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Landgericht Köln·16 O 571/06·17.12.2007

Auskunft über Prämien von Lebensversicherungen zur Pflichtteilsergänzung

ZivilrechtErbrechtPflichtteilsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Erbin Auskunft über Zuwendungen des Erblassers, insbesondere zu Lebensversicherungen, zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Vorlage von Verzeichnissen über erhaltene Schenkungen und die vom Erblasser gezahlten Prämien (1995–2005), weist jedoch die weitergehende Offenlegung der ausgezahlten Versicherungssummen zurück. Begründend stellt das Gericht fest, dass Versicherungsauszahlungen grundsätzlich außerhalb des Nachlasses stehen und bei Pflichtteilsergänzung nur die vom Erblasser entrichteten Prämien als Schenkung relevant sind; Ausnahmen erfordern konkrete Anhaltspunkte.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Auskunft über vom Erblasser gezahlte Prämien angeordnet, weitergehende Offenlegung der ausgezahlten Versicherungssummen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen der Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten erfolgen grundsätzlich außerhalb des Nachlasses und gehören nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlassvermögen.

2

Bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen einer auf einen Dritten lautenden Lebensversicherung sind regelmäßig nicht die ausgezahlten Versicherungssummen, sondern nur die vom Erblasser geleisteten Prämien als Schenkung zu berücksichtigen.

3

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfasst die Offenlegung der vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien; eine Verpflichtung zur Offenlegung der ausgezahlten Versicherungssumme besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Zurechnung zum Nachlass (z. B. Abtretung oder Bank als Bezugsberechtigter).

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach § 708 Ziffer 1 ZPO erfolgen.

Relevante Normen
§ 2314 BGB§ 307 ZPO§ 2325 BGB§ 330 BGB§ 167 VVG§ 708 Ziffer 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

a) durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Schenkungen, die sie von dem am 24.08.2005 Dr. T im Zeitraum vom 24.08.1995 bis zum 24.08.2005 erhalten hat, insbesondere über unentgeltliche einschließlich teilunentgeltliche Zuwendungen durch Verträge zugunsten Dritter wie zum Beispiel Lebensversicherungen und

b) durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sämtlich Zuwendungen, die sie von dem am 24.08.2005 verstorbenen Dr. T durch Verträge zugunsten Dritter wie zum Beispiel Lebensversicherungen im Zeitraum zwischen 24.08.1995 bis zum 24.08.2005 und danach erhalten hat.

Wegen des weitergehenden Auskunftsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 24.08.2005 verstarb der zuletzt in Pulheim wohnhafte Dr. T, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bergheim vom 17.01.2006 – 11 VI 11/06 – ist der Erblasser zu ¾ von seiner Ehefrau, der Beklagten, sowie zu 1/8 von seiner Mutter, der Klägerin und zu je 1/16 von seinen Geschwistern W und V beerbt worden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und verlangt insoweit von der Beklagten Auskunft. Diese hat den Auskunftsanspruch, soweit er tenoriert worden ist, anerkannt. Die Klägerin verlangt darüber hinausgehend betreffend Lebensversicherungen des Erblassers von der Beklagten den Namen, der die Lebensversicherung auszahlenden Institute, ferner die Versicherungs- bzw. Kontonummer und der ausgezahlte Betrag.

3

Die Beklagte beantragt insoweit Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

5

Der Anspruch, soweit er tenoriert wurde, beruht auf den §§ 2314 BGB 307 ZPO.

6

Ein weitergehender Auskunftsanspruch, so wie ihn die Klägerin geltend macht, steht ihr dagegen nicht zu.

7

Zahlungen der Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung erfolgt grundsätzlich außerhalb des Nachlasses aufgrund eines Vertrages unter Lebenden §§ 330 BGB, 167 VVG. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ohne rechtliche Bedeutung sind. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung werden im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB bei einer Lebensversicherung des Erblassers zugunsten eines Dritten nicht die gesamten Leistungen des Versicherers, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung behandelt. Daher ist die Beklagte verpflichtet, über diese Prämien der Klägerin Auskunft zu erteilen.

8

Dagegen ist sie nicht verpflichtet, die an sie ausgezahlte Versicherungssumme im Rahmen dieses Rechtsstreits zu offenbaren. Zwar kann auch die effektiv ausgezahlte Versicherungssumme im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsanspruch bedeutsam sein, nämlich dann, wenn die Versicherungen an eine kreditgebende Bank abgetreten oder diese selbst bezugsberechtigt ist. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme sind jedoch nicht ersichtlich.

9

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 1 ZPO.