Unwirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe bei freiem Mitarbeiter
KI-Zusammenfassung
Der freiberufliche Kläger verlangt Zahlung offener Rechnungen; die Beklagte setzte eine Vertragsstrafe wegen angeblichen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot entgegen. Das Gericht gab der Klage statt und verneinte eine Aufrechnung mit der Vertragsstrafe. Die Wettbewerbsverbots- und Vertragsstrafenklausel ist nach § 74 Abs. 2 HGB, § 309 Nr. 6 und § 307 BGB unwirksam; zudem ist das Vertragsverhältnis faktisch beendet gewesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung offener Rechnungen stattgegeben; aufrechenungsweise geltend gemachte Vertragsstrafe als unwirksam verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nach § 74 Abs. 2 HGB gegenstandslos, wenn keine Vereinbarung über eine Karenzentschädigung getroffen wurde; die Vorschrift ist auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anwendbar.
Eine vorformulierte Vertragsstrafenregelung, die das Vertragslösungsverhalten des anderen Teils sanktioniert, ist nach § 309 Nr. 6 BGB (früher § 11 Nr. 6 AGBG) unwirksam.
Bestimmungen, die für jede Zuwiderhandlung eine pauschale hohe Vertragsstrafe ohne Differenzierung nach Schwere des Verstoßes vorsehen, sind nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Wenn ein Rahmenvertrag faktisch beendet ist (keine weiteren Vermittlungen, nahtlose Fortsetzung der Tätigkeit über Dritte), kann sich der Verwender nicht nach Treu und Glauben auf dessen formales Fortbestehen berufen.
Gegen berechtigte Zahlungsansprüche kann nicht mit einer unwirksamen Vertragsstrafe aufgerechnet werden; Aufrechnung setzt eine durchsetzbare Gegenforderung voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.082,71 € nebst 8 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 0,92 € seit dem 21.04.2003 sowie aus 11.629,15 € seit dem 21.05.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war als freiberuflicher Unternehmensberater/Projektleiter aufgrund eines bis heute nicht gekündigten Rahmenvertrages vom 15.03.2000 (Bl. 38 ff GA) für die Beklagte tätig und bezog aus dieser Tätigkeit ca. 90 % seiner Einnahmen. In Ziffer 5. des Rahmenvertrages waren die "Verpflichtungen nach Vertragsbeendigung" geregelt. Es heißt dort:
"5.1 [...] Deshalb verpflichtet sich der Vertragspartner, innerhalb des Vertragsverhältnisses sowie 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für solche Kunden, mit denen er während der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit für die Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar in Verbindung gestanden hat, als solcher insbesondere Kontaktgespräche geführt hat oder bei denen er im Rahmen der Durchführung eines Auftrages der Gesellschaft tätig geworden ist, weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung direkt oder mittelbar tätig zu werden, es sei denn, die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Gesellschaft liegt dem Vertragspartner vor.
5.2 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Pos. 5.1 übernommenen Verpflichtungen hat der Vertragspartner eine sofort fällige Konventionalstrafe von 30.000,-- DM je Kunde an die Gesellschaft zu zahlen. Hierdurch werden evt. Ansprüche auf Erfüllung und/oder Schadenersatz nicht berührt"
Die Beklagte stand in vertraglichen Beziehungen zu der Fa. Z Information Systems (im folgenden: Z). Diese nahm ab März 2000 über die Beklagte die Dienste des Klägers als Projektleiter in Anspruch, wobei er zuletzt bis zum 31.03.2003 von der Fa. Z an die Z D 2 GmbH untervermittelt worden war. Für andere Firmen als die Z bzw. die Z D 2 GmbH war der Kläger nicht tätig. Seit dem 01.04.2003 ist der Kläger dort über einen anderen Personalvermittler, ohne Beteiligung der Beklagten fortlaufend tätig. Vorausgegangen waren direkte Kontakte des Klägers zu der Z D 2 GmbH, die ihn weiter beschäftigen, jedoch zu der Beklagten keine Geschäftsbeziehung aufnehmen wollte. Demgegenüber bat der Kläger vergeblich um Berücksichtigung der Beklagten bei der Neubeauftragung.
Der Kläger macht mit der Klage den Betrag aus seiner Rechnung vom 31.03.2003 in Höhe von 11.629,15 € für seine Tätigkeit im Monat März 2003 geltend, desweiteren einen offenen Betrag von 0,92 € aus seiner Rechnung vom 06.03.2003 betreffend seine Tätigkeit in Februar 2003. Desweiteren macht er kapitalisierte Verzugszinsen in Höhe von 452,64 € wegen verspäteten Ausgleichs vorhergehender Rechnungen geltend (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in der Klageschrift und die Berechnung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27.07.2004 auf Bl. 120 GA verwiesen). Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 15.338,76 € verwirkt und rechnet mit dieser Gegenforderung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, die Vertragsstrafenregelung sei unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.082,71 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 0,92 € seit dem 21.04.2003 sowie aus einem weiteren Betrag von 11.629,15 € seit dem 21.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger habe die wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.01.2004 Zeugenbeweis erhoben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2004 (Bl. 85 ff GA) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Den zugrundeliegenden Vortrag – vereinbarter Zinssatz von 10 % bei Zahlungsrückständen – hat der Kläger in der Folge aber nicht aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 11.630,07 € aus § 611 BGB aufgrund seiner Rechnungen vom 06. und 31.03.2003, die in dieser Höhe unstreitig unbeglichen und auch der Höhe nach nicht bestritten sind.
2. Die zuerkannten Zinsen – auch soweit kapitalisiert geltend gemacht - sind nach den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers zu Rechnungsstellung, Zahlungseingängen sowie seiner im einzelnen dargestellten Zinsberechnung nicht entgegengetreten.
3. Gegen die berechtigten Ansprüche des Klägers kann die Beklagte nicht mit einem Gegenanspruch auf Vertragsstrafe aufrechnen. Die Vertragsstrafenregelung in Ziff. 5.2. des Rahmenvertrages ist gegenstandslos, weil das der Regelung zugrundeliegende Wettbewerbsverbot unwirksam ist und die Vertragsstrafenregelung den Kläger überdies unangemessen benachteiligt.
a) Soweit in dem Rahmenvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, ist dies gem. § 74 Abs. 2 HGB gegenstandslos, weil keine Karenzentschädigung vereinbart worden ist. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Handlungsgehilfen, sondern wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auf alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen sowie auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anwendbar; fehlt eine Vereinbarung über eine Karenzentschädigung, braucht sich ein solcher Mitarbeiter nicht an das Wettbewerbsverbot zu halten und fehlt es zugleich an einer Grundlage für eine Vertragsstrafe (vgl. BGH NJW 2003, 1864; OLG Köln – 27 U 19/04 -, bei den Akten; OLG München, NJW-RR 1998, 393). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Daß der Kläger trotz seiner formalen Selbständigkeit faktisch wirtschaftlich abhängig von der Beklagten war, ist unstreitig und ergibt sich daraus, daß er über Jahre bei nur einem einzigen Auftraggeber vollzeitig eingesetzt war und hieraus ca. 90 % seiner Einnahmen erzielt hat. Faktisch ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2000 auch beendet. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Vertragsverhältnis dauere ungekündigt fort und deswegen gehe es vorliegend um ein Wettbewerbsverbot während eines laufenden Vertrages, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Der Rahmenvertrag stellt ohne Ausfüllung durch konkrete Projekteinzelverträge nichts weiter als eine leere Hülle dar. Der Kläger hat durch die Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Z D 2 GmbH ab 01.04.2003 über einen anderen Personalvermittler deutlich zu erkennen gegeben, daß er sich von dem Vertrag mit der Beklagten lösen will. Er war zuvor – durch die Beklagte mittelbar über die Z vermittelt – nur für diesen einzigen Kunden vollzeitig tätig, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat. Es ist seit Auslaufen des einzigen Projekteinzelauftrages mit dem 31.03.2003 – offenbar im stillschweigenden Einvernehmen der Parteien – zu keiner einzigen weiteren Vermittlung des Klägers aufgrund des Rahmenvertrages gekommen. Es ist der Beklagten deswegen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das rein formale Fortbestehen des Rahmenvertrages zu berufen. Folge ist, daß die faktische Beendigung des Rahmenvertrages ab dem 01.04.2003 nicht anders zu behandeln ist, als sei der Rahmenvertrag wirksam gekündigt worden. Dann ist aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegeben und die Vertragsstrafe gem. § 74 Abs. 2 HGB unwirksam.
b) Die Vertragsstrafenregelung ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 6 AGBG (jetzt § 309 Nr. 6 BGB) unwirksam. Hiernach ist das Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe zugunsten des Verwenders für den Fall, daß sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst, unwirksam. Es ist unstreitig, daß es sich bei dem Rahmenvertrag um von der Beklagten zur vielfachen Verwendung vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Jedenfalls hat die Beklagte auf den Hinweisbeschluß vom 06.07.2004, in dem seitens des Gerichts die Vorschrift des § 9 AGBG ausdrücklich angesprochen worden ist, insoweit nicht klarstellend reagiert. Der Kläger war aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Verträge über einen Zeitraum von drei Jahren nur bei einem einzigen Kunden beschäftigt. Indem er diese Beschäftigung nahtlos unter Inanspruchnahme einer anderen Personalvermittlung fortgesetzt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich von den Verträgen mit der Beklagten lösen will und daß er hinsichtlich dieses (einzigen) Kunden nicht weiter zur Erfüllung des Rahmenvertrages bereit war. Nach § 11 Nr. 6 AGBG bzw. § 309 Nr. 6 BGB darf eine solche Lösung vom Vertrag nicht durch eine Vertragsstrafe sanktioniert werden (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1508).
c) Schließlich verstößt die Vertragsstrafenregelung – sowohl ein vertragliches wie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot betreffend - gegen die Generalklausel des § 9 AGBG bzw. des 307 BGB, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt. Denn Ziff. 5.2 des Rahmenvertrages sieht ohne jede Differenzierung nach der Schwere des Verstoßes und dem Grad der Beeinträchtigung der Beklagten eine Vertragsstrafe von 30.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor. Jedes vertragswidrige Tätigwerden des Klägers wäre sanktioniert, so daß auch bei ganz geringfügigen Verstößen des Klägers – so etwa schon bei einem Tätigwerden für den Kunden für nur eine Stunde oder einen Tag ohne Vermittlung durch die Beklagte oder ihre schriftliche Genehmigung – der Kläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000 DM verpflichtet wäre. Mag die Strafe ihrer Höhe nach an sich noch in angemessenem Verhältnis zu dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst des Klägers stehen, so wird durch die vorgenannten Beispiele deutlich, daß sie dennoch bei nur ganz geringfügigen Verstößen, welche nach dem Vertragswortlaut ebenfalls sanktioniert sind, exorbitant und unangemessen wäre (vgl. hierzu OLG München, NJW-RR 1998, 393).
Nach allem ist die Vertragsstrafenregelung unwirksam und stehen der Beklagten keine aufrechenbaren Gegenforderungen gegen die berechtigten Forderungen des Klägers zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: