Klage wegen Verrußung des Kamins abgewiesen – Mangel beseitigt, verbleibende Verrußung branchenüblich
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Rückabwicklung/Schadensersatz wegen starker Verrußung von Kamin-Glasscheiben nach Einbau. Das Gericht stellte fest, dass nur der vorzeitige Grauschleier ein Mangel war, dieser jedoch durch Nachbesserung behoben wurde. Die verbleibende Verrußung entspricht der bei dieser Bauart üblichen Beschaffenheit und begründet keinen weiteren Mangel. Anschlussabweichungen blieben folgenlos.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen Verrußung des Kamins abgewiesen; Mangel größtenteils beseitigt, verbleibende Verrußung branchenüblich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel im Werkvertragsrecht liegt in einer negativen Abweichung der Ist- von der vertraglich oder üblichen Sollbeschaffenheit.
Ist die Beschaffenheit nicht vertraglich vereinbart, ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit und bei Unklarheit die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Werke maßgeblich (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).
Branchenübliche Erscheinungen (hier die bei großflächigen Kaminverglasungen auftretende Verrußung) begründen keinen Sachmangel, soweit sie dem vertraglich vorausgesetzten bzw. üblichen Gebrauch entsprechen.
Ein Unternehmer muss nur solche Umstände offenbaren, die für die Willensbildung des Vertragspartners erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind; auf gewöhnliche Eigenschaften mangelfreier Leistung besteht keine Hinweispflicht.
Abweichungen von Einbauanleitungen, die keine negativen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben, stellen keinen Mangel dar; behobene Mängel nehmen Rücktritts- und Schadensersatzansprüche weg.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger kauften bei der Beklagten den im Klageantrag genannten Kamin, der über zwei einander gegenüberliegende Glasscheiben verfügt. Die Beklagte baute den Kamin ein. Abnahme erfolgte am 25.02.08. Die Kläger zahlten ein Entgelt in Höhe von 9.600,- €. In der Folgezeit rügten die Kläger mehrfach, dass die Glasscheiben des Kamins bei Betrieb stark verrußten. Die Beklagte besserte wiederholt nach. Die Kläger leiteten das selbständige Beweisverfahren 17 OH 10/09, Landgericht Köln ein. Der dort beauftragte Sachverständige A stellte die Verrußung fest, machte Nachbesserungsvorschläge, und führte aus, dass eine Verrußung bei Kaminen mit größeren Glasscheiben regelmäßig auftrete.
Die Kläger halten die auftretende Verrußung für einen Mangel und behaupten, die Beklagte habe den Kamin nicht nach der Einbauanleitung des Herstellers errichtet, ihn insbesondere nicht senkrecht an den Schornstein angeschlossen. Auch weise er keine der Betriebsanleitung entsprechende Öffnung auf.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 9.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.04.09 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des im Hause B, 51399 Burscheid, EG, Wohnzimmer, befindlichen Kamins, Y.
festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Kamins in Verzug ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Verrußung sei zumindest teilweise auch auf eine unzulässige Reinigung der Glasscheiben zurückzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 10/09, Landgericht Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, unabhängig von der Frage, ob die Kläger Schadensersatzansprüche oder Ansprüche nach einem Rücktritt vom Werkvertrag geltend machen. Beide Ansprüche setzten voraus, dass der Kamin mangelhaft ist. Zwar war der Kamin mangelhaft. Diese Mängel sind nunmehr aber beseitigt. Die noch auftretende Verrußung der Glasscheiben, der Anschluss des Kamins an den Schornstein und die vorhandene Öffnung stellen keine Mängel dar. Ein Mangel ist jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Keiner der von den Klägern aufgezeigten Gesichtspunkten erfüllt diese Voraussetzung.
a) Soweit die Kläger auf die Verrußung im Allgemeinen abstellen, liegt deswegen kein Mangel vor, weil diese Verrußung von der ursprünglichen Sollbeschaffenheit umfasst war. Diese richtet sich nach § 633 Abs. 2 S. 2 BGB. Mangels vertraglicher Vereinbarung über die Beschaffenheit des Kamins in diesem Punkt kommt es darauf an, ob der Kamin die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist. Abweichend vom Beklagtenvortrag kann zwar die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit sicherlich nicht auf die Heizfunktion des Kamins beschränkt werden. Angesichts des Designs des Kamins ist auch davon auszugehen, dass optische Gesichtspunkte für die Beklagte erkennbar bei den Klägern mitentscheidend gewesen sind. Allerdings besagt dies nichts über den zu erwartenden Verrußungsgrad. Da irgendeine – wenn auch aus ihrer Sicht geringere - Verrußung der Scheiben bei Betrieb des Kamins zwingend zu erwarten war, konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Glasscheiben bei Betrieb des Kamins völlig unbeschlagen blieben. Eine Verrußung der Scheiben gehört also zum dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch. Dass ein gewisser Grad der Verrußung zu dieser beim Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit gehört hätte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Da die Verrußung bei längerem Betrieb des Kamins zwingend zunehmend stärker ausfallen muss, kann zu der dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit nur die übliche Beschaffenheit erwartet werden, also die Verrußung, die üblicherweise bei vergleichbaren Kaminen zu erwarten ist. Dies ist vorliegend aber der Fall. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A an, der schriftlich wie mündlich nach umfassender Inaugenscheinnahme des Kamins und seines Betriebvorgangs im Vergleich mit anderen Kamin ähnlicher Bauart nachdrücklich und wiederholt bestätigt hat, dass die Verrußung, wie sie vorliegend nach einem mehrstündigen Betrieb auftritt, branchenüblich ist und auch bei anderen Kaminen gleicher oder ähnlicher Bauart auftritt. Dies leitet er auch überzeugend aus der Tatsache ab, dass bei Kaminen, die mit Glasscheiben begrenzt sind, durch vorhandene große Abkühlflächen, eine Verrußung zwingend entsteht. Nur ergänzend sei ausgeführt, dass auch die Größe der Scheiben keinen Mangel darstellt, sondern die Maße dem schriftlich fixierten Leistungssoll entsprechen.
Soweit die Kläger meinen, die Beklagte habe sie auf die Möglichkeit einer starken Verrußung der Scheiben hinweisen müssen, überzeugt auch dies nicht. Grundsätzlich trifft die Beklagte zwar eine allgemeine Hinweispflicht. Ungefragt muss sie aber nur solche Umstände offenbaren, die für die Willensbildung der Kläger offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Insoweit wurde bereits ausgeführt, dass die Kläger grundsätzlich mit einer Verrußung rechnen mussten und die vorliegende Verrußung eine solche ist, wie sie üblicherweise bei Kaminen vergleichbarer Bauart zu erwarten ist. Optische Gesichtspunkte mögen für die Kläger relevant gewesen sein. Für die Beklagte war aber keinesfalls erkennbar, dass für die Kläger die üblicherweise zu erwartende Verrußung eine ausschlaggebende Entscheidungsgrundlage gewesen ist. Wie ausgeführt ist der Kamin in diesem Punkt mangelfrei. Ein Unternehmer oder Verkäufer muss aber nicht auf allgemeine sich bei Mangelfreiheit ergebende Gesichtspunkte hinweisen. Dies würde heißen, ihn zu einer allgemeinen Hinterfragung der Kaufentscheidung anzuhalten, die allein Sache der Besteller ist.
b) Der Anschluss des Kamins an den Schornstein ist ebenfalls kein Mangel. Insoweit ist zwar die Sollbeschaffenheit durch die Einbaueinleitung mitbestimmt, die einen senkrechten Anschluss vorschreibt. Hiervon weicht der tatsächlich erfolgte Anschluss auch ab. Diese Abweichung ist aber keine Abweichung negativer Art, sondern eine folgenlose. Auch dies haben dies Ausführungen des Sachverständigen A, denen sich das Gericht auch insoweit anschließt, ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die vorliegende Art des Anschlusses auf die Lufthinterspülung der Glasscheiben im oberen Bereich gerade keine Auswirkung habe. Andere Abweichungen des Einbaus von der Bauanleitung hat der Sachverständige auch im Abgleich mit dem ihm vorgelegten Zeichnungen nicht feststellen können.
c) Allein der ursprünglich festgestellte Überzug mit Grauschleiern nach kurzer Betriebsdauer ist von dem Sachverständigen festgestellt und als Mangel bezeichnet worden. Abweichend von der oben dargestellten, nach mehreren Stunden auftretenden Verrußung ist dieser Überzug mit Grauschleiern nicht branchenüblich und nicht zu erwarten. Insoweit hat er ausgeführt, dass das Verbindungsblech zwischen den beiden Luftkammern habe geöffnet werden müssen. Dies ist mittlerweile erfolgt und hat zur Mangelbeseitigung geführt. Die vorzeitige Verrußung ist nunmehr beseitigt, die noch festzustellende Verrußung entspricht der üblichen Beschaffenheit.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gegenstandswert: 9.600,- €