Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wegen verjährter Architektenhaftung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen mangelhafter Balkongeländer. Zentrales Rechtsproblem ist die Verjährung vertraglicher Gewährleistungsansprüche und die Frage, ob vertragliche Klauseln oder Verhandlungsführungen die Verjährung hemmen. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht, da die Ansprüche bereits verjährt sind; hemmerische Verhandlungen wurden nur zeitlich begrenzt anerkannt.
Ausgang: Versäumnisurteil, das die Klage als unbegründet abwies, wird aufrechterhalten; Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist beginnt mit der förmlichen Abnahme der Leistung und bestimmt den Beginn der Verjährungsfrist vertraglicher Ansprüche.
Eine Klausel im Architektenvertrag, die dem Architekten zusätzliche Rechte gegenüber dem Bauherrn einräumt (z. B. Verlangen der Inanspruchnahme Dritter), verschiebt den Lauf der Verjährungsfrist zugunsten des Bauherrn nicht.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird nach § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt; die Hemmung endet jedoch, wenn die Verhandlungen nach Treu und Glauben einschlafen, wobei in der Regel 14 Tage nach dem letzten erwartbaren Reaktionsschritt die Hemmung endet.
Eine Mitteilung des Anspruchsgegners, er werde die Mängel prüfen oder ggf. die Ansprüche prüfen, kann eine Hemmung nach § 203 BGB auslösen; bleiben daraufhin weitergehende Reaktionen aus, endet die Hemmung nach Ablauf der sachgerecht zu erwartenden Frist.
Sind die Hauptansprüche verjährt, sind daraus abgeleitete Nebenansprüche (z. B. Zinsen) nicht durchsetzbar.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 23.06.2010 -17 O 164/09- wird aufrechterhalten
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht nach Frau C2 auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. wegen der fehlerhaften Konstruktion von Balkongeländern bei dem Bauvorhaben "Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage, G-Straße in 51427 Bergisch Gladbach" in Anspruch.
Frau C2 beauftragte die Beklagte mit Architektenvertrag vom 21.6./13.8.2001 im Rahmen des vorgenannten Bauvorhabens mit der Erbringung von Architektenleistungen. Der Beklagten war gemäß § 2.1.1 die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI übertragen. Aufgrund des Architektenvertrages oblag der Beklagten insofern auch die Planung und Bauaufsicht bezüglich der Schlosserarbeiten, mithin auch der Herstellung der Balkongeländer. Ausweislich § 7.5 des Architektenvertrages verjähren vertragliche Ansprüche des Bauherren nach fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme der Leistungen der Beklagten. § 7.6 des Architektenvertrages lautet: "Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Wird der Architekt wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Bauherrn verlangen, dass der Bauherr sich außergerichtlich erst bei dem Dritten ernsthaft um die Durchsetzung seiner Ansprüche auf Nachbesserung und Gewährleistung bemüht".
Das Bauvorhaben wurde in der Folgezeit ausgeführt; die Leistungen der Beklagten gemäß Abnahme- und Übergabe-Protokoll vom 1.8.2003 an diesem Tage abgenommen.
Mitte des Jahres 2006 stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Balkongeländer nicht standsicher ist und verstärkt bzw. ausgetauscht werden muss. Die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 13.232,80 €.
Mit Schreiben vom 18.7.2006 übersandte der von der Bauherrin mittlerweile mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragte Architekt D der Beklagten ein Schreiben des Tragwerkplaners L vom 17.7.2006, in dem die fehlende Standsicherheit dargestellt wurde. Hierzu bat der Architekt D die Beklagte um Stellungnahme und entsprechende Benachrichtigung an die für die Ausführung verantwortliche Firma sowie um die Unterbreitung von Vorschlägen zur Mängelbeseitigung. Wegen des weiteren Inhaltes des Schreibens wird auf Blatt 82 der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 27.7.2006 übersandte die Beklagte Herrn D ihre Schreiben an die ausführende Firma vom 18.7 und 27.7.2006 zur Kenntnis. Mit weiterem Schreiben vom 28.8.2006 teilte die Beklagte Herrn D mit, dass sie die Absturzsicherungen an den Balkonen von mehreren Statikern prüfen lasse. Mit Schreiben vom 14.10.2006 forderte Herr D die Beklagte auf, den an dem Bauvorhaben entstandenen Schaden im Bereich der nicht standsicheren Balkonumwehrungen ihrer Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Unter dem 1.2.2007 übersandte Herr D der Beklagten zwei Angebote mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur Vorlage bei der Haftpflichtversicherung. Auch hierauf erfolgte keine weitere Reaktion der Beklagten gegenüber der Klägerin oder ihrem Bevollmächtigten. Mit Schreiben vom 5.11.2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten alsdann den Entwurf einer Klageschrift, in dem die hier streitgegenständlichen Mängel Gegenstand waren. Daraufhin wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass er bis zum 10.1.2008 in der Angelegenheit Stellung nehmen werde. Nachdem dies nicht erfolgte, brachte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vorgang mit Schreiben vom 12.2 2008 in Erinnerung. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten oder ihres Bevollmächtigten. Die vorliegende Klage ging am 29.5.2009 bei Gericht ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten auf Schadensersatz; Verjährung sei nicht eingetreten.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.232,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.6.2010 ist gegen die nicht erschienene Klägerin Versäumnisurteil ergangen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen das ihr am 30.6.2010 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 14.7.2010 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.232,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.6.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte wendet Verjährung ein. Sie behauptet weiterhin, der Bevollmächtigte der Bauherrin habe die von ihr zunächst mangelfrei erstellte Planung ohne ihr Wissen eigenmächtig in Abstimmung mit der ausführenden Firma geändert. Dass die tatsächliche Ausführung den statischen Anforderungen nicht genügte, sei für sie im Rahmen der Bauüberwachung nicht erkennbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.232,80 € gemäß § 635 BGB a.F. wegen der fehlerhaften Ausführung der Balkongeländer verlangen.
Dabei kann dahinstehen, ob ein entsprechender Anspruch der Bauherrin Frau C2 gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. bestand, der alsdann durch notarielle Urkunde vom 20.7.2007 wirksam an die Klägerin abgetreten wurde. Selbst wenn ein derartiger Anspruch bestünde, wäre die Beklagte jedenfalls gemäß § 214 Abs.1 BGB n.F. berechtigt, wegen der mit Ablauf des 5.2.2009 eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte berufen hat, die Leistung an die Klägerin zu verweigern.
Im Einzelnen:
Ausweislich § 7.5 des Architektenvertrages verjährten vertragliche Ansprüche der Bauherrin nach fünf Jahren. Nachdem die Leistungen der Beklagten ausweislich des Abnahmeprotokolls vom selben Tage am 1.8.2003 abgenommen wurden, verjährten die Ansprüche der Frau C2 gegen die Beklagte demnach grundsätzlich mit Ablauf des 1.8.2008.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung war der Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist nicht aufgrund der Regelung in § 7.6 des Architektenvertrages bis zur erfolglosen Inanspruchnahme des Dritten, hier des ausführenden Metallbauers, hinausgeschoben. Denn durch die Regelung in § 7.6 des Architektenvertrages sollte ersichtlich nur eine Erweiterung der Rechte des Architekten erfolgen, nicht hingegen seine Rechtsposition verschlechtert werden. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Klausel, wonach der Architekt vom Bauherrn verlangen kann, dass dieser sich zunächst mit dem Dritten ernsthaft verständigt. Geregelt wird mithin eine einseitige Rechtsposition zu Gunsten des Architekten; Rechte des Bauherrn sollten mit dieser Regelung nicht begründet werden.
Der Lauf der Verjährungsfrist wurde auch nicht bereits mit Zugang des Schreibens des Architekten D vom 18.7.2006 gemäß § 203 BGB n.F. gehemmt. Denn mit diesem Schreiben teilte der Architekt D der Beklagten lediglich mit, dass auf der Baustelle Mängel festgestellt worden seien. Die Beklagte wurde aufgefordert, die für die Ausführung verantwortlichen Firmen zu benachrichtigen. Dass die Beklagte selbst wegen der Mängel auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden sollte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Konnte die Beklagte jedoch dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Bauherrin jedenfalls auch ihr selbst gegenüber Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen wollte, so konnte die Bauherrin auch nicht davon ausgehen, mit dem Schreiben vom 18.7.2006 in Verhandlungen über Mängelgewährleistungsansprüche mit der Beklagten eingetreten zu sein.
Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist trat allerdings gemäß § 639 Abs.2 BGB a.F. bzw. § 203 BGB n.F. mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28.8.2006 ein, mit dem letztere mitteilte, dass sie eine Prüfung der Mängel vornehme. Gemäß § 203 S.1 BGB n.F. ist die Verjährung in der Folge bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. Eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten gegenüber der Zedentin, dass sie die Ansprüche ablehne, ist zwar nicht ersichtlich. Lassen die Parteien jedoch die Verhandlungen einschlafen, so sind letztere in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (vergleiche Palandt, BGB,69. Aufl., § 203 Rn 4). Nachdem die Beklagte auf das Schreiben des Architekten D von 24.10. 2006 nicht mehr reagierte, begann die Verjährung 14 Tagen nach Zugang des Schreibens vom 24.10.2006, mithin am 8.11.2006, wieder zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt wäre für die Zedentin nach Treu und Glauben eine Reaktion der Beklagten zu erwarten gewesen.
Zu Gunsten der Klägerin ist weiter davon auszugehen, dass mit dem Zugang des Schreibens des Architekten D vom 1.2.2007 eine erneute Hemmung der Verjährungsfrist eintrat. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen endete diese jedoch wiederum 14 Tage nach dem Zugang des Schreibens, da die Beklagte auch auf das Schreiben vom 1.2.2007 gegenüber der Zedentin nicht reagierte und die Verhandlungen deshalb einschliefen.
Ein erneuter Hemmungstatbestand trat mit Zugang des Klageentwurfes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Datum vom 15. 11. 2007 ein. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Stellungnahme auf den Klageentwurf angekündigt hatte, befanden sich die Parteien erneut in Verhandlungen. Weil die Beklagte die Verhandlungen jedoch erneut einschlafen ließ und entgegen ihrer Ankündigung auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12.2.2007 keine Stellungnahme erfolgte, endeten die Verhandlungen am 27.2.2008.
Nach den vorstehenden Ausführungen war der Lauf der Verjährungsfrist damit vom 29.8.2006 bis 8.11.2006 (72 Tage), vom 2.2.2007 bis 16.2.2007 (14 Tage) und vom 16.11.2007 bis 27.2.2008 (103 Tage), insgesamt mithin 189 Tage gehemmt.
Verjährung trat demnach mit Ablauf des 5.2.2009 ein. Die am 29.5.2009 eingereichte Klageschrift konnte damit unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Beklagte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hemmen.
Mangels eines Hauptanspruches kommen auch Zinsansprüche nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO
| Streitwert: 13.232,80 € |