Managementvertrag Musiker: 20%-Provision auch aus Live- und Tourgeschäft 2011
KI-Zusammenfassung
Ein Künstlermanager verlangte restliche Managementprovisionen aus dem Live- und Tourgeschäft 2011 und erwirkte hierzu einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Musiker Einspruch einlegte. Streitpunkt war, ob die erfolgsbezogene Vergütung (20%) auch Live-/Tour-Einnahmen erfasst bzw. ob dies ab 2006 geändert worden sei. Das LG Köln hielt den Vollstreckungsbescheid bis auf einen geringen Zins-/Nebenposten aufrecht und wies den Einspruch sowie die Widerklage auf Rückzahlung geleisteter Abschläge ab. Der Beklagte habe eine behauptete (teilweise) Vertragsänderung nicht hinreichend dargetan; zudem scheiterte eine Aufrechnung mangels Konkretisierung und Schlüssigkeit.
Ausgang: Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrechterhalten (nur geringfügige Korrektur beim Zins-/Nebenposten); Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich auf eine nachträgliche (teilweise) Abänderung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Bei einer erfolgsbezogenen Vergütung als prozentualer Beteiligung an erzielten Einnahmen führt eine Verringerung des tatsächlichen Leistungsumfangs nicht ohne weitere Vereinbarung automatisch zu einer Reduzierung der Vergütung.
Zahlungen auf Abschlagsrechnungen stellen grundsätzlich kein Anerkenntnis des Anspruchsgrundes oder -umfangs dar, insbesondere wenn die Zahlung vom Gläubiger selbst veranlasst wurde.
Schlecht- oder Minderleistungen im Dienstvertrag begründen regelmäßig keine Minderung der Vergütung, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche oder Kündigungsrechte.
Eine Aufrechnung ist prozessual nur beachtlich, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nach Grund und Höhe sowie nach Umfang und Reihenfolge hinreichend konkret bezeichnet werden.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen vom 27.08.12, Az.: 12-4609509-0-2 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 48.256,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14.06.12 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden
Tatbestand
Der Beklagte ist der unter dem Künstlernamen „H“ international bekannte Musiker. Der Kläger war in streitigem Umfang bis 2011 sein Manager.
Zumindest bis 2006 hat der Kläger die Interessen des Beklagten auch im Bereich Tour- und Liveaktivitäten wahrgenommen und hierfür Zahlungen erhalten. Im selben Jahr gründeten die Parteien als gleichberechtigte Geschäftsführer die „C GmbH“, die auch Managementleistungen zu Gunsten des Beklagten im Bereich Live- und Tourgeschäft wahrnahm und hierfür Provisionen erhielt. Die GmbH befindet sich nunmehr in Abwicklung.
Unter dem 09.06.11 berechnete der Kläger dem Beklagten 23.800,- brutto als Vorschusszahlung für „Managementprovisionen USA-, Europa- und Festivaltour 2011“. Unter dem 16.11.11 berechnete er weitere 35.700,- € brutto als Abschlagszahlung für Managementprovisionen für 2011. Beide Rechnungen wurden von einem Konto des Beklagten, aber auf Veranlassung des Klägers selbst ausgeglichen.
Im Jahr 2011 beendeten die Parteien ihre Zusammenarbeit.
Im Rahmen der vorgerichtlichen Erörterung, ob dem Kläger noch weitere Ansprüche auf Managementvergütung zustehen, sandte der Beklagte am 13.02.12 ein Email, in dem er u.a. sinngemäß vorschlug, die prozentuale Beteiligung des Klägers statt mit bisher 20 % in verminderter Höhe fortzusetzen. Dabei wies er jedoch darauf hin, dass die Berechnungsbasis konkretisierungsbedürftig sei, insbesondere die Frage, ob nur bisherige Altgeschäfte diese Grundlage bilden sollten, oder auch Neuabschlüsse z.B. im Livegeschäft eingeschlossen werden sollten. Wegen des genauen Wortlauts des Emails wird auf dieses verwiesen (vgl. Bl. 126 d.A.).
Unter dem 04.04.12 rechnete der Kläger die streitgegenständliche Forderung in Höhe von 48.256,43 € als Restzahlung für seine Managementprovisionen aus dem Live- und Tourgeschäft 2011 gem. Abrechnung des Steuerbüros L und M ab. Der Beklagte bestätigte den Erhalt der Abrechnungsunterlagen. Zahlung erfolgte nicht.
Mit der Widerklage verlangt der Beklagte die Rückzahlung der auf die Abschlagsrechnungen vom 09.06.11 und 16.11.11 gezahlten Beträge.
Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten sei als Vergütung für von ihm erbrachte Managementleistungen eine Beteiligung in Höhe von 20 % an den Einkünften des Beklagten aus dessen Aktivitäten in der Medien- und Unterhaltungsbranche einschließlich der Einnahme aus dem Live- und Tourgeschäft vereinbart worden. Dies sei über mehrere Jahre auch entsprechend gehandhabt worden Er habe auch entsprechende Leistungen im Bereich des Live- und Tourgeschäftes, insbesondere Terminplanungen und Koordinationsleistungen erbracht.
Der Kläger hat einen am 27.08.2012 erlassenen, dem Beklagten am 29.08.12 zugestellten Vollstreckungsbescheid über 48.256,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 08.06.12 erstritten. Der Beklagte hat am 05.09.2012 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, der am 06.09.12 bei Gericht eingegangen ist.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen vom 27.08.12, Az.: 12-4609509-0-2 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Euskirchen vom 27.08.12, Az.: 12-4609509-0-2 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er,
den Kläger zu verurteilten, an den Beklagten 23.800,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.11, sowie weitere 35.700,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.11 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, eine Vergütung von 20 % sei nur für die Bereiche vereinbart gewesen, in denen auch tatsächlich Managementleistungen erbracht worden sind, und auch das nicht unbefristet. Er bestreitet, dass der Kläger das Tour- und Livegeschäft im Jahr 2011 überhaupt betreut hat. Insoweit sei eine Betreuung ausschließlich durch eine Booking Agentur namentlich die Herren O und S erfolgt.
Er behauptet, ihm stünden erhebliche Gegenforderungen zu. Der Kläger habe von der Fa. V zur Produktion eines Albums 73.000,- € erhalten und habe trotz mehrfacher Mahnungen über die Verausgabung eines Betrages in Höhe von 33.000,- € keine Rechnung gelegt. Vor diesem Hintergrund habe die Fa. V die Produktionskosten um 50.000,- € gekürzt. Hinzu kämen weitere Forderungen. Der Beklagte behält sich vor, mit diesen Forderungen aufzurechnen bzw. hilfsweise mit diesen aufzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Stellungnahme:
Der Vollstreckungsbescheid ist weitestgehend aufrechtzuerhalten. Die Widerklage ist abzuweisen.
1. Der Vollstreckungsbescheid ist – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsausspruchs - aufrechtzuerhalten. Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Widerspruchsfrist verschuldet oder unverschuldet versäumt worden ist, ist unerheblich. Die Rechtsfolge des verspäteten Widerspruchs ist abschließend in § 694 Abs. 2 S. 1 ZPO abschließend geregelt, wonach der verspätete Widerspruch als Einspruch zu behandeln ist. Ein zulässiger Einspruch liegt aber ohnehin vor.
Der Einspruch ist jedoch unbegründet, denn die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 48.256,43 € gem. § 611 Abs. 1 BGB. Dieser Betrag errechnet sich in Höhe von 20 % (dazu unten b) unter Einbezug der Einnahmen des Beklagten aus dem Live- und Tourgeschäft (a) aus einem unstreitigen Grundwert nach den Abrechnungsunterlagen des Steuerbüros L & M (c).
a) Unstreitig bestand zwischen den Parteien über den streitgegenständlichen Zeitraum hinweg ein Managementvertrag, aufgrund dessen der Beklagte zur Zahlung einer Vergütung an den Beklagten verpflichtet ist. Maßgeblich ist allein, ob sich diese Vergütungspflicht auch auf das Live- und Tourgeschäft bezieht. Hiervon ist auszugehen.
(1) Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beklagte die Vergütungspflicht für das Live- und Tourgeschäft anerkannt hat. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen stellen grundsätzlich kein Anerkenntnis dar; dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, der Gläubiger selbst die Zahlung veranlasst hat. Auch das Email vom 13.02.12 genügt für die Annahme eines Anerkenntnisses einer Vergütungspflicht dem Grunde nach für das Live- und Tourgeschäft nicht. Das Livegeschäft findet in dem Email nur insoweit Erwähnung als es als Bestandteil der Berechnungsgrundlage einer prozentualen Beteiligung des Klägers gerade als konkretisierungsbedürftig benannt, also gerade zur Diskussion gestellt wird. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es nur im Zusammenhang mit Neuabschlüssen Erwähnung findet. Es kann nämlich nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass, weil nur Neuabschlüsse im Livegeschäft genannt werden, Altgeschäfte gerade im Livegeschäft der Diskussion entzogen würden. Ein Bestand an Altgeschäften aus Livegeschäften dürfte zwar zu erwarten sein, wird aber in dem Email nicht unmittelbar, auch nicht sinngemäß erwähnt.
(2) Auch ist dem Beklagten dahingehend zu folgen, dass grundsätzlich der Gläubiger hinsichtlich der Frage einer vertraglichen Grundlage eines Vergütungsanspruches und auch hinsichtlich dessen Umfangs und Höhe darlegungs- und beweisbelastet ist. Er übersieht aber, dass vorliegend nicht nur das Bestehen eines Managementvertrages grundsätzlich unstreitig ist. Unstreitig ist gleichermaßen, dass die Vergütung grundsätzlich erfolgsbezogen, d.h. nicht unmittelbar anhand des Leistungsumfangs des Klägers, sondern anhand des Verdienstes des Beklagten zu ermitteln ist, und schließlich der Kläger zumindest bis 2006 auch für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Tournee- und Livegeschäft entgolten worden ist (ausdrücklich vorgetragen im Schriftsatz vom 18.04.13, Bl. 136 ff., 143 f. d.A.). Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vortrag des Beklagten, ab 2006 sei keine entsprechende Vergütung mehr vereinbart gewesen, als nachträgliche Änderung eines ursprünglich anders lautenden Vertrages dar. Insoweit weicht dieser Teilbereich auch von den von Beklagtenseite aufgeführten Einnahmen aus Autoren- und Verlagsgeschäften ab, die von Anfang nicht zur Berechnung der Vergütung des Klägers herangezogen worden sind. Für die nachträgliche Änderung eines Schuldverhältnisses ist aber derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf sie beruft. Dies ist vorliegend der Beklagte. Dabei ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass auch nach dem Beklagtenvortrag das Fortbestehen eines Managementvertrages zumindest jenseits des Live- und Tourgeschäftes bis 2011 unstreitig ist, nach seinem Vortrag also nur der Teil des Livegeschäftes aus dem Leistungssoll des Klägers und der Vergütungspflicht des Beklagten unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen herausgenommen worden sein soll. Behauptet eine Partei die nachträgliche Abänderung eines ursprünglich bestehenden Schuldverhältnisses nur zu einem Teil unter Fortbestand des Vertrages im Übrigen, ist qualifizierter Vortrag erforderlich, um der Darlegungslast zu genügen. Entsprechender Vortrag fehlt. Eine entsprechende Änderung hat der Beklagte trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises weder inhaltlich noch zeitlich greifbar vorgetragen.
Sie ist auch ohne weiteren Vortrag nicht erkennbar. Dabei kann in einem ersten Schritt dahinstehen, ob der Kläger 2011 überhaupt noch Managementleistungen im Bereich des Live- und Tourgeschäftes erbracht hat. Selbst wenn er dies nicht getan hätte, führt dies nicht ohne Weiteres zu einer Kürzung des Vergütungsanspruches. Zwar ist bei Dienstverträgen grundsätzlich davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung von den Vertragsparteien in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden sollen, im Zweifel bei einer Kürzung des Leistungssolls auch eine Kürzung der Vergütung gewollt sein wird. Dies gilt aber ohne Weiteres weder bei einer erfolgsbezogenen Vergütung, noch bei einem Managementvertrag.
Durch die Wahl einer Vergütungsform in Form eines prozentualen Anteils an den Verdiensten des Beklagten wird die Vergütungshöhe gerade vom Umfang des Leistungssolls abgekoppelt und von einem unmittelbaren Einfluss des Umfangs der erbrachten Managerleistungen gelöst. Bei der vorliegenden Vergütung ist der Erfolg der Leistung, nicht ihr Umfang das maßgebliche Kriterium. Dies ist einer prozentualen Beteiligung am Gewinn immanent und bedeutet, dass die Höhe der Vergütung auch dann unverändert bleibt, wenn der Dienstleistungsgeber weniger Leistungen als zuvor erbringt. Wird das Leistungssoll des Managers faktisch oder rechtlich verringert hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Vergütung. Der Erfolgsbezug der Vergütung soll und kann dem Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nur derart Rechnung tragen, dass sich der geringere Leistungsumfang nur dann reflexartig in der Höhe der Vergütung niederschlägt, wenn er Verdiensteinbußen nach sich zieht. Dabei trägt der Dienstleistungsnehmer das Risiko, dass ein solcher Reflex ausbleibt, während der Dienstleistungsgeber das Risiko trägt, dass erhöhte Leistungen seinerseits eine Verdienststeigerung nicht nach sich ziehen. Will der Dienstleistungsnehmer das ihn treffende Risiko verlagern, muss er in dem Fall der Verringerung des Leistungssolls unter Berücksichtigung der oben dargestellten Verteilung der Darlegungslast eine Verringerung der Vergütung vereinbaren. Denkbar ist auch die Möglichkeit einer Teilkündigung. Letztere hat es nicht gegeben; die Vereinbarung einer Verringerung der Vergütung ist vom Beklagten nicht ausreichend dargetan. Eine automatische Anpassung der erfolgsbezogenen Vergütung kennt das Gesetz nicht. Auch die Grundsätze nach der Änderung der Geschäftsgrundlage helfen angesichts der dargelegten Risikoverteilung nicht.
Beim Managementvertrag kommt erschwerend hinzu, dass die Managementleistungen in ihrer Vielzahl schwer greifbar sind. Das Leistungssoll des Managers bestimmt sich nicht katalogartig derart, dass er bestimmte Leistungen erbringen müsste, um die volle Vergütungspflicht zu erreichen. Wesentlicher Inhalt des Vertrages sind auch der Aufbau und die Förderung der Bekanntheit des Künstlers, Ziele, die nicht einzelnen, bestimmten Leistungen derart konkret zugeordnet werden könnten, als dass ihr Nichterbringen automatisch eine Minderung der Vergütung zur Folge hätte. Auch ist gerade vor diesem Hintergrund bei Managementverträgen eine Vergütungspflicht jenseits konkreter Leistungen nicht unüblich, da der Manager gerade in der Zeit, da der Künstler noch keine große Bekanntheit genießt und deswegen keine hohen Verdienste erzielt, deutlich mehr Leistungen zu erbringen hat, die dadurch kompensiert werden, dass der Manager nach dem Erlangen einer Bekanntheit des Künstlers auch an dessen dann höheren Verdiensten partizipiert, ohne dass noch umfangreiche Leistungen erforderlich sind.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger Leistungen im Bereich des Live- und Tourgeschäfts erbracht hat, nur dann zum Tragen, wenn die Parteien zugleich vereinbart hätten, dass die Reduktion des Leistungssolls auch eine entsprechende Reduzierung der Vergütung vereinbart hätten. An einer entsprechenden Darlegung des Beklagten fehlt es allerdings. Er ist insbesondere auch nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichtes im Beschluss vom 07.06.13 gänzlich ausgeblieben. Es ist nicht im Ansatz vorgetragen, in welchem Umfang der Beklagte in den letzten Jahren überhaupt Einnahmen aus dem Livegeschäft erzielt hat und in welchem Umfang er hieraus Vergütungsansprüche des Klägers beglichen hat. Dies geht zu seinen Lasten. Denn ohne die entsprechenden Angaben ist nicht erkennbar, dass die Parteien eine Reduzierung der Managerleistungen, eine solche unterstellt, bei der Höhe der korrespondierenden Vergütungspflicht überhaupt berücksichtigt oder schlüssig vereinbart hätten.
(3) Vorsorglich sei klargestellt, dass man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangt, wenn man der Auffassung des Beklagten folgte, und eine – wie auch immer gestaltete – automatische Reduzierung der Vergütungspflicht im Fall der Reduzierung des Leistungssolls annähme. Der Kläger hat nämlich auch im Jahr 2011 noch Managementleistungen im Zusammenhang mit dem Tour- und Livegeschäft erbracht. Insoweit liegt zum einen nahe, dass er die sich für den Beklagten Dritten gegenüber ergebenden Verpflichtungen aus Livegeschäften mit den anderen, unstreitig in seinen Aufgabenbereich als Manger fallenden Verpflichtungen des Beklagten, abzustimmen und zu koordinieren hatte. Zum anderen hat er auch im Kern unwidersprochen vorgetragen, den Beklagten zu mehreren Liveauftritten begleitet zu haben. Insoweit kann auf die Tätigkeiten, aufgelistet im Schriftsatz vom 02.05.13, Bl. 151, 154 f. d.A., verwiesen werden. Der Vortrag des Beklagten, an diesen Terminen seien entweder keine Mangerleistungen erbracht worden oder aus den Events selbst seien keine Einnahmen erzielt worden, ist unzureichend. Der Auftritt auf Veranstaltungen, seien sie vom Beklagten entgeltlich oder unentgeltlich wahrgenommen worden, sind für seine Popularität sicherlich förderlich und beruflicher Natur. Dann stellt sich im Zweifel auch die Gegenwart des Managers als Managementleistung dar. Angesichts der insoweit dem Leistungsbild der Managementleistungen innewohnenden Unbestimmtheit, ist eine Trennung zu der Gegenwart des Managers als Privatperson kaum möglich. Die Frage, ob der Beklagte für die Wahrnehmung einzelner Veranstaltungen entgolten worden ist, kann angesichts der Vergütungsform dahinstehen. Hat der Beklagte insoweit keine Verdienste erzielt, erhält auch der Kläger automatisch keine Vergütung, da sich diese ja gerade nur aus den tatsächlich erhaltenen Verdiensten errechnet.
(4) Schließlich: Soweit der Beklagtenvortrag Schlechtleistungen des Klägers andeutet, ist dies unerheblich. Zum einen sind solche Schlechtleistungen inhaltlich substanzlos vorgetragen. Zum anderen führen unterstellten Schlechtleistungen im Rahmen eines Dienstvertrages nicht zu einer Minderung der Vergütung, sondern zu Schadensersatzansprüchen oder Kündigungsrechten, die auf die Frage, in welchem Umfang der Kläger Vergütung beanspruchen kann, vorbehaltlich der Ausführungen zur Aufrechnung, keine Auswirkungen haben. Soweit unzureichende Leistungen oder Nichtleistungen vom Beklagtenvortrag impliziert werden sollten, gilt entsprechendes.
b) Auch hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat die Kammer keine Bedenken. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er eine Vergütung von 20 % erhalten sollte. Dem ist der Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Weder hat er nach entsprechendem Hinweis durch Vorlage seiner Einkünfte und der an den Kläger gezahlten Vergütung nachvollziehbar dargetan, dass ein anderer Prozentteil gezahlt worden wäre, noch hat er insoweit den Inhalt des Emails vom 13.06. nachvollziehbar erläutert, dem ohne Weiteres zu entnehmen ist, dass ein Prozentsatz von 20 % vereinbart gewesen war. Insoweit stützt das genannte Email den Klägervortrag durchaus. Wenn dem Email auch der Charakter eines Anerkenntnisses abzusprechen ist, ist ihm doch uneingeschränkt und eindeutig zu entnehmen, dass bisher 20% gezahlt wurden.
c) Auch der Grundwert, aus dem sich die 20%ige Vergütung errechnet, ist nicht ausreichend vom Beklagten bestritten worden. Unbestritten ist, dass der Kläger dem Beklagten die entsprechenden Abrechnungsunterlagen der Kanzlei M hat zukommen lassen, dass der Beklagte diese erhalten hat und dass der Kläger diese zur Berechnungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechnungen erhoben hat. Gegen keinen dieser Gesichtspunkte wendet sich der Beklagte konkret.
d) Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung des Beklagten untergegangen. Die Aufrechnung scheitert schon daran, dass der Beklagte auch nach entsprechendem Hinweis nicht konkretisiert hat, welche der behaupteten Gegenforderungen er in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge aufzurechnen gedenkt. Insoweit hat er noch nicht einmal ausreichend klargestellt, ob aus der Formulierung, er behalte sich die ggf. hilfsweise erfolgende Aufrechnung vor, geschlossen werden soll, dass die Kammer über die Gegenforderungen im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheiden soll. Ergänzend sei klargestellt, dass die Gegenforderung auch unschlüssig sind: Selbst wenn man unterstellt, dass es wegen einer Pflichtverletzung des Klägers zu der Kürzung der Produktionskosten durch die Fa. V gekommen wäre, ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass dem Beklagten insoweit überhaupt ein Schaden entstanden ist. Er trägt selbst vor, dass mit diesen Kosten die Produktionskosten gedeckt werden sollte. Dass ihm ein Überschuss der Produktionsmittel unmittelbar zugekommen wäre oder ihm aus einem geringeren Budget Gewinne entgangen oder sonstige vermögenswerte Nachteile entstanden wären, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Die „weiteren Ersatzforderungen des Beklagten“ sind inhaltlich nicht greifbar und der Höhe nach völlig offen.
e) Der Anspruch auf die Zinsen folgt §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat allerdings nur Anspruch auf Zinsen ab dem 14.06.12, dem Ablauf der mit Mahnschreiben vom 06.06.12 gesetzten Frist. Ein vorheriger Verzugseintritt ist nicht ersichtlich. Soweit durch den Vollstreckungsbescheid Mahnkosten in Höhe von 5,- € zugesprochen worden sind, sind diese vom Kläger nicht vorgetragen worden.
2. Die Widerklage ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen Bereicherungsanspruch oder einem der Vereinbarung von Abschlagszahlungen immanenten vertraglichen Anspruch handelt. Entsprechend obiger Ausführungen hat der Kläger ausreichend dargetan, dass ihm entsprechende Ansprüche zustehen, ohne dass der Beklagte dem ausreichend entgegengetreten wäre.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 709 S. 2.
Gegenstandswert:
Für die Klage: 48.256,43 €,
für die Widerklage: 23.800,00 €.