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Landgericht Köln·16 O 623/90·12.10.1992

Schmerzensgeld- und Erwerbsschadenanspruch nach HWS-Schleudertrauma

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz von Erwerbsschäden nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht stellte anhand eines Sachverständigengutachtens fest, dass es zu einer vorübergehenden Verschlechterung einer vorgeschädigten HWS, jedoch zu keinem Dauerschaden gekommen sei. Es sprach dem Kläger 8.000 DM Schmerzensgeld (abzüglich Vorleistung) sowie Ersatz des Verdienstausfalls und sonstiger Kosten zu. Zinsen wurden ab Rechtshängigkeit gewährt, die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage hinsichtlich Schmerzensgeld und Ersatz des Erwerbsschadens dem Kläger stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nach § 847 BGB bei einer durch einen Unfall verursachten Körperverletzung; die Höhe bemisst sich nach Art, Schwere, Dauer und den Folgen der Beeinträchtigung.

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Führt ein Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines bereits anlagebedingten Leidens, ist das Schmerzensgeld nach dem Ausmaß dieser vorübergehenden Beeinträchtigung zu bemessen; nicht unfallbedingte Dauerschäden bleiben unberücksichtigt.

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Schadensersatz für Verdienstausfall ist für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe zu ersetzen; auch unstreitige Nebenkosten (z. B. Attestkosten, nicht gezahlte Arbeitgeberbeiträge) sind zu erstatten.

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Vorleistungen des Schädigers sind auf die jeweiligen Ansprüche anzurechnen; bereits geleistete Zahlungen sind bei der Zuerkennung zu berücksichtigen.

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Verzugszinsen sind erst ab dem Zeitpunkt zuzusprechen, ab dem Verzug im Sinne der §§ 284, 288 BGB eingetreten ist (hier ab Rechtshängigkeit).

Relevante Normen
§ 842, 847 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3 Pf1VG§ 847 BGB§ 287 ZPO§ 842 BGB§ 284 Abs. 1, 288 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger ein über den gezahlten Betrag von 4.750,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 3.250,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.12.1990 zu zahlen;

2. unter Klageabweisung im übrigen an den Kläger 4.847,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.12.1990 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,-- DM, die auch in Form einer Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.3.1989 auf der P Straße in 5000 Köln 91 ereignet hat. Dabei fuhr Herr K, P-Straße, 5000 Köln 91, auf den Pkw des Klägers auf.

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Der Hergang des Unfalls und die Verschuldensfragen sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachschaden am Fahrzeug des Klägers wurde von der Beklagten in vollem Umfange reguliert.

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Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalles ein HWS-Schleudertrauma und mußte 3 Monate lang eine sogenannte Schanz-sche Krawatte tragen. Er war vom 1.3.1989 bis 12.1.1990 zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Bescheinigung des Versorgungsamtes der Stadt Köln vom 25.4.1990 ist der Kläger zu 30 % schwerbehindert.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seinen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz des von ihm erlittenen Erwerbsschadens geltend.

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Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches trägt er vor, daß er aufgrund des Unfalls und des dadurch erlittenen schweren Schleudertraumas bis zum heutigen Tage mit gravierenden Beschwerden, wie Schmerzen im Bereich der gesamten Nackenmuskulatur, der Schulter, die bis in die Lendenregionen in beide Beine ausstrahlen, Kopfdruck, Kopfschmerzen, Konzentrations-und Sehstörungen, Schlaflosigkeit, Beeinträchtigung des Geschmacksinnes, Taubheitsgefühl, Schwindelzustände etc. leben müsse. Die ärztliche Behandlung dauere bis zum heutigen Zeitpunkt an. Aufgrund des Unfalles sei er zu 30 % schwerbehindert. Es liege ein unfallbedingter Dauerschaden vor. Auch habe der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Monaten geführt. Die Höhe des Schmerzensgeldbetrages überläßt er dem Ermessen des Gerichts, stellt sich aber einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.000,-- OM vor. In bezug auf den ihm entstanden Verdienstausfall sowie entgangene Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung und entgangene Beiträge für vermögenswirksame Leistungen macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 9.597,04 DM geltend (vgl. im einzelnen Klageschrift BI. 10 f. d.A. und Schriftsatz vom 18.3.1992 Bl. 83 f. d.A.).

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Die Beklagte hat vorgerichtlich 9.500,— DM an den Kläger gezahlt. Dieser verrechnet nunmehr diesen Betrag je zur Hälfte (je 4.750,-- DM) auf die beiden hier geltend gemachten Ansprüche. Er beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein über den gezahlten Betrag in Höhe von 4.750,-- DM hinaus hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen ab dem 3.12.1990.

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.847,04 DMnebst 4 % Zinsen seit dem 1.3.1989 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet nicht, daß dem Kläger der von ihm geltend gemachte Verdienstausfall für 3 Monate zustehe. Weiter trägt sie vor, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich für den Zeitraum von 3 Monaten, in dem er die Schanz‘sche Krawatte habe tragen müssen, unfallbedingt gewesen sei. Im übrigen beruhten die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf einer Vorschädigunng, die durch intensive sportliche Betätigung zu einer degenerativen Veränderung der unteren Halswirbelsäule geführt habe. Allein wegen dieser Vorschädigungen sei beim Kläger ein Behinderungsgrad von 30 % festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund halte sie Schmerzensgeld von lediglich 3.000,-- DM für angemessen. Die Beklagte ist der Ansicht, daß sie mit den vorgerichtlich gezahlten 9.500,-- DM die Ansprüche des Klägers bereits weit überzahlt habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 9.12.1991 (Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten gemäß der §§ 842, 847 BGB in Verbindung mit den §§ 1, 3 Pf1VG ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz des ihm aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Erwerbsausfallschadens verlangen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger durch den Verkehrsunfall vom 1.3.1989 eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat, die zu einer vorübergehenden Verschlechterung des anlagebedingten Leidens (einer degenerativen Veränderung der HWS) geführt hat. Aufgrund dieser Beschwerden war der Kläger für den Zeitraum vom 4.3.1989 bis zum 11.1.1990 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschleunigungsverletzung hat zu keiner Dauerschädigung geführt. Soweit der Kläger jetzt noch unter Beschwerden leidet, sind diese nicht Unfallfolge sondern Folge des festgestellten anlagebedingten Leidens. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 9.12.1991 (B1. 66 ff. d.A.) festgestellt. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Ergebnisse dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

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Auf der Grundlage des Gutachtens ergibt sich für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche folgendes:

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1.

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Gemäß § 847 BGB kann der Kläger für die aufgrund des Verkehrsunfalls erlittene Verletzung ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Hinsichtlich der Höhe dieses Schmerzensgeldes hält das Gericht einen Betrag von insgesamt 8.000,-- DM für angemessen. Nach Abzug der bereits gezahlten 4.750,-- DM waren dem Kläger daher noch 3.250,-- DM zuzusprechen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages war im Rahmen des § 287 ZPO zu berücksichtigen, daß sich bei dem Kläger aufgrund der mittelschweren Beschleunigungsverletzung (vgl. Bl. 15 des Gutachtens 2. Absatz, Bl. 73 d.A.) lediglich eine vorübergehende Verschlechterung eines anlagebedingten Leidens nämlich die degenerative Veränderung der HWS, eingestellt hat Die unfallbedingte Verletzung hat zu keinem Dauerschaden geführt und insoweit können auch jetzt noch bestehende Beschwer den nicht darauf zurückgeführt werden. Andererseits war zu berücksichtigen, daß der Kläger über einen Zeitraum von 3 Monaten die sogenannte Schanz-sche Krawatte tragen mußte und immerhin 10 Monate unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Andererseits konnte sich nach den Feststellungen des Gutachters die jetzt bestehende 30 %ige Schwerbehinderung nicht auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken. Insoweit mußte das Gericht unter der Vorstellung des Klägers bleiben.

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Nach Heranziehung vergleichbarer Fälle (vgl. Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge, 15. Aufl.) war der Schmerzensgeldbetrag in einem Bereich von 5.000 bis 10.000,-- DM anzusetzen. Durch Urteil vom 9.6.1989 hatte das OLG München (Nr. 427) der Geschädigten für ein Schleudertrauma bei vorgeschädigter Wirbelsäule ein Schmerzensgeld von 5.000,-- DM zugesprochen. Mit Urteil vom 8.5.1984 (Nr. 497) war — ebenfalls vom OLG München — dem Geschädigten für ein erlittenes hochgradiges HWS—Schleudertrauma ein Schmerzensgeld von 7.000,-- DM zuerkannt worden. Im Unterschied zu diesen beiden Fällen ist bei dem Kläger kein Dauerschaden eingetreten. Dennoch ist hinsichtlich der Höhe von einem veregleichbaren Fall auszugehen, da der Kläger für eine wesentlich längere Zeit die Schanz’sche Krawatte tragen mußte und 10 Monate lang zu 100 % arbeitsunfähig war. Der weitere Fall (Nr. 580), auf den der Kläger mit Schriftsatz-vom 29.9.1992 ausdrücklich hingewiesen hat, und in dem dem Geschädigten durch Urteil des LG Braunschweig vom 30.9.81 10.000,-- DM Schmerzensgeld zugesprochen worden sind, unterscheidet sich von dem hier vorliegenden bereits dadurch, daß sich der Kläger nicht in stationärer Behandlung befunden hat und von ihm jetzt noch empfundene Beschwerden in keinem Fall auf den Verkehrsunfall vom 1.3.1989 zurückgeführt werden können. Im übrigen erscheint die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig - was die Höhe des Schmerzensgeldbetrages angeht - vereinzelt geblieben zu sein. Das Gericht ist daher der Auffassung, daß es - auch was die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes angeht - eine Entscheidung im oberen Bereich des hier Angemessenen getroffen hat. Bereits aus diesem Grunde kann daher dem vom klägerischen Rechtsanwalt im Termin vom 22.9.1992 vorgebrachten Argument, aus Gründen der Geldentwertung müsse das Schmerzensgeld über den vergleichbaren Fällen der Hack'schen Tabelle liegen, nicht gefolgt werden, zumal die dem Fall Nr. 427 zugrundeliegende Entscheidung (auch erst) aus dem Jahre 1989 stammt.

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Nach alledem geht das Gericht von der Angemessenheit des hierzugesprochenen Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,-- DM aus.

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2.

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Der Kläger hat gemäß § 842 BGB desweiteren einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 1.3.1989 bis 11.1.1990 entstanden ist.

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Hierbei handelt es sich zum einen um den - im übrigen der Höhe nach unstreitigen - Verdienstausfallschaden (Differenz zwischen Nettoeinkommen und Krankengeld). Diesen kann der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für 10 Monate und nicht nur wie die Beklagte geltend gemacht hat für 3 Monate verlangen. Der Anspruch ist daher in Höhe von 6.725,88 DM begründet. Hinzu kommen die ebenfalls unstreitigen Attestkosten in Höhe von insgesamt 135,70 DM sowie die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 1.877,26 DM und nicht erbrachte Vermögenswerte Leistungen in Höhe von 858,-- DM. Nach Abzug der hierauf bereits geleisteten 4.750,-- DM durch die Beklagte verbleibt dem Kläger daher noch ein Anspruch auf 4.847,04 DM.

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In bezug auf die geltend gemachten Zinsen waren diese jedoch erst ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 3.12.1990 zuzusprechen, da erst ab diesem Zeitpunkt von einer wirksamen Inverzug-setzung gemäß der § 284 Abs. 1, 288 BGB auszugehen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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Was die Zuvielforderung an Zinsen durch den Kläger angeht, so war diese verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt. In bezug auf das Schmerzensgeld hing die Höhe von einer Festsetzung durch richterliches Ermessen ab, so daß die Kosten gemäß § 92 Abs. 2 2. Halbsatz ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen waren. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift von einer Vorstellung von 12.000,-- DM ausgegangen ist, handelt es sich nicht um eine verbindliche Mindestforderung, die sich auf die Kostenentscheidung bzw. den Streitwert ausgewirkt hätte.