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Landgericht Köln·17 OH 1/14·24.09.2019

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nach Sachverständigenanhörung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln hat ein selbständiges Beweisverfahren beendet und die Anträge auf weitere Begutachtung abgelehnt. Die Antragsgegnerin verlangte Klarstellungen des Sachverständigen und eine Bewertung einer nachgereichten Konformitätserklärung. Das Gericht stellte fest, dass der Sachverständige in der Anhörung alle relevanten Tatsachenfragen erörtert hat und keine neuen konkreten Fragen vorgetragen wurden; rechtliche Würdigen sind Sache des Hauptsacheverfahrens. Der Streitwert wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Selbständiges Beweisverfahren beendet; Antrag auf weitere Begutachtung als nicht erforderlich abgelehnt, Streitwert bis 30.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren endet, wenn die Beweiserhebung sachlich erledigt ist; die Anhörung des Sachverständigen kann die Beweiserhebung abschließen.

2

Eine weitere Begutachtung darf nicht angeordnet werden, wenn sie lediglich eine inhaltliche Wiederholung darstellt und keine neuen, konkreten Fragen oder Umstände vorgetragen werden.

3

Der Sachverständige hat keine Entscheidungsbefugnis über rein rechtliche Fragen; die Klärung, ob bestimmte Tatsachen rechtlich einen Mangel begründen, obliegt dem Gericht im Hauptsacheverfahren.

4

Vorlage oder nachträgliche Ergänzung von Unterlagen (z.B. Konformitätserklärung) ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu würdigen und begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf erneute Sachaufklärung im Beweisverfahren.

5

Für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren sind die vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten maßgeblich; sog. "Sowieso-Kosten" sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Beweisbeschluss diese nicht erfasst.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Das selbständige Beweisverfahren ist beendet, eine weitere Beweiserhebung findet nicht statt.

Der Streitwert dieses Verfahrens wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen gesetzte Stellungnahmefrist ist abgelaufen.

3

Lediglich von der Antragsgegnerin ist beantragt worden, dem Sachverständigen aufzugeben, sich zu dem im Schriftsatz vom 26.08.2019 unter den Ziffern 1-6 erfolgten Ausführungen sowie zur nunmehr mit Schriftsatz vom 06.09.2019 vorgelegten Konformitätserklärung klarstellend zu äußern. Es ist allerdings schon nicht kenntlich gemacht, warum nach Anhörung eine weitere Klarstellung notwendig sein soll, dies insbesondere, nachdem der Sachverständige sich zu sämtlichen Fragen der Antragsgegnerin - insbesondere zu den nun erneut aufgeworfenen Themen - bereits in der Anhörung klarstellen geäußert hat.

4

Eine weitere Begutachtung hat daher nicht zu erfolgen, dies würde eine reine Wiederholung darstellen. Es sind schon keine konkreten Fragen an den Sachverständigen gestellt worden. Das selbständige Beweisverfahren findet hingegen sein Ende, wenn die Beweiserhebung sachlich erledigt worden ist (BGH NJW 2011, 594). Dies ist mit der Anhörung des Sachverständigen geschehen. Neue Fragen haben sich seitens der Antragsgegnerin nicht aufgetan, sämtliche im Schriftsatz vom 26.08.2019 aufgeworfenen Themen waren in ausführlicher Art Gegenstand der Anhörung.

5

Darüber hinaus gilt:

6

Zu Ziff. 1: Die Frage von Sowieso-Kosten hat der Sachverständige beantwortet. Fragen werden insoweit auch keine gestellt, es wird keine weitere Sachaufklärung begehrt.

7

Zu Ziff. 2: Zu den Kosten des CE-Nachweises hat der Sachverständige ebenfalls ausführlich im Rahmen der Anhörung Stellung genommen. Fragen werden auch hier nicht gestellt.

8

Zu Ziff. 3: Ziffer 3 enthält schon lediglich eine Zusammenfassung von Ziffer 1 und 2. Eine Frage wird auch dort nicht gestellt.

9

Zu Ziff. 4: Insoweit handelt es sich nicht um die Aufklärung tatsächlichen Sachverhaltes, was der Begutachtung eines Sachverständigen zugängig wäre. Vielmehr wird hier die Rechtsfrage diskutiert, ob das Fehlen von Kennzeichnungen und Bescheinigungen einen Mangel im Rechtssinne darstellen kann. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Sachverständigen, wie im Rahmen der Anhörung bereits besprochen. Diese Frage ist im Wege eines etwaigen Hauptsacheverfahrens durch ein Gericht zu klären, anlässlich dessen die Angaben des Sachverständigen zu würdigen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine weitere Sachaufklärung begehrt wird oder auch nur möglich ist.

10

Zu Ziff. 5.: Hier geht die Antragsgegnerin bereits selbst davon aus, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt. Auch insoweit ist daher keine weitere Sachaufklärung beantragt.

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Zu Ziff. 6: Auch die Ausführungen unter diesem Punkt sind im Rahmen der Anhörung ausführlich besprochen worden.

12

Soweit nunmehr eine Konformitätserklärung vom 30.08.2019 vorgelegt wird, ist dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu würdigen. Der Sachverständige hat sich bereits ausführlich dazu erklärt, wie eine nachträgliche Vorlage bzw. das Fehlen einer solchen Erklärung aus sachverständiger Sicht zu bewerten ist.

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Der Streitwert bemisst sich nach den durch den Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten. Sowieso-Kosten waren dabei nicht zu berücksichtigen, da im Beweisbeschluss vom 22.05.2014 nach den erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sowie den hierdurch entstehenden Kosten gefragt worden ist. Dies beinhaltet auch die Sowiesokosten.