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Landgericht Köln·16 OH 13/16·22.06.2017

Ablehnung der Fortführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen frühere Streithelferin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Fortführung eines bereits angestrengten selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin. Das Landgericht stellte fest, dass das Verfahren mit dem Entfallen der Prozessfähigkeit der bisherigen Antragsgegnerin unzulässig geworden und damit beendet sei. Eine Fortführung gegen die frühere Streithelferin wurde abgelehnt, da diese zuvor die Antragstellerin unterstützt hatte und für eine nunmehrige Verteidigerrolle widersprüchliche Verhaltensänderungen erforderlich wären.

Ausgang: Antrag auf Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin als abgewiesen; Verfahren wegen Entfall der Prozessfähigkeit des bisherigen Antragsgegners beendet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren wird unzulässig und ist beendet, wenn die Prozessfähigkeit der bisherigen Antragsgegnerin entfällt.

2

Die Fortführung eines bereits beendeten selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin ist zu versagen, wenn dadurch ein Widerspruch zum bisherigen Vortrag und Prozessverhalten der Streithelferin entstünde.

3

Die bloße Möglichkeit, eine frühere Streithelferin nach Abschluss des Verfahrens zur Antragsgegnerin zu machen, rechtfertigt nicht die Wiederaufnahme oder Fortführung eines abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens.

Tenor

In dem selbständigen Beweisverfahren

wird dem Antrag auf Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens gegen die bisherige Streithelferin der Antragstellerin abgelehnt.

Rubrum

1

Das selbständige Beweisverfahren ist hier mit Entfallen der Prozessfähigkeit der bisherigen Antragsgegnerin unzulässig geworden und war damit beendet. Eine Fortführung des bereits beendeten Verfahrens dürfte bereits vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommen.

2

Zudem dürfte einer Fortführung des Verfahrens gegen die bisherige Streithelferin entgegenstehen, dass diese sich zu bisherigem Vortrag und Prozessverhalten in Widerspruch setzen müsste, wäre sie nunmehr als Antragsgegnerin gehalten, Anträge der Antragstellerin abzuwehren, der sie zuvor als Streithelferin beistand.