Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 9.000 € bei BWK-12-Fraktur; OP nicht ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig allein verschuldeten Verkehrsunfall begehrte der Kläger u.a. weiteres Schmerzensgeld, Schadensersatz für Gartenhilfe, Fahrtkosten sowie Feststellung künftiger Schäden. Das LG Köln sprach ein Gesamtschmerzensgeld von 9.000 € zu und verurteilte die Beklagten wegen vorgerichtlicher Zahlung nur noch zur Zahlung von 6.500 €. Weitere geltend gemachte Unfallfolgen (u.a. Sacrumfraktur, Bandscheibenprobleme) sowie OP-Folgen wurden mangels Kausalität bzw. Erforderlichkeit nicht berücksichtigt. Schadensersatz- und Feststellungsanträge wies das Gericht ab, da keine unfallbedingten Einschränkungen bzw. Spätfolgen bewiesen waren.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich weiteren Schmerzensgeldes (6.500 €) erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die geltend gemachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen unfallkausal feststehen und bei der Bemessung umfassend zu würdigen sind.
Bei behaupteten weiteren Verletzungsfolgen trägt der Geschädigte die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität; degenerative (schicksalhafte) Veränderungen schließen eine Zurechnung als Unfallfolge aus, wenn keine Anzeichen einer frischen traumatischen Einwirkung vorliegen.
Aufwendungen für eine medizinische Behandlung sind nur ersatzfähig bzw. schmerzensgelderhöhend berücksichtigungsfähig, wenn die Maßnahme im Sinne des § 249 BGB erforderlich ist; dies erfordert jedenfalls eine objektiv vertretbare Eignung zur Beschwerdelinderung im Behandlungszeitpunkt.
Haushalts-/Gartenhilfeschaden ist nur ersatzfähig, wenn unfallbedingte Einschränkungen in der Fähigkeit zur Eigenleistung für den geltend gemachten Zeitraum nachgewiesen sind.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist unbegründet, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weitere Unfallfolgen und Spätschäden ausgeschlossen sind.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 6.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 86 % und die Beklag-ten 14 % als Gesamtschuldner .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 07.10.2002 kam es in C2 zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen ##, und der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw, amtl. Kennzeichen #### beteiligt waren. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1). Unstreitig hat der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet.
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Unstreitig erlitt er stumpfes Bauchtrauma, eine Wadenprellung links und eine Prellung der Lendenwirbelsäule und einen stabilen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers. Vom 23.10.02 bis zum 23.04.2003 musste der Kläger ein Dreipunktmieder tragen. In der Folgezeit hat der Kläger u.a. mehrere Schmerztherapien durchgeführt. Unter anderem unterzog er sich am 22.06.2005 in der V-Klinik in C einer Wirbelsäulenoperation mit dem Ziel die betroffene Wirbelsäulenregion zwischen dem IX. Brustwirbelkörper und dem I. Lendenwirbelkörper zu versteifen.
Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) an den Kläger bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,- € gezahlt.
Der Kläger behauptet, bei dem Unfall folgende weitere Verletzungen erlitten zu haben: LWK III-Querfortsatzfraktur links, Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, eine Sacrumfraktur mit Ödembildung bei S2/3, weitere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule bei SWK ½ und LK 5/SWK 1, eine Prellung und Distorsion der rechten Schulter, sowie eine LWS- und HWS- Distorsion. Er behauptet, er habe aufgrund der Unfallfolgen 1 Jahr lang erhebliche Schmerzen erleiden müssen und leide noch heute an dauerhaft anhaltenden schmerzhaften Beeinträchtigungen im Bereich des BWK 12. Insbesondere sei er während der ersten vier Wochen nach dem Unfall fast bewegungsunfähig und ans Bett gebunden gewesen. Er habe unfallbedingt Schmerzmittel einnehmen müssen. Der Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sei nicht folgenlos ausgeheilt. Es müsse zudem mit einem sekundären Verschleiß der anschließenden Bandscheibenräume gerechnet werden, der weitere Beschwerden auslösen könne. Außerdem könne er seinem Hobby der Schreinerei nicht mehr nachkommen, den Garten des Hauses nicht mehr versorgen und habe das Motorradfahren aufgeben müssen. Die Einnahme der Schmerzmittel habe zu einer psychischen Veränderung geführt. Für einen unfallbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Gartenarbeit verlangt der Kläger für 26 Wochen à 5 Stunden Ersatz in Höhe von 2.600,- € für 2 Jahre.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen;
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldbetrag zu zahlen – mindestens jedoch weiteren 17.500,- € - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2002 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 07.10.2002, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen.
4. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
5. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1134,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die vom Kläger behaupteten Schmerzen und das Tragen des Dreipunktmieders auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Schmerzbehandlungen und die Einnahme der Schmerzmittel seien medizinisch nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei zur Durchführung von Gartenarbeit in der Lage.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss des Gerichts vom 01.10.2004 und den Beweisbeschluss vom 27.12.2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Schmerzensgeld
Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB.
Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht von folgenden Überlegung leiten lassen.
a) Zu Gunsten des Klägers hat es neben den unstreitigen unfallbedingten Verletzungen berücksichtigt, dass der Kläger sich in einem Zeitraum von 4 Wochen nach dem Unfall fast nicht hat bewegen können, ans Bett gebunden war und mindestens über 4 ½ Monate hinweg unter großen Schmerz litt. Weiterhin hat es berücksichtigt, dass er durch das unfallbedingte Erfordernis, über ½ Jahr hinweg ein Drei-Punkt-Mieder tragen zu müssen, erheblich in seiner Lebensführung eingeschränkt war und schließlich durch Schmerzmittelvergabe und eine krankengymnastische Therapie weitere Einschränkungen hat hinnehmen müssen. Dass diese Gesichtspunkte Folgen des streitgegenständlichen Unfalls darstellen, hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes ergeben.
Aufgrund der unfallbedingten keilförmigen Deformierung der knöchern ausgeheilten BWK-12 Fraktur sind, entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen L bei dauernder Beanspruchung Belastungsbeschwerden nachvollziehbar, während die Beweglichkeit uneingeschränkt sei. Diese Belastungsbeschwerden sind durch die Zeugin H glaubhaft und glaubwürdig beschrieben worden. An ihrer Aussage hat das Gericht keine Zweifel. Sie wird insbesondere durch die Einlassungen des Zeugen G bestätigt.
Das Tragen eines 3-Punkt-Mieders über den Zeitraum von einem halben Jahr stellt eine Unfallfolge dar. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen L, wonach andere Gründe, aufgrund derer das Tragen des Mieders angeordnet worden sein könnte, neben der BWK-Fraktur nicht vorliegen.
Auch die medikamentösen Behandlungen, die Verordnung der 5 Bewegungsbäder, der 20 Massagen, die Schmerzmittelinjektionen im Bereich des 12. BWK, die sechstägige Schmerztherapie vom 11.06. bis zum 23.06.2003 und die Krankengymnastik lassen sich auf den Unfall zurückführen. Der Sachverständige L führt zwar aus, dass es insoweit zu gewissen Überschneidungen mit den Beschwerden aus der schicksalhaften degenerativen Veränderung Wirbelsäulenveränderungen gekommen sei. Aufgrund der beschriebenen Lokalisation der Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass diese Folgen in erster Linie auf die Unfallbehandlung zurückzuführen seien.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen sind sehr ausführlich, in jedem einzelnen Punkt nachvollziehbar und beruhen nicht nur auf eigener Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen, sondern auch auf einer umfangreichen Auswertung der Dokumentation der Unfallfolgen und des Heilungsverlaufs. An der medizinischen Qualifikation des Sachverständigen hat das Gericht keine Zweifel.
b) Weitere Gesichtspunkte hat das Gericht nicht zu Gunsten des Kläger berücksichtig.
Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Sacrumfarktur mit Ödembildung im Bereich S 2/3 nicht unfallbedingt verursacht worden ist. Der Sachverständige L führt insoweit aus, dass sich aus der zeitnah zum Unfall durchgeführten MRT nur eine pathologische Signalanhebung auf Höhe S 2/3 mit links stärker als rechts vorhandener Ödembildung ergebe. Diese Ödembildung sei allerdings nur Zeichen einer Stauchung des Knochens. Eine Stufenbildung der sonstige Konturstörung, die als konkretes Kriterium für eine Knochenfraktur angesehen werden könnten, konnten nicht festgestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Zeugen M. Dieser geht zwar aufgrund der Ödembildung von einem unfallbedingten Bruch aus. Allerdings schließt auch er nicht rein degenerative Veränderungen nicht aus. Diese werden von dem Sachverständigen L aus den dargelegten Gründen als Unfallursache angesehen.
Ebenso wenig konnte ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 festgestellt werden. Die sich aus dem MRT vom 17.10.2002 ergebenden degenerativen Veränderungen lassen kein Anzeichen einer frischen traumatischen Einwirkung erkennen. Entsprechendes lässt sich auch der weiteren Kontroll-MRT vom 02.04.2003 nicht entnehmen. Die degenerative Veränderung seien daher als schicksalshaft zu bewerten. Auch insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen L. Sie werden zudem durch die Ausführungen des Zeugen M bestätigt, der mangels jeder Begleiterscheinung ebenfalls von einer von einer degenerativen Veränderung ausgeht.
Dass die dauerhafte Einnahme von Schmerzmitteln unfallbedingt erforderlich sei, hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben. Zwar wird die Notwendigkeit durch den verordnenden Arzt festgestellt. Allerdings hat der Sachverständige keine objektiven Gründe für die Dauermedikation feststellen können. Hinzukommt, dass gleichartige Verletzungsfolgen, wie der Sachverständige ausführt, eher selten Dauerprobleme verursachen.
Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der das Motorradfahren unfallbedingt hat aufgeben müssen. Vielmehr stellt der Sachverständige L fest, dass nach der MRT vom 11.01.2005 von einem achsengerechten Aufbau der Wirbelsäule auszugehen sei, so dass eine Belastbarkeit der Wirbelsäule für das Motorradfahren gegeben sei. Vor allem hat der Kläger aber im Rahmen der sachverständigen Untersuchung durch den Sachverständigen B angegeben, dass Motorradfahren sei ihm wieder möglich.
Schließlich war zu Lasten des Kläger zu berücksichtigen, dass die Verletzungen im Übrigen folgenlos ausgeheilt sind. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist die Verletzung des Wirbelkörperbruches stabil und vollständig ausgeheilt Ein sekundärer Verschleiß der anschließenden Bandscheibenräume sei nicht zu erwarten, da keine Gefügestörung vorliege. Vielmehr ist mit einer Abstützreaktion der benachbarten Wirbelkanten zu rechnen, die zu einer Beschwerdeminderung führen könnte.
d) Dass der Kläger sich im Folgenden einer weiteren Wirbelsäulen-Operation am 22.06.05 unterzog (Klageantrag zu 4), hat das Gericht ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die durchgeführte Operation erforderlich gewesen wäre. Bei dem Kläger, so der Sachverständige B, liege allenfalls eine geringgradig instabile Wirbelsäulenverletzung im Bereich des XII Brustwirbelkörpers vor, wobei das Ausmaß der Instabilität aufgrund des Ausheilungsergebnisses und mangels radiologischen Nachweises zum Operationszeitpunkt nicht mehr nachvollzogen werden könne. Das Ziel der Operation einer knöchernen Fusion der Bewegungssegmente bzw. einer Versteifung der Wirbelsäule sei mangels hinreichender Vergleichsuntersuchungen nicht allgemein anerkannt. Zwar weist der Sachverständige B darauf hin, dass der Kläger von der Operation durchaus profitiert habe. Allerdings könne aus den dargelegten Gründen, insbesondere des fehlenden Nachweises der Instabilität zum Operationszeitpunkt nicht von einer zwingenden Erforderlichkeit der Operation gesprochen werden.
Das Gericht vermag sich der Auffassung des Klägers, die Operation und ihre Folgen seien schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen nicht anschließen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Operation entweder tatsächlich oder nach ärztlicher Auffassung erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Selbst wenn man dem Kläger folgend den versicherungsrechtlichen Begriff der medizinischen Notwendigkeit mit dem der Erforderlichkeit gleichsetzen wollte, wäre Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Operation diese objektiv vertretbar geeignet war, die Beschwerden des Klägers zu lindern. Dies ist entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen B bereits deswegen nicht der Fall, weil die mit der Operation beabsichtigte Fusion der Bewegungselemente nicht allgemein anerkannt ist. Von der Erforderlichkeit der Operation konnte auch der Kläger nicht ausgehen, nachdem der Sachverständige L bereits zuvor gutachterlich festgestellt hatte, dass eine operative Behandlung nicht erforderlich sein werde – was der Sachverständige B übrigens bestätigt hat. Dass die von dem Kläger geschilderte Verbesserung auf allein nicht ausreichenden, subjektiven Schilderungen beruht, die nicht objektiv bewiesen wurden, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L hätte sich der Kläger in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen B im Rahmen des Erforderlichen mit einer weiteren funktionellen Nachbehandlung begnügen müssen. Denn der Begriff der Erforderlichkeit umfasst nur die der Verletzung angemessenen Behandlungen im angemessenen Rahmen, wozu die Operation wie dargelegt nicht zu zählen ist.
c) Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Schmerzen des Klägers im Zeitraum von 4 ½ Monats nach dem Unfall und seiner sehr stark eingeschränkten Bewegungsfähigkeit im genannten Zeitraum, aber auch der folgenden Behandlungen und des Tragens des Drei-Punkt-Mieders, hält das Gericht unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,- € für angemessen. Zu Lasten des Klägers war insbesondere die nahezu vollständigen Ausheilung der Verletzungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass keine Folgeerscheinungen verblieben sind. Durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2) ist dieser Anspruch bereits durch Erfüllung in Höhe von 2.500,- € erloschen, so dass noch ein Differenzbetrag in Höhe von 6.500,- € zu zahlen ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB.
2. Schadensersatz
Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 8123 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten. Der Kläger verlangt insofern Kosten für die Jahre 2003 und 2004, die ihm als Mehraufwand entstanden sein sollen, weil er zu Gartenarbeit nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Dass er unfallbedingt nicht in der Lage gewesen ist, im Garten zu arbeiten, hat der Kläger aber nicht bewiesen. Insofern folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen L, der Anzeichen dafür festgestellt hat, dass der Kläger bereits im Rahmen seiner Begutachtung wieder körperliche Aktivitäten entfaltete. Andere Anhaltspunkte, die für die Unfähigkeit des Klägers zur Gartenarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum sprechen könnte, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Vielmehr waren die unfallbedingten Verletzungen weitestgehend ausgeheilt.
Auch der Klageantrag zu 5) ist unbegründet. Schadensersatz wegen unfallbedingter Fahrtkosten in die V-Klinik kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.
3. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass weitere Unfallfolgen ausgeschlossen sind. Der Wirbelkörperbruch ist folgenlos ausgeheilt, ein sekundärer Verschleiß der anschließenden Bandscheibenräume nicht zu erwarten. Insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 ZPO, 709 ZPO.
Gegenstandswert:
Antrag zu 1): 2.600,- €
Antrag zu 2): 17.500,- €
Antrag zu 3): 5.000,- €
Antrag zu 4): 20.000,- €
Antrag zu 5): 1.134,- €
46.234,- €