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Landgericht Köln·17 O 239/07·13.03.2008

Klage und Widerklage abgewiesen: Nichtigkeit von Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und fehlende Ersatzansprüche

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstverschaffungsvertrag)Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Vergütung für Lokführereinsätze; die Beklagte bestritt Vertragsschluss und erhob Widerklage wegen eines Einsatzunfalls. Das LG Köln wies Klage und Widerklage ab. Der Rahmenvertrag sei wegen Verstoßes gegen §12 AÜG und fehlender Erlaubnis nach §1 AÜG nichtig; mangels substantiierten Vortrags zu gezahlten Löhnen und ersparten Aufwendungen bestanden weder Bereicherungs- noch Schadensersatzansprüche.

Ausgang: Klage des Klägers und Widerklage der Beklagten jeweils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der dem Schriftformerfordernis des § 12 AÜG unterliegt, ist bei Verstoß hiergegen nach §§ 125, 126 BGB nichtig.

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Fehlt die erforderliche Erlaubnis nach §§ 1, 9 AÜG, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen zwingendes öffentlich‑rechtliches Recht nach § 134 BGB nichtig.

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Abrufe von Personal im Rahmen eines schriftlich geregelten Rahmenvertrags begründen nur dann selbständige Vertragsschlüsse, wenn sie die für einen Vertragsschluss wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten.

4

Bei Nichtigkeit wegen § 134 BGB richtet sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach dem Umfang dessen, was der Empfänger erspart hat; der Berechtigte muss hierzu konkrete Angaben (z. B. gezahlte Löhne, ersparte Gewinnanteile) vortragen.

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Eine Haftung des Vertragspartners nach §§ 823, 831 BGB setzt voraus, dass der eingesetzte Arbeitnehmer als Verrichtungsgehilfe im Weisungs‑ und Organisationsbereich des Überlassers steht; fehlt diese Weisungsunterstellung, greift die Haftung nach § 831 BGB nicht.

Relevante Normen
§ 12 AÜG iVm. §§ 125, 126 BGB§ 812 I 1 F. 1 BGB§ 818 II BGB§ 12 AÜG gem. §§ 125 I, 126 I, II 1 BGB§ 1 AÜG§ 9 AÜG

Tenor

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 46 %, die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber eines Verkehrsdienstes und verleiht Eisenbahnpersonal. Seit dem Jahr 2004 entlieh er der Beklagten Lokomotivführer. Mit der Klage verlangt er Zahlung von Vergütung für Lokführereinsätze im Zeitraum 21.07.2005 bis 19.10.2005.

3

Am 18.03.2005 ist dem Kläger eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden (Bl. 11 d.A.).

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Der Kläger behauptet, der Beklagten am 10.02.2005 ein schriftliches Angebot übersandt zu haben (Bl. 9 dA), aufgrund dessen die Beklagte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum Lokführer für die Einsätze schriftlich abgerufen habe. Er ist der Ansicht, in jedem dieser Abrufe der Beklagten liege ein Vertragsschluss, der schriftlich – und damit formwirksam – geschlossen worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 31.054,94 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.01.2006 nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Vertrag mit dem Kläger sei zum einen wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 12 AÜG iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig; zudem folge seine Nichtigkeit daraus, dass der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, in dem der Kläger die erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG nicht besaß. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte den Einsatz von Arbeitnehmern zu verschiedenen in Rechnung gestellten Zeiten.

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Mit der Widerklage verlangt die Beklagte Schadensersatz, weil bei einem Einsatz am 20.08./21.08.2005 ein vom Kläger zur Verfügung gestellter Mitarbeiter mit einer Lokomotive über ein rotes Signal gefahren und dabei einen Prellblock vom Gleis gerissen sowie das Entgleisen der Lokomotive verursacht habe.

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Die Beklagte beantragt,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 36.341,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem Basiszinssatz aus 24.637,30 € ab dem 16.12.2005 und aus 11.704,03 dem 01.11.2007 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 31.054,94 € nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstverschaffungsvertrag noch aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 I 1 F. 1, 818 II BGB.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstverschaffungsvertrag ist sowohl wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 12 AÜG gem. §§ 125 I, 126 I, II 1 BGB als auch wegen eines Verstoßes gegen die §§ 1, 9 AÜG nach § 134 BGB nichtig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrages lag weder die erforderliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit vor, noch ist ein solcher Vertrag schriftlich geschlossen worden.

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Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Abrufen des Personals durch die Beklagte nicht jeweils um einzelne Vertragsschlüsse. Die vom Kläger zitierte Rechtssprechung betrifft die zivilrechtlichen Auswirkungen der fehlenden Genehmigung nicht, sondern behandelt Aspekte eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. In den einzelnen Abrufen kann deshalb kein selbständiger Vertrag gesehen werden, weil die wesentlichen Vertragsbestandteile – z. B. Bezahlung und weitere Modalitäten, die im Angebot vom 10.02.2005 genannt sind – nicht enthalten sind. Dass bei Abschluss eines solchen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages noch nicht alle Einsätze der Mitarbeiter festgelegt werden, sondern der Abruf dem Entleiher vorbehalten bleibt, entspricht üblicher und notwendiger Vertragsgestaltung. Diese Tatsache spricht jedoch nicht dafür, das einheitliche Rahmenvertragsverhältnis in Einzelverträge aufzugliedern.

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Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 812 I 1 F.1 BGB. Zwar hat die Beklagte die Arbeitskraft der überlassenen Arbeitnehmer ohne Rechtsgrund erlangt. Nach § 818 II BGB würde sich der Anspruch des Klägers aber nur auf Höhe der vollen Vergütung einschließlich des Gewinns richten, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag einzig wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis nichtig wäre (vgl. BGH BB 2005, 1389).

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Bei Unwirksamkeit gem. § 134 BGB iVm. §§ 1, 9 AÜG richtet sich der Anspruch nach §§ 812 I 1 F 1, 818 II BGB aber lediglich auf das, was der Entleiher – hier also die Beklagte – erspart hat, weil er selbst seine Arbeitskräfte nicht entlohnt hat (vgl. OLG Celle, Urt. v. 27.08.2003, 7 U 52/03). Zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruches hat der Kläger – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung – jedoch in der ihm nachgelassenen Schriftsatzfrist nicht vorgetragen. Ohne Vortrag zu der Höhe der an die Arbeitnehmer gezahlten Löhne und den mit der Arbeitnehmerüberlassung einkalkulierten Gewinne des Klägers fehlt es an der schlüssigen Darlegung des Anspruches.

22

Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht aus einem Anerkenntnis der Beklagten herleiten. Ein solches Anerkenntnis der Beklagten liegt weder in der Aufrechnung in der Rechnung vom 26.09.2005 (Bl. 242 d.A.) noch in dem Schreiben der T mbH vom 08.12.2005 (Bl. 176 d.A.).

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Die Rechnung vom 26.09.2005 kann deshalb nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, mit welchen Forderungen des Klägers aufgerechnet werden soll. Dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft fehlt ebenfalls der Erklärungswert, dass die Forderung des Klägers bestätigt werden soll. Denn die Steuerberatungsgesellschaft übernimmt lediglich die Angaben aus der Rechnung vom 29.09.2005.

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II. Die Widerklage war ebenfalls abzuweisen, weil ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 36.341,33 €.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich, da der Vertrag zwischen den Parteien unwirksam ist, nicht aus § 280 I BGB. Auch sind die Voraussetzungen für einen Anspruch nach §§ 823 I, 831 BGB nicht dargetan. Denn der überlassene Arbeitnehmer ist nicht als Verrichtungsgehilfe des Klägers anzusehen, da er dessen Weisungszuständigkeit während des Einsatzes bei der Beklagten nicht unterstand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 701 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 67.396,27 € festgesetzt.