Schmerzensgeld und Feststellung nach sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem behaupteten sexuellen Missbrauch unter Betäubung am 11.01.1988 Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Köln bejahte die Haftung dem Grunde nach und stellte die Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden fest, soweit kein Übergang auf Sozialversicherungsträger vorliegt. Auf Grundlage des rechtskräftigen Strafurteils sprach es ein Teil-Schmerzensgeld von 30.000 DM zu und hielt die Schmerzensgeldklage im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt. Bei der Bemessung wurden insbesondere die gravierenden, voraussichtlich dauerhaften psychischen Folgen sowie Vorsatz, Planung und Nachtatverhalten berücksichtigt; eine psychische Prädisposition entlastete den Beklagten nicht.
Ausgang: Feststellung der Ersatzpflicht und Zuspruch eines Teil-Schmerzensgeldes; im Übrigen Schmerzensgeld dem Grunde nach bejaht, weitere Entscheidung im Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei Schadensersatzfeststellungsklagen bereits dann gegeben, wenn künftige Schadensfolgen möglich sind, auch wenn Eintritt, Art und Umfang noch ungewiss sind.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer vorsätzlichen sexuellen Tat kann auf ein rechtskräftiges Strafurteil als Beweisgrundlage gestützt werden, wenn zum Grund keine weitere unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht beantragt ist.
Eine vorbestehende psychische Prädisposition des Geschädigten schließt die Zurechnung durch die Tat ausgelöster oder verstärkter psychischer Beeinträchtigungen nicht aus; der Schädiger kann sich hierauf nicht entlastend berufen.
Bei vorsätzlich und planvoll begangenen Delikten kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes besonderes Gewicht zu; Nachtatverhalten, das das Opfer zusätzlich belastet oder die Regulierung verzögert, ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Für das Verschulden bei einer unerlaubten Handlung genügt, dass es sich auf die Rechtsgutsverletzung erstreckt; ein Verschulden hinsichtlich einzelner Folgeschäden ist nicht erforderlich.
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 11.01.1988 entstanden sind und künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Teil-Schmerzensgeld von 30.000,-- DM zu zahlen.
Im übrigen ist die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000,--- DM vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Familien der Klägerin und des Beklagten waren miteinander bekannt. Der Beklagte ist der Vater einer am 06.10.1982 außerehelich geborenen Tochter der Klägerin. Das Kind entstammt einer Beiwohnung der Parteien von Anfang Januar 1988. Zu dieser Beiwohnung kam es nach den Behauptungen der Klägerin wie folgt.
Am 11.01.1988 rief der Beklagte die Klägerin zu Hause an. Er wußte, daß die Klägerin an diesem Tag eine neue Arbeitsstelle antreten wollte, die ganz in der Nähe seiner Wohnung lag. Er bat die Klägerin, bei ihm vorbeizukommen, weil er und seine Ehefrau Probleme hätten, die sie mit der Klägerin besprechen wollten. Die Klägerin erschien verabredungsgemäß gegen 13.30 Uhr in der Wohnung des Beklagten. Entgegen seiner Ankündigung war seine Ehefrau nicht anwesend. Der Beklagte erklärte dazu, seine Ehefrau werde sofort wiederkommen und bot der Klägerin etwas zu trinken an. Es handelte sich um ein Glas Orangensaft, in das er ein betäubendes Mittel gemischt hatte. Nachdem die Klägerin das Glas ausgetrunken hatte, wurde ihr mit einem Mal schwindelig. Sie fiel auf die Wohnzimmercouch zurück und verlor das Bewußtsein. Etwa 1 1/4 Stunden später kam sie wieder zu sich, fühlte sich aber immer noch benommen. Der Beklagte saß ihr gegenüber und war zu diesem Zeitpunkt mit einem anderen Pullover bekleidet als vorher. Außerdem saß er in der Unterhose da, während er vorher eine Hose getragen hatte. Die Klägerin bemerkte ferner, daß ihre Strumpfhose verdreht, und ihr Schlüpfer feucht war. Außerdem hatte sie Unterleibsschmerzen, die sie vermuten ließen, daß der Beklagte sie in der Zwischenzeit sexuell mißbraucht haben könnte.
Als in der Folgezeit bei der Klägerin die Periode ausblieb, befürchtete sie eine Schwangerschaft und suchte am 08.02.1988 einen Arzt auf, der bei einem Urintest feststelle, daß sie tatsächlich schwanger war. Als sie dem Beklagten das mitteilte, stellte er den Geschlechtsverkehr nicht in Abrede, er erklärte jedoch, daß er alles abstreiten werde.
Unstreitig erstattete die Klägerin am 25.03.1988 Strafanzeige gegen den Beklagten, worauf dieser mit einer Gegenanzeige wegen Beleidigung und falscher Anschuldigung reagierte. Nachdem am 06.10.1988 die Tochter der Parteien geboren worden war, erhob das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ende 1988 gegen den Beklagten beim Amtsgericht Köln Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Zahlung des Regelunterhalts (AZ wurde gelöscht). Mit Urteil vom 10.10.1990 wurde aufgrund zweier Gutachten die Vaterschaft des Beklagten festgestellt. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Köln am 13.12.1989 bestritt der Beklagte gleichwohl, der Vater des Kindes zu sein und jemals sexuellen Kontakt mit der Klägerin gehabt zu haben. Erst in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts Köln am 29.10.1990 räumte er erstmals ein, er habe zwar mit der Klägerin sexuell verkehrt, jedoch nicht an dem von der Klägerin angegebenen Tag, sondern an zwei anderen Tagen. Vor allen Dingen habe die Klägerin sich darauf freiwillig eingelassen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens, vor allem ein angemessenes Schmerzensgeld.
Dazu behauptet sie, sie sei durch das gesamte Verhalten des Beklagten in einen psychischen Ausnahmezustand geraten und schwer erkrankt. Allein die Notwendigkeit einer Teilnahme an der Hauptverhandlung habe zu einer deutlichen und erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Klägerin geführt, insbesondere zu schweren Angstzuständen und Depressionen. Der sexuelle Mißbrauch der Klägerin durch den Beklagten, die folgende Schwangerschaft und die Geburt der Tochter hätten die Klägerin aus ihrer gesamten bisherigen Lebenssituation herausgerissen. Auch wenn die Klägerin seit mehreren Jahren zu Depressionen neige, so habe das Verhalten des Beklagten zu einer extremen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.001,-- DM,
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Schadensereignis vom 11.01.1988 der Klägerin entstanden sind und zukünftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe der Klägerin kein Betäubungsmittel verabreicht. Die Parteien hätten sich Anfang Januar in der Wohnung des Beklagten getroffen, um sich einander näher zu kommen. Dabei sei es dann zu sexuellen Kontakten gekommen, die im Einverständnis mit der Klägerin zu einem Geschlechtsverkehr geführt hätten. Zwei oder drei Tage später hätten sich die Parteien nochmals in der Wohnung des Beklagten getroffen, wobei es wiederum zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auch diesmal sei die Klägerin damit einverstanden gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. Die Akten (AZ wurde gelöscht) StA Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist zum weit überwiegenden Teil bereits entscheidungsreif, so daß das Gericht den Erlaß eines Grund- und Teilurteils für angemessen hält (vgl. §§ 301, 304 ZPO und BGH NJW 92, 1769, 1770).
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß sind (BGH NJW 91, 2707). Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH a.a.O.); auch sie ist gegeben, wie im folgenden auszuführen sein wird.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 247 Abs. 2 BGB, weil dieser an ihr ein Verbrechen wider die Sittlichkeit begangen hat. Der Beklagte ist durch das Strafurteil vorn 09.11.1990 u.a. wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen rechtskräftig verurteilt worden (vgl. §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).
Der daraus nach den Behauptungen der Klägerin begründete Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 40.000,-- DM ist zu 3/4 nach dem unstreitigen und bewiesenen Sachverhalt bereits entscheidungsreif. Soweit der Anspruch zur Höhe streitig ist, kann dies nur zu einer weiteren Erhöhung um einen Betrag führen, den die Kammer auf 10.000,-- DM schätzt.
1.
Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen, insbesondere des Strafurteils vom 09.11.1990, ist die Kammer davon überzeugt, daß der Beklagte die Klägerin am 11.01.1988 tatsächlich sexuell mißbraucht hat. Die Kammer hat schon mit Beschluß vom 14.09.1992 begründet, daß das Strafurteil als alleiniger Beweisgrund ausreicht, weil jedenfalls zum Grunde des Anspruchs eine unmittelbare Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht nicht beantragt ist (vgl. jetzt BGH NJW-PR 92, 1214). Die Kammer folgt der akribischen Beweiswürdigung auf den Seiten 19-40 des Strafurteils und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen. Die Unglaubwürdigkeit des Beklagten folgt vor allem aus seinen wechselnden Sachdarstellungen. Während er ursprünglich bestritt, überhaupt sexuellen Kontakt mit der Klägerin gehabt zu haben, bestritt er später nur noch, daß dies gegen ihren Willen geschehen sei. Hier liegt "die Anpassung" der Einlassung an die inzwischen naturwissenschaftlich bewiesene Vaterschaft des Beklagten auf der Hand. Offenkundig ist nach der Herkunft des Beklagten ferner, daß er "sein Gesicht verlieren" würde, wenn er die Tat zugäbe, nachdem gerade seine Ehefrau sich während des Strafverfahrens in ungewöhnlicher Weise für ihn eingesetzt hat.
2.
Das Gericht hält nach den unstreitigen oder durch die Strafakten bewiesenen Umständen ein Teil-Schmerzensgeld von 30.000,-- DM für angemessen.
a) Bei der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes waren im wesentlichen die psychischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die durch die Tat des Beklagten bei der Klägerin verursacht wurden.
Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Strafurteils eine scheue, sexuell zurückhaltende, streng religiöse und zudem psychisch labile Person, der allein das Bewußtsein, sexuell mißbraucht und dabei geschwängert worden zu sein, in ganz besonderer Weise zusetzen muß. Gerade weil die Klägerin unstreitig schon vorher zu Depressionen neigte, bedarf es keiner ärztlichen Fachkenntnisse für die Feststellung, daß eine derartige Tat sie psychisch völlig aus dem Gleichgewicht bringen und die schon vorhandene seelische Erkrankung erst behandlungsbedürftig machen konnte. So hat die Strafkammer auch festgestellt, daß die Klägerin vor dem Tatgeschehen nicht in nervenärztlicher Behandlung gewesen sei. Auf die schon früher bestehende Prädisposition bzw. "Vorschädigung" kann sich der Beklagte zu seiner Entlastung in keiner Weise berufen (vgl. BGH NJW 89, 2616, 2617).
Der Beklagte kann auch das Vorbringen der Klägerin zur "Rhesus-Unverträglichkeit" nicht einfach mit dem Hinweis abtun, er habe denselben Rhesusfaktor wie die Klägerin. Das war der Klägerin nämlich während ihrer Schwangerschaft nicht bekannt. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat sie zwar Ende März 1988 den Beklagten telefonisch gebeten, Angaben über seine Blutgruppe zu machen, oder sich untersuchen zu lassen. Dem ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Nachdem eine vierte Geburt für die Klägerin ohnehin schon gefährlich war, mußte diese Ungewißheit ihre Angst um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes noch zusätzlich steigern.
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß die seelischen Belastungen der Klägerin, denen sie nach ihrer Konstitution weniger gewachsen ist als eine durchschnittliche Frau, mit großer Wahrscheinlichkeit lebenslang fortdauern werden. Denn die vom Beklagten gezeugte Tochter wird die Klägerin allein durch ihre Existenz immer wieder an die Tat des Beklagten erinnern. Wenn die Klägerin sich aus religiösen Gründen nicht zum Abbruch der ungewollten vierten Schwangerschaft entschließen mochte, so entlastet das den Beklagten nicht.
b) Im Rahmen der Genugtuungsfunktion hat die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Umstände berücksichtigt.
Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, waren die Parteien miteinander gut bekannt; die Ehefrau des Beklagten war eine gute Freundin der Klägerin. Dieses Vertrauensverhältnis hat der Beklagte ausgenutzt, indem er der Klägerin vorspiegelte, er und seine Ehefrau hätten ein Problem, das sie gemeinsam mit ihr besprechen wollten. Als dann bei Eintreffen der Klägerin seine Ehefrau gleichwohl nicht anwesend war, erzählte er der Klägerin täuschend, sie werde bald zurückkehren.
Dabei war ihm erkennbar, daß der Klägerin nichts ferner lag, als sich mit ihm allein zu treffen.
Vor allem handelt es sich hier im Gegensatz zu den meisten von den Zivilgerichten zu beurteilenden Fällen um eine Vorsatztat, bei der die Genugtuungsfunktion eine besondere Bedeutung hat. Der Umstand, daß der Schaden durch ein vorsätzliches Verhalten des Schädigers hervorgerufen wird, kann sich nämlich auf den Verletzten verbitternd auswirken, während er die Folgen einer Fahrlässigkeitstat viel eher hinzunehmen geneigt sein wird (BGHZ 18, 149, 158). Es handelt sich aber nicht nur um ein vorsätzliches Delikt, sondern eine sorgfältig geplante Tat, bei der die Arglosigkeit des Opfers hinterlistig ausgenutzt wurde.
Ferner war im Rahmen der Genugtuungsfunktion das Verhalten des Beklagten nach der Tat unter dem Gesichtspunkt eines Hinauszögerns der Schadensregulierung zu berücksichtigen, wie die Kammer schon in ihrem Beschluß vom 14.09.1992 ausgeführt hat. Unstreitig hat der Beklagte nicht davor zurückgeschreckt, die Klägerin mit einer eigenen Strafanzeige als Lügnerin hinzustellen. Schon die Strafkammer hat hervorgehoben, daß das Jugendamt einen langen Zivilrechtsstreit führen mußte, bis sich die Darstellung der Klägerin zur Vaterschaft des Beklagten als zutreffend erwies. Ungeachtet seiner Verurteilung hat der Beklagte zumindest bis zur Hauptverhandlung auch danach den Regelunterhalt für das Kind nicht gezahlt. Im übrigen bedarf es auch keiner ärztlichen Kenntnisse für die Feststellung, daß das gesamte Strafverfahren und insbesondere die Hauptverhandlung gerade bei der Klägerin zu einer besonderen psychischen Belastung führen mußten, wie die Strafkammer auch ausführt. Die schwierige, oft unerträgliche Situation des Opfers in Vergewaltigungsprozessen ist allgemein bekannt. Auch hier kommt hinzu, daß das Strafverfahren wegen des ungewöhnlichen Sachverhalts in der Presse weidlich ausgeschlachtet wurde, wodurch eine zusätzliche Belastung der Klägerin auch dann entstand, wenn sie nach den Presseberichten nicht identifiziert werden konnte.
Schließlich kommt hinzu, daß der Beklagte vorliegend einen weiteren Rechtsstreit erzwingt, indem er die Tat weiterhin bestreitet, obwohl er zum Grund keinen Beweis antritt. All dies ist geeignet, auch einen durchschnittlichen Geschädigten psychisch außerordentlich zu belasten; bei der durch ihre Depressionen vorbelasteten Klägerin muß dies um so stärker ins Gewicht fallen. Dabei ist insgesamt festzuhalten, daß sich das Verschulden des Beklagten bei einer unerlaubten Handlung nur auf die Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung zu erstrecken braucht, nicht jedoch auf die einzelnen Folgeschäden.
Nicht berücksichtigt hat die Kammer im Rahmen der Genugtuungsfunktion die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten. Dies würde der grundsätzlichen Trennung von Zivil- und Strafrecht widersprechen und praktisch auf ein Wettrennen des Geschädigten im Zivilprozeß mit dem Strafverfahren hinauslaufen. Dabei wäre zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Geschädigte dieses Wettrennen von vornherein nicht gewinnen kann, wenn – wie hier - der Ausgang des Strafprozesses abgewartet wird.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Dieses Teilurteil entscheidet über den Schmerzensgeldanspruch, der bereits nach dem unstreitigen bzw. anhand der Strafakten bewiesenen Sachverhalt begründet ist. Im übrigen ist noch eine Beweisaufnahme erforderlich, die durch gleichzeitig verkündeten Beschluß angeordnet wird.