Antrag auf Berichtigung/Ergänzung des Tatbestands zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2) beantragte die Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 30.09.2011. Streitgegenstand war, ob das Fehlen der Bezeichnung als Streithelferin sowie die Nichtnennung von Streitverkündung/Beitritt eine berichtigungs- oder ergänzungsbedürftige Unrichtigkeit/Unvollständigkeit nach §§ 313, 319, 320 ZPO darstellt. Das Gericht wies den weitergehenden Antrag zurück: Die Unterlassung der Streithelferbezeichnung könne zwar eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO sein, eine ergänzende Darstellung von Streitverkündung und Beitritt im Tatbestand sei jedoch nicht erforderlich, da die knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts (§ 313 Abs. 2 ZPO) und der Verweis auf die Akten ausreichen.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Berichtigung/Ergänzung des Tatbestands als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Urteil, etwa die unterbliebene Bezeichnung einer Partei als Streithelfer, kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn der Verfahrensverlauf dies eindeutig erkennen lässt.
Eine ergänzende Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO setzt eine Unvollständigkeit voraus; bloße Weglassungen, die den wesentlichen Inhalt der Entscheidung nicht betreffen, rechtfertigen keine Ergänzung.
Die knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts (§ 313 Abs. 2 ZPO) verlangt nicht die Aufzählung sämtlicher Verfahrenshandlungen wie Streitverkündung oder Beitritt; ein Verweis auf den Akteninhalt kann ausreichend sein.
Ein Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Tatbestands ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 313, 319, 320 ZPO nicht erfüllt sind.
Tenor
Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) vom 18.10.11 auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestandes des Urteils vom 30.09.11 wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit die Beklagte zu 2) im Urteil nicht auch als Streithelferin bezeichnet worden ist, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die gem. § 319 ZPO zu berichtigen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verlauf des Verfahren, in dessen Rahmen die Beklagte zu 2) auch auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist. Diese gem. § 313 Abs. 1 Nr.1 ZPO erforderliche Bezeichnung ist versehentlich unterblieben.
Der weitergehende Antrag ist indes weder gem. § 319 ZPO, noch gem. § 320 ZPO begründet. Soweit die Streitverkündung und der Beitritt im Tatbestand nicht erwähnt werden, liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit vor. Die gem. § 313 Abs. 2 ZPO angezeigte knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des Parteivorbringens erfordert die Darstellung der Streitverkündung und -hilfe nicht. Schließlich ist sie auch von der Verweisung auf den Akteninhalt am Ende des Tatbestandes i.S.v. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO ausreichend umfasst.