Themis
Anmelden
Landgericht Köln·17 O 94/21·08.02.2023

Sofortige Beschwerde gegen Auskunftsentscheidung im Vollstreckungsverfahren nicht abgeholfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Abhilfe gegen einen Beschluss zur Auskunft im Vollstreckungsverfahren; das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Die Schuldnerin hatte ihre Auskunftspflicht erst nach Verurteilung erfüllt und darin die in Art.23 VO 1008/2008/EG genannten Steuern und Gebühren benannt. Die Auskunft entsprach dem Tenor, war lückenlos und wurde vom Gläubiger nicht innerhalb der Frist substantiiert beanstandet. Eine Offenbarung interner Kalkulationswerte war nicht geboten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erteilt der Schuldner nach einem Teilurteil eine dem Tenor entsprechende vollständige Auskunft über Steuern, Gebühren und Zuschläge, gilt dies als Erfüllung der aus dem Teilurteil folgenden Verpflichtung.

2

Ein im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO erstmals erhobener Einwand der Erfüllung ist nicht grundsätzlich unzulässig und steht einem Widerspruch zur Klagestattgabe nicht von vornherein entgegen, sofern die Angaben dem tenorierten Auskunftsinhalt entsprechen.

3

Der Gläubiger muss innerhalb der gesetzten Frist substantiiert Zweifel an der Vollständigkeit der vom Schuldner erteilten Auskunft geltend machen; unterbleibt dies, ist von Erfüllung auszugehen.

4

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, interne Kalkulationsangaben (z. B. tatsächlich Erspartes oder Preisberechnung) offen zu legen, soweit solche Angaben über den tenorierten Auskunftsinhalt hinausgehen.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ Art. 23 VO 1008/2008/EG

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 30.01.2023 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.01.2023 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2023 wurde der Einwand der Erfüllung von der Schuldnerin im Klageverfahren noch nicht vorgetragen. Erstmalig mit Schriftsatz vom 29.12.2022, mithin erst im Verfahren nach § 888 ZPO, teilte sie mit, dass bei den hier gegenständlichen Buchungen auf eine Hinzurechnung von Steuern und Gebühren zu dem Flugpreis verzichtet worden war. Ein Widerspruch zur Klagestattgabe liegt demnach nicht vor. Die Schuldnerin kam ihrer Auskunftspflicht aus dem Tenor des Teilurteils vom 23.02.2022 unter Nennung der in Art. 23 VO 1008/2008/EG aufgeführten Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschläge erst nach entsprechender Verurteilung nach.

4

Da diese Auskunft keine erkennbaren Lücken aufweist und letztlich dem seinerzeitigen Klageantrag entspricht, muss von Erfüllung ausgegangen werden, zumal die Gläubigerin im Rahmen der ihr gesetzten Stellungnahmefrist keine Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft äußerte bzw. diese sonst angriff.

5

Weitergehende Informationen wie bspw. das tatsächlich Ersparte war die Schuldnerin nicht verpflichtet zu benennen. Insoweit wäre sie in unzumutbarer Weise zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet, was auch nicht dem Tenor des hier gegenständlichen Teilurteils entspräche.