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Landgericht Köln·17 O 108/19·26.09.2019

Kostenentscheidung nach Erledigung; Klägerin trägt Kosten wegen Mitwirkungsversäumnis

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht entschied gemäß § 91a ZPO über die Kosten und legte diese der Klägerin auf. Zur Begründung führte das Gericht an, die Klägerin habe vorgerichtliche und prozessuale Mitwirkungspflichten (§ 119 Abs. 3 VVG) nicht erfüllt und Beweismittel erst verspätet vorgelegt. Eine Zahlung der Beklagten 'unter Protest gegen die Kostenlast' begründet kein Anerkenntnis der Kostenpflicht.

Ausgang: Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Parteien den Rechtsstreit für erledigt, kann das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 91a ZPO entscheiden.

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Eine Leistung oder Anerkenntnis der Beklagten 'unter Protest gegen die Kostenlast' begründet kein materielles Anerkenntnis hinsichtlich der Übernahme der Prozessteilungskosten.

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Verlangt der Haftpflichtversicherer nach § 119 Abs. 3 VVG die Mitwirkung des Geschädigten, rechtfertigt dies noch nicht zwingend eine sofortige Klageerhebung; der Geschädigte trägt das Kostenrisiko nach § 93 ZPO, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

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Dem Haftpflichtversicherer ist ein angemessener Zeitraum zur Ermittlung anspruchsrelevanter Tatsachen zuzubilligen; erst nach Vorlage der vom Versicherer geforderten Unterlagen kann ein Klageverzicht des Geschädigten erforderlich sein, andernfalls kann das Gericht die Kosten dem Geschädigten auferlegen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 119 Abs. 3 VVG

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 21.08.2019:              5.813,04 EUR

danach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

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Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

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Zwar hat die beklagte Partei den Anspruch erfüllt. Das ist aber ausweislich des Schriftsatzes vom 06.08.2019 unter ausdrücklichem Protest gegen die Kostenlast angekündigt worden. Deshalb kann die später mitgeteilte Erfüllung seitens der Beklagten auch nicht als materielles Anerkenntnis auch der Kosten gewertet werden.

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Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO entspricht es vielmehr billigem Ermessen vorliegend die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte sich nicht in einer Weise verhalten hat, dass die Klägerin bei Klageerhebung davon ausgehen konnte, nur ein Rechtsstreit werde ihr zu ihrem Recht verhelfen und die Beklagte unmittelbar nach Kenntnis der zur Schadensprüfung notwendigen Angaben gezahlt hat.

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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.08.2019 vortragen lässt, dass die Beklagte vorgerichtlich keine inhaltliche Stellungnahme zur Nichtregulierung abgegeben habe, ist dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2019 unter Vorlage des vorgerichtlichen Schreibens der Beklagten vom 19.03.2019 substantiiert entgegengetreten. Ausweislich dieses Schreibens (Bl. 41 GA) ließ die Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits vorgerichtlich wissen, dass sie trotz wiederholter Erinnerungen von ihrem Versicherungsnehmer bisher keine Meldung des Unfallgeschehens vom 11.02.2019 erhalten habe, um die Klägerseite gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese die Verursachung des Unfallgeschehens unter Beteiligung des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers nachweisen müsse. Ausdrücklich fragte sie nach möglichen Unfallzeugen und der Existenz von Ermittlungsakten und bat um Benennung entsprechender Daten. Eine Verzögerung der Beklagten in der Schadensbearbeitung, die der Klägerin Anlass zur ausreichenden Klageerhebung geben konnte, lässt dies nicht erkennen. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des § 119 Abs. 3 VVG die Mitwirkung der Klägerin beansprucht, um mit sachdienlichen Angaben der Klägerin eine sachgerechte Entscheidung über ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu ermöglichen.

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Damit hat die Beklagte weder bis zum Tag der Absendung der Klageschrift (05.04.2019) noch in der Zeit danach die Schadensbearbeitung in einer Weise hinausgezögert, dass der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten gewesen wäre. Der Beklagten standen am Tag der Klageabsendung noch nicht alle Unterlagen und Auskünfte die für die Beurteilung von Haftungsgrundlage und -umfang erforderlich erschienen, zur Verfügung, ohne dass ihr deswegen der Vorwurf der Verzögerung oder Nachlässigkeit zu machen wäre.

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Nach Zustellung der Klage vom 05.04.2019 wies die Beklagte direkt in der Klageerwiderung darauf hin, dass sie sämtliche Möglichkeiten zur Prüfung der klägerischen Behauptungen ausgeschöpft habe. Sie ließ weiter vortragen, dass der Versicherungsnehmer verstorben sei bevor dieser eine Bestätigung über das Unfallereignis abgeben konnte und auch die Angehörigen nichts von einem entsprechenden Unfall wissen würden. Der Nachweis des Verkehrsunfalls und einer Schadensersatzpflicht der Beklagten sei vorgerichtlich nicht geführt worden, so dass eine Regulierung nicht erfolgen konnte. Im Übrigen hob sie hervor, dass auch mit der Klage keinerlei Zeugen benannt worden sind und kündigte an, sich für den Fall des Nachweises einer Schadensersatzpflicht ein Anerkenntnis unter Protest gegen Kostenlast vorzubehalten. Erst mit der Replik eingegangen am 01.07.2019 benannte die Klägerin erstmals Zeugen und ließ auf eine Fotodokumentation, welche sie selbst erstellt hatte, hinweisen, welche sie nachreichen wollte. Nachdem die Kammer um Einreichung dieser Fotodokumentation gebeten und die Klägerin diese mit Schriftsatz vom 10.07.2019, eingegangen am 15.07.2019 zur Akte gereicht hatte, wurden Replik und Fotodokumentation der Beklagten schließlich unter dem 18.07.2019 zugestellt, woraufhin diese fristgemäß mit Schriftsatz vom 06.08.2019 mitteilen ließ, dass die Haftung der Beklagtenseite nunmehr nachgewiesen sei und die Beklagte unter Aufgabe der Verteidigung gegen die Klage bei Protest gegen die Kostenlast in die Regulierung eintreten werde. Entsprechend der Ankündigung teilte die Beklagte schließlich mit, dass die Klageforderung erfüllt sei, so dass die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärten.

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Aus dem Vorstehenden folgt damit, dass auch nach Klageerhebung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte die Schadensbearbeitung hinausgezögert hätte. Es ist anerkannt, dass einem Haftpflichtversicherer, der aus einem Kfz-Unfall auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, zunächst ein gewisser Zeitraum für die Ermittlung der für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Tatsachen zuzubilligen ist. Der Geschädigte kann vorher nur mit dem Kostenrisiko des § 93 ZPO klagen.

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Falls insbesondere der Geschädigter aber -wie hier die Klägerin -im Besitz von Unterlagen ist, die er gemäß § 119 Abs. 3 VVG nach ausdrücklichem Verlangen des Versicherers zur Feststellung des Schadensereignisses zur Verfügung stellen muss, kann der Versicherer (erst Recht) noch keinen Anlass zur Klage geben, solange der Geschädigte diesen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.

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Hier hatte die Beklagte aber zum Unfallhergang außer den Angaben der Klägerin keine weiteren Nachweise erhalten, obwohl die Klägerin selbst insbesondere eine Fotodokumentationen am Unfallort gefertigt hatte, aus der sich ausweislich der zwischenzeitlich eingereichten Lichtbilder (vgl. Reiter 2 des Anlagenhefts) unschwer der Versicherungsnehmer der Beklagten als Unfallbeteiligter entnehmen lässt. Zudem waren der Klägerin mit Rücksicht auf die Angaben in der Replik Zeugen bekannt, die sie der Beklagten bereits vorgerichtlich hätte benennen können.

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Aus welchen Gründen die Klägerin diese Zeugen erst im Gerichtsverfahren und dort erst mit der Replik benannte und die Fotodokumentation mit Schriftsatz vom 10.07.2019, eingegangen am 15.07.2019, zur Akte reichte, hat die Klägerin trotz des berechtigten Mitwirkungsverlangens der Beklagten nicht erklärt. Zumal ihr ausweislich des Zusatzes in der Replik, dass die Beklagte nunmehr prüfen möge, ob sie ihr Bestreiten aufrechterhalte, bewusst gewesen zu sein scheint, dass genau diese Prüfung der Beklagten mangels hinreichender Angaben vorher nicht möglich gewesen ist.

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Wie nicht zuletzt § 119 Abs. 3 VVG zeigt, hält der Gesetzgeber den Unfallgegner als Dritten im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, eigene Erkundigungen einzuziehen, so dass dieser Gefahr läuft, mit den Kosten des Prozesses belastet zu werden, wenn er die Klage auf Unterlagen und Belege stützt, die er trotz entsprechenden Verlangens des Pflichtversicherers vor Prozessbeginn diesem nicht vorgelegt hat und der Versicherer die Klage nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen sofort anerkennt (vergleiche Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, VVG § 119 Rn. 7 m.w. N., zitiert nach beck online). Genauso unbillig wäre es aber im vorliegenden Fall der umgehenden erledigenden Zahlung seitens des Versicherers nicht den gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßenden Unfallgegner sondern den Versicherer mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

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Aus diesem Grund geht auch der Einwand der Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.08.2019 dahingehend fehl, die Beklagte hätte schließlich die Möglichkeit gehabt zu regulieren und bei ihrem Versicherungsnehmer Regress zu nehmen, wenn dessen Obliegenheitsverletzung für die Regulierung oder den Umfang der Regulierung ursächlich geworden wäre. Denn es widerspricht Treu und Glauben, eine Klageveranlassung durch den Versicherer anzunehmen, wenn dieser nicht sofort und ohne eigene Prüfung, die von ihm verlangte Zahlung erbringt (vgl. dazu nur OLG Köln, Urteil vom 09.04.1973 – 10 W 11/73 m.w.N.); erst Recht wenn man selbst nach Offenlegung der Regulierungshindernisse seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Zudem zeigt bereits die gesetzgeberische Wertung des § 119 Abs. 3 VVG, dass das Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadensregulierung in diesen Fällen zurücktreten muss.

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Köln, 27.09.201917. Zivilkammer