ergänzt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteilstenors, weil die Angabe des Zinssatzes für ein zugesprochenes Schmerzensgeld fehlte. Das Landgericht Köln gab dem Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO statt, da die richtige Zinsregelung aus den Entscheidungsgründen hervorging. Die Berichtigung erfolgte frist- und formgerecht und ergänzt den Tenor um den Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben; Zinssatz im Tenor ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, wenn der zutreffende Inhalt aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht.

2

Ein Berichtigungsantrag ist nur begründet, wenn er frist- und formgerecht gestellt wird und die Unrichtigkeit offenbart und nicht erst durch Würdigung neuer Tatsachen ermittelt werden muss.

3

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn Tenor und Entscheidungsgründe in einem wesentlichen Punkt (z. B. Zinssatz) widersprechen und die richtige Entscheidung aus den Gründen ersichtlich ist.

4

Bei Geldansprüchen richtet sich die Verzinsung nach den einschlägigen Vorschriften des BGB; die Entscheidungsgründe können daher den konkret im Tenor zu bestimmenden Zinssatz (hier: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) vorgeben.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Tenor

Der Tenor zu Ziffer 1. des Urteils der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.05.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von weiteren 11.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.

Gründe

2

Der frist- und formgerechte Antrag auf Berichtigung des Urteils vom 15.05.2013 ist wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO begründet, nachdem im ursprünglich erkannten Tenor zu Ziffer 1. die Höhe des Zinssatzes mit "5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" nicht angegeben war. Die Offensichtlichkeit dieser Unrichtigkeit ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung, die den Zinssatz mit den Vorschriften der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB benennt.