Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Teilweise stattgegeben, sonst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 09.11.2012 nach § 320 ZPO. Das Gericht nahm mehrere konkret benannte Berichtigungen vor, wies den übrigen Antragsteil zurück und begründete dies mit der Kürze des Tatbestandes und der Abdeckung durch Verweis auf Schriftsätze. Weiteres Vorbringen wurde als nicht unrichtig oder als zugestanden angesehen.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung teilweise stattgegeben: mehrere Korrekturen vorgenommen, der übrige Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, soweit der in der Entscheidung wiedergegebene Tatbestand unrichtig ist und die Berichtigung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet keine Unrichtigkeit, wenn durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien die betreffenden Tatsachen abgedeckt sind (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Parteivorträge, denen nicht substantiiert widersprochen wird, können nach prozessualen Regeln als zugestanden behandelt werden; insoweit rechtfertigt ein fehlender Widerspruch die Annahme der Zugestandenheit (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
Die bloße Einführung eines Protokolls in das Verfahren begründet keinen Anspruch auf Tatbestandsberichtigung, wenn der Prozessbeteiligte dessen Inhalt während des Verfahrens nicht als unrichtig gerügt hat.
Die Wiedergabe von Tatsachen im Tatbestand (z. B. Mängelrüge oder Kündigungsandrohung) darf ohne inhaltliche Bewertung erfolgen; eine reine Schilderung solcher Vorgänge rechtfertigt nur dann eine Berichtigung, wenn sie unrichtig ist.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 09.11.2012 dahingehend berichtigt, dass
auf Seite 4 in Absatz 6 der Satz "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2012 erst durch Schreiben vom 25.03.2009 Kenntnis" durch folgenden Satz ersetzt wird: "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2009 erst im Nachhinein Kenntnis."
Auf Seite 4 Absatz 8 Satz 2 muss es zutreffend heißen: der "Geschäftsführer Q" statt "Geschäftsführer O".
Auf Seite 5 Absatz 1 wird der Satz "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderte die Beklagte die Klägerin durch ihre Architekten unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderten die Architekten F die Klägerin unter Berufung auf eine Vollmacht des Bauherren unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzten hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009."
Auf Seite 6 Absatz 2 wird der Satz "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin das Original dieses vorab als Fax übersendeten Schreibens samt des Berichts der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin den Bericht der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009".
Rubrum
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
Die Nichtaufnahmen, die in Ziffer 1, 2 und 4 des Antrags gerügt werden, beruhen auf der Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO und sind durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt, § 313 Abs.2 S.2 ZPO .
Die unter Ziffer 3 beantragte Berichtigung wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand insofern nicht unrichtig ist. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung vom 10.12.2009 (Bl. 262 d. A.) vorgetragen, dass in der Baubesprechung vereinbart wurde, dass die Abnahme des Prüfstatikers in Anwesenheit der Architekten und der Beklagten erfolgt. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht - insbesondere nicht in ihren Schriftsätzen vom 07.03.2011, Seite 8 (Bl. 673 d. A.) und vom 07.02.2012, Seite 7 (Bl. 745 d. A.), in denen sie sich mit der Abnahme des Prüfstatikers vom 19.03.2009 befasst - entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Soweit die Klägerin unter Ziffer 6 ihres Antrags eine Tatbestandsberichtigung begehrt, die über die erfolgte hinausgeht, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat das Protokoll Nr. 5 selbst, spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2012, als Anlage in den Rechtsstreit eingeführt. Sie hat während des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Inhalt des Protokolls falsch sei. Der Tatbestand nimmt ausdrücklich auf das Protokoll Nr. 5 Bezug.
Soweit die Klägerin zu Ziffer 7. ihres Antrags eine weitergehende Berichtigung des Tatbestandes begehrt als von der Kammer nunmehr durch diesen Beschluss vorgenommen, ist ihr Antrag ebenfalls zurückzuweisen. Wie sich dem Schreiben der Architekten F vom 25.3.2009 entnehmen lässt, wurde die Klägerin darin aufgefordert, Mängel zu beseitigen und somit eine Mängelrüge ausgesprochen. Auch eine Kündigung wurde angedroht. Darüber, ob die Mängelrüge konkret oder unkonkret, zu recht oder unrecht ausgesprochen wurde, verhält sich der Tatbestand nicht.
Die unter Ziffer 8 beantragte Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand insofern nicht unrichtig ist. Die Klägerin stellte im Schriftsatz vom 12.03.2010 streitig, dass der Hinweis im Protokoll "nochmalige Abnahme erforderlich" bereits bei Unterzeichnung des Protokolls vorhanden war. Im Übrigen aber bestätigt sie, dass der als Zeuge benannte Bauleiter Kellner das Protokoll für die Klägerin unterschrieben hatte. Darüber hinaus enthält der Tatbestand keine Feststellung dahingehend, ob das Protokoll übergeben wurde oder nicht, sondern verhält sich über diese Tatsache nicht.