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Landgericht Köln·18 O 121/18·24.09.2020

Verkehrsunfall: Eigentümeranspruch auf Reparatur- und Verfolgungskosten teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrecht (Sicherungseigentum)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren am 03.02.2018. Das Landgericht verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Nettoreparaturkosten, merkantilem Minderwert, Sachverständigen- und vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Eigentümerin/den Kläger. Entscheidungsgrund sind ein Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren und die Einziehungsermächtigung/Prozessstandschaft; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Reparaturkosten, merkantilem Minderwert sowie Sachverständigen- und Anwaltskosten verurteilt; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs kann Schadensersatz aus Verschuldenshaftung für Reparaturkosten, merkantilen Minderwert sowie vorgerichtliche Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten verlangen.

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Eine Einziehungsermächtigung bzw. eine Prozessstandschaft des Eigentümers berechtigt den klagenden Halter oder Dritten, die Forderungen geltend zu machen und Zahlungen an den Anspruchsinhaber oder an sich zu verlangen.

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Beim Rückwärtsfahren begründet ein gegen die Pflichten des § 9 Abs. 5 StVO sprechender Anscheinsbeweis die Haftung des Rückwärtsfahrenden; die bloße Behauptung einer gleichzeitigen Rückwärtsfahrt des anderen Fahrzeugs reicht für sich nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.

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Bei Ansprüchen aus Verschuldenshaftung ist das Verschulden des Fahrzeugführers dem nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht ohne besondere Zurechnungsnorm zuzurechnen; ein Kürzungsgrund nach § 254 BGB wegen des Fahrerverhaltens besteht deshalb regelmäßig nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind ersatzfähig, soweit sie zur Verfolgung des deliktischen Anspruchs erforderlich und angemessen sind.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 BGB§ 115 VVG§ 1 PflVG§ 249 BGB§ 421 BGB

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Renault Bank, Geschäftsbereich der RCI Banque S.A. Niederlassung Deutschland, zur Vertrags-Nr. #####/1/WinA 5.345,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.286,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.02.2018 in Köln ereignete.

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Am Morgen des Unfalltages befuhr die Zeugin M mit dem zum Unfallzeitpunkt von dem Kläger gehaltenen und im Eigentum der RCI Banque S.A. stehenden Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX #### (im Folgenden: „Klägerfahrzeug“) die Greinstraße in Köln in Fahrtrichtung Luxemburger Straße. Sie hielt in der Nähe des Hauses Nr. 2 an. Die Beklagte zu 1 parkte mit dem zum Unfallzeitpunkt von ihr gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ### (im Folgenden: „Beklagtenfahrzeug“), das vor dem Haus Nr. 2 am linken Fahrbahnrand mit der Front zur Luxemburger Straße geparkt war, rückwärts aus, um sodann vorwärts über die Greinstraße zur Luxemburger Straße zu fahren. Dabei fuhr sie mit der hinteren beifahrerseitigen Ecke des Beklagtenfahrzeugs rückwärts gegen die Beifahrerseite des Klägerfahrzeugs. Weitere Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien umstritten.

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Das Klägerfahrzeug wurde bei der Kollision beschädigt. Ausweislich des klägerseits eingeholten Gutachtens des Sachverständigen S vom 11.02.2018 (Bl. 10 GA) betrugen die zur Instandsetzung der unfallbedingten Schäden am Klägerfahrzeug erforderlichen Reparaturkosten netto 5.345,51 EUR. Ausweislich des Gutachtens würde trotz Reparatur ein merkantiler Minderwert in Höhe von 400,00 EUR verbleiben. Für die Erstattung des Gutachtens stellte der Sachverständige S dem Kläger unter dem 11.02.2018 einen Betrag in Höhe von 861,56 EUR in Rechnung (Bl. 9 GA).

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2018 (Bl. 8a GA) forderte der Kläger die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung bis zum 23.03.2018 zur Zahlung von 6.632,07 EUR auf.

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Nachdem die Beklagten vorgerichtlich keine Zahlungen geleistet haben, verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Erstattung der Nettoreparaturkosten, des merkantilen Minderwerts, der Sachverständigenkosten sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nunmehr – teils auf Grundlage der Erklärungen der RCI Banque S.A. vom 27.12.2018 (Bl. 147 GA) und vom 06.02.2019 (Bl. 149 GA) – klageweise weiter.

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Der Kläger beantragt nach zwischenzeitlicher Klageänderung,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Renault Bank Geschäftsbereich der RCI Banque S.A. Niederlassung Deutschland zu der Vertrags-Nr. #####/1/WinA 5.345,51 € nebst 5 % Zinsen plus dem Basiszinssatz ab dem 24. März 2018 zu zahlen;

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.286,56 € sowie 650,34 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst jeweils 5 % Zinsen plus dem Basiszinssatz ab dem 24. März 2018 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, zur Kollision sei es gekommen, weil auch das Klägerfahrzeug während eines Wendevorgangs rückwärts gefahren sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.12.2018 (Bl. 121 GA) Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis gemäß Beweisbeschlüssen vom 19.12.2018 (Bl. 122 GA) und vom 20.02.2019 (Bl. 152 GA) erhoben. Ferner hat das Gericht die Beklagte zu 1 persönlich zum Unfallhergang angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der Parteianhörung wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 19.12.2018 (Bl. 121 GA) sowie auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen L vom 13.05.2020 (Bl. 176 GA) Bezug genommen.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 26.06.2020 (Bl. 210 GA) und vom 08.07.2020 (Bl. 212 GA) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Parteien konnte das Gericht nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

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Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen begründet. Der Kläger kann auf Grundlage der Prozessstandschaftserklärung der RCI Banque S.A. vom 06.02.2019 (Bl. 149 GA) zulässigerweise auf Zahlung an die RCI Banque S.A. als Anspruchsinhaberin bzw. – soweit er aus der Einziehungsermächtigung der RCI Banque S.A. vom 27.12.2018 (Bl. 147 GA) vorgeht – auf Zahlung an sich klagen.

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In der Sache hat die Klage bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Der RCI Banque S.A. stehen gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.02.2018 in Köln aus §§ 823 BGB, 115 VVG, 1 PflVG, 249, 421 BGB zu. Inwieweit konkurrierende Ansprüche aus Gefährdungshaftung bzw. Haftung für vermutetes Verschulden gem. §§ 7, 18 StVG bestehen, konnte offenbleiben.

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1. Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 1 aus § 823 BGB liegen vor. Die Beklagte zu 1 hat fahrlässig das Eigentum der RCI Banque S.A. am Klägerfahrzeug verletzt, indem sie mit dem Beklagtenfahrzeug rückwärts gegen das Klägerfahrzeug gefahren ist.

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Die Beklagte zu 1 hat den Unfall zumindest mit verschuldet: Aufgrund eines gegen die Beklagte zu 1 sprechenden Anscheinsbeweises steht fest, dass sich die Beklagte zu 1 entgegen § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung der Zeugin M und ihres Fahrzeugs ausgeschlossen war. Dass das Klägerfahrzeug sich ebenfalls in der Rückwärtsfahrt befunden haben mag, wie der Sachverständige L festgestellt hat, genügt für sich alleine noch nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Denn hieraus ergibt sich nicht bereits die ernsthafte Möglichkeit eines vom typischen Fall, in dem Unfälle beim Rückwärtsfahren infolge unzureichender Beobachtung des querenden Verkehrs verursacht werden, abweichenden Sachverhalts. Im Gegenteil haben die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen L ergeben, dass das Klägerfahrzeug in einer Weise hinter das Beklagtenfahrzeug gefahren ist, welche der Beklagten zu 1 bei gebührender Aufmerksamkeit eine rechtzeitige Reaktion ermöglicht hätte. Die Beklagte zu 1 hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht behauptet, den rückwärtigen Verkehr beim Zurücksetzen überhaupt beobachtet zu haben.

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2. Der der RCI Banque S.A. aufgrund des Verkehrsunfalls entstandene erstattungsfähige Schaden beträgt insgesamt 6.632,07 EUR, wie in der Klageschrift (Bl. 4 GA) dargelegt. Die Beklagten sind der Schadenshöhe nicht entgegengetreten. Auf Grundlage der Einziehungsermächtigung der RCI Banque S.A. vom 27.12.2018 (Bl. 147 GA) kann der Kläger – wie mit dem Klageantrag zu 2 geschehen – Erstattung des merkantilen Minderwerts, der Sachverständigenkosten sowie der Auslagenpauschale unmittelbar an sich verlangen, obwohl es sich um Ansprüche der RCI Banque S.A. handelt. Eigene Ansprüche stehen dem Kläger aus den Gründen des im Termin am 19.12.2018 protokollierten Hinweises (Bl. 121 R GA oben) nicht zu. Jedoch ist der RCI Banque S.A. als Eigentümerin des beschädigten Klägerfahrzeugs aufgrund des Verkehrsunfalls ein eigener Schaden in Höhe der Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale dadurch entstanden, dass sie dem Kläger auf Grundlage des mit der Einziehungsermächtigung verbundenen konkludenten Auftrags bzw. der konkludenten Genehmigung einer vorherigen Geschäftsführung ohne Auftrag (an sich hätte die Bank den Sachverständigen beauftragen müssen) zur Erstattung der im Rahmen der Rechtsverfolgung verauslagten Aufwendungen verpflichtet war. Hinsichtlich des merkantilen Minderwerts ist der Schaden ohnehin in Händen der RCI Banque S.A. als Eigentümerin des beschädigten Klägerfahrzeugs eingetreten, da er unmittelbare Folge der Substanzverletzung ist.

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3. Der Anspruch der RCI Banque S.A. ist nicht aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Zeugin M gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, da für Ansprüche aus Verschuldenshaftung – anders als für Ansprüche aus Gefährdungshaftung (nur für diese gilt § 9 StVG) – keine Zurechnungsnorm existiert, über welche dem nicht haltenden Fahrzeugeigentümer ein Verschulden des Fahrzeugführers oder die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs zugerechnet werden könnte (so zutr. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06 –, juris, Rn. 15 für Leasing und BGH, Urteil vom 7. März 2017 – VI ZR 125/16 –, Rn. 17, juris für Sicherungseigentum).

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2. Die Beklagte zu 2 haftet für die Ansprüche gegenüber der mitversicherten Beklagten zu 1 gemäß §§ 115 VVG, 1 PflVG gesamtschuldnerisch mit.

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3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht unter dem Gesichtspunkt der zur Verfolgung des deliktischen Anspruchs erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Auch insoweit handelt es sich um einen eigenen Schadensersatzanspruch der RCI Banque S.A., welchen der Kläger im Wege der Einziehungsermächtigung auf Zahlung an sich geltend machen kann.

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4. Die Zinsansprüche bestehen – indes nur im tenorierten Umfang – unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen. Ein Verzug vor Zustellung der Erklärungen der RCI Banque S.A. an die Beklagten ist nicht erkennbar, sodass die Klage wegen der weitergehenden Zinsansprüche kostenneutral teilweise abzuweisen war. Denn zuvor hatte der Kläger ausschließlich – unberechtigterweise – Ansprüche aus eigenem Recht geltend gemacht.

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5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 6.632,07 EUR festgesetzt.