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Landgericht Köln·16 O 456/24·24.10.2025

Unfallersatz-Mietwagen: 20%-Zuschlag, Haftungsreduzierung und Zusatzfahrer erstattungsfähig

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln hatte über aus abgetretenem Recht geltend gemachte Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Streitig waren insbesondere Aktivlegitimation, die Erforderlichkeit der langen Mietdauer sowie Zuschläge/Nebenkosten. Das Gericht bejahte die wirksame Abtretung, schätzte den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste und erkannte einen 20%-Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen an. Es sprach zudem Kosten für Haftungsreduzierung, Zustellung/Abholung und Zusatzfahrer zu, nahm aber einen Abzug ersparter Eigenaufwendungen (4%) vor; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich; Mietwagenkosten nebst Nebenforderungen zugesprochen, jedoch mit Abzug ersparter Aufwendungen und im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall können gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anhand eines arithmetischen Mittels aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel nach § 287 ZPO geschätzt werden.

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Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier: 20%) ist erstattungsfähig, wenn unfallbedingte Mehrleistungen oder -risiken des Vermieters (insbesondere Vorfinanzierung und ungewisse Mietdauer) die Mehrkosten als erforderlich erscheinen lassen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 BGB) hinsichtlich der Anmietdauer trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

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Kosten einer Haftungsreduzierung/Vollkaskoschutzes ohne Selbstbeteiligung sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit sie nicht bereits in Normaltarifen eingepreist sind, weil der Mieter während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

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Kosten für einen Zusatzfahrer sind erstattungsfähig, wenn das Mietfahrzeug auch für die Nutzung durch weitere Fahrer angemietet wird; es kommt weder auf die tatsächliche Nutzung durch den Zusatzfahrer noch auf eine besondere Notwendigkeit an.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 398 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 242 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.510,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2024 sowie 745,40 € anwaltliche Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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16 O 456/24

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Landgericht Köln

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IM NAMEN DES VOLKES 

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Urteil 

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In dem Rechtsstreit

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hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln

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auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2025

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durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter

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für Recht erkannt: 

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.510,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2024 sowie 745,40 € anwaltliche Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

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Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

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Die Klägerin [, die T. GmbH,] betreibt ein Mietwagenunternehmen und macht Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend.

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Am 10.06.2022 erlitt das Fahrzeug [der Automarke] R. [Nennung der konkreten Modellreihe], Hubraum 1229 ccm, Leistung 63 kW einen Verkehrsunfall, der durch den Fahrer eines bei der Beklagten [, der G. DAC,] versicherten PKW allein verursacht wurde. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Der Zeuge P. O. als "Mieter 1" und der Zeuge F. O. als "Mieter 2" mieteten vom 10.06.2022 bis zum 28.09.2022 für 111 Tage zunächst [ein Fahrzeug der Automarke] M. [Nennung der konkreten Modellreihe] und anschließend [ein Fahrzeug der Automarke] Y. [Nennung der konkreten Modellreihe] bei der Klägerin an (vgl. Mietverträge Bl. 15 u. 16 d.A.).

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Der Zeuge F. O. unterschrieb im Namen des Zeugen P. O. eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin, wegen deren Inhalts auf Blatt 18 d.A. verwiesen wird. Am 31.03.2025 unterschrieb der Zeuge zudem eine Abtretungserklärung im eigenen Namen (Bl. 115 d.A.).

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Die Klägerin stellte dem Zeugen P. O. Mietwagenkosten von insgesamt 11.512,67 € in Rechnung (Bl. 17 d.A.). Die Beklagte zahlte hierauf vorgerichtlich an die Klägerin 1.820,22 €.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 8.799,08 €. Insoweit macht sie Mietwagenkosten von 6.020,48 €, einen 20%Aufschlag von 1.204,10 €, Kosten für die Haftungsreduzierung von 2.036,85 €, Zustell- und Abholkosten von 60,28 € und Kosten für einen Zusatzfahrer von 1.297,59 € abzgl. der vorgerichtlich geleisteten 1.820,22 € geltend (vgl. Bl. 13 d.A.).

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein 20%-Aufschlag auf die Mietwagenkosten zustehe und dass die Kosten für die Haftungsreduzierung und den Zusatzfahrer erstattungsfähig sind.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.799,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2024 sowie € 745,40 anwaltliche Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet überdies, dass der Geschädigte finanziell nicht in der Lage war, sich zeitnah ein Ersatzfahrzeug aus eigenen Mitteln oder aus einer Finanzierung anzuschaffen. Die Beklagte ist der Meinung, dass sich der Geschädigte ersparte Aufwendungen in Höhe von mindestens 15% anrechnen lassen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P. und F. O.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2025 (Bl. 190 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer

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Mietwagenkosten in Höhe von € 8.510,10 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB. Darüberhinausgehende Ansprüche hat sie nicht, weil sie sich ersparte Aufwendungen des Geschädigten entgegenhalten lassen muss.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

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Allerdings ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Unfallzeitpunkt nicht der Zeuge P. O. Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern der Zeuge F. O.. Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge P. O. dem Zeugen F. O. seit dem Jahr 2013 das geschädigte Auto dauerhaft überlassen hatte. Der Zeuge P. O. hat erklärt, dass er seinem Sohn das Fahrzeug „praktisch gesehen […] quasi geschenkt“ gehabt habe. Das Fahrzeug sei „effektiv“ nicht mehr sein Fahrzeug gewesen. Der Zeuge F. O. hätte es auch verkaufen und den Erlös behalten dürfen. Der Zeuge P. O. habe „mit dem Auto schlichtweg nichts mehr zu tun gehabt“ und nur noch die Versicherung sei auf seinen Namen gelaufen. Ansonsten habe das Fahrzeug seinem Sohn gehört. Die Aussage des Zeugen F. O. steht damit in Einklang. Auch wenn kein förmlicher Vertrag geschlossen worden sei, habe es sich so angefühlt, dass das Fahrzeug ihm geschenkt worden sei. Nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre lag darin eine zwischen den Zeugen vollzogene Schenkung vor. Der Zeuge F. O. war im Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer.

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Die Ersatzansprüche sind deshalb zunächst in seiner Person entstanden. Der Zeuge hat den Mietvertrag als zweiter Mieter auch im eigenen Namen unterschrieben, sodass (auch) ihm die Mietwagenkosten entstanden sind. Dass die Rechnung auf den Namen seines Vaters lief, der ebenfalls Mieter war, steht dem nicht entgegen.

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Der Zeuge F. O. hat am 31.03.2025 auch seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 115 d.A.). Die Abtretungserklärung ist wirksam und hinreichend bestimmt. Eine entsprechende Auslegung ergibt, dass die Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfall gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten werden. Dass in dem Dokument als Versicherer [die "Q. GmbH"] genannt ist, steht dem nicht entgegen (§§ 133, 157, 242 BGB). Bei dieser handelt es sich um den als Schadensregulierer in Deutschland tätigen Repräsentanten der Beklagten in Deutschland (Bl. 79 d.A.).

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Die Mietkosten sind dem Grunde nach für die gesamte geltend gemachte Mietdauer erstattungsfähig. Sie waren für die Dauer des Fahrzeugausfalls erforderlich. Dass der Zeuge F. O. gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 Abs. 2 BGB hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, NJOZ 2010, 2652, Rn. 12) nicht beweisen können.

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Der Zeuge F. O. hat insoweit glaubhaft ausgesagt, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum finanziell nicht in der Lage war, ein neues Fahrzeug zu finanzieren. Er hat insoweit nachvollziehbar berichtet, dass die Preise für entsprechende Fahrzeuge für ihn zu hoch gewesen seien. Eine Kreditanfrage sei negativ beschieden worden. Am 10.06. habe er einen Kontostand [in Höhe von lediglich wenigen hundert Euro] gehabt und am 28.09. einen Kontostand [im Minus]. Erst nachdem die Versicherung eine Teilzahlung geleistet und er zum Geburtstag Geld erhalten habe, habe er sich das neue Fahrzeug leisten können. Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Sie ist detailliert und der Zeuge hat Erinnerungslücken frei eingeräumt. Der Zeuge war nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts stets darauf bedacht, nur tatsächlich Erlebtes und Erinnertes zu berichten.

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Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit kann dem Zeugen nach dem Vorstehenden nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, als er über seinen Anwalt am 24.06.2022 der Beklagten mitgeteilt hat, dass er finanziell nicht in der Lage ist, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und er einen Mietwagen in Anspruch nimmt (Bl. 32 d.A.).

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Der Höhe nach sind die geltend gemachten Mietwagenkosten erstattungsfähig. Die Klägerin muss sich aber ersparte Einwendungen des Zedenten anrechnen lassen.

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a) Grundtarif

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Das Gericht schätzt die Angemessenheit der Mietwagenkosten auf Grundlage des arithmetischen Mittels der in der sog. Schwacke-Liste und im vom Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation erhobenen Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland („Fraunhofer-Tabelle“) enthaltenen Normaltarife (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12). Dabei stellt das Gericht bei der Schwacke-Liste auf das arithmetische Mittel ab und bricht die höchste Zeiteinheit auf einen Tageswert herunter, der dann mit der Mietdauer multipliziert wird. Bei der Fraunhofer-Tabelle wird entsprechend auf den Tagespreis des 7-Tage-Wertes abgestellt. Auf dieser Grundlage ist die Berechnung der Mietwagenkosten durch die Klägerin auf Seite 6 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) korrekt. Es ergibt sich für die Dauer der Mietzeit ein ortsüblicher Tarif von 6.020,48 €.

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b) 20%iger Zuschlag Unfallersatztarif

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Der von der Klägerin angesetzte 20%ige Aufschlag auf den Grundtarif ist berechtigt. Die Berechtigung eines 20%igen Aufschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen hängt davon ab, ob Mehrkosten auf Leistungen oder Risiken des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden, und die infolgedessen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, Rn. 18, zit. nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14, Rn. 17, zit. nach juris). Solche unfallbedingten Mehrleistungen können bei einer Eil- und Notsituation entstehen. Sie können aber auch bei der Anmeldung eines Ersatzfahrzeuges entstehen und insbesondere in der Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen liegen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer anderen Art der Vorleistung verpflichtet ist, oder in der flexiblen Laufzeit des Mietvertrages, wenn die genaue Reparaturdauer noch nicht bekannt ist (vgl. OLG Köln a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat die Mietwagenkosten vorfinanziert und die Laufzeit der Anmietung war bei Anmietung noch nicht bekannt. Daraus ergibt sich ein Aufschlag von 1.204,10 € auf die Mietwagenkosten.

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c) Abzug für ersparte Aufwendungen

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Die Klägerin muss sich aber einen Abzug für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Zwar fällt ein solcher Abzug grundsätzlich dann weg, wenn ein Mieter ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmietet als das geschädigte. Dass dies der Fall war, hat die Klägerin aber nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht dargelegt, dass die [vorgenannten Fahrzeuge der Automarken M. und Y.] der Mietwagenklasse 1 unterfielen. Dass nur die Mietwagenklasse 1 tatsächlich abgerechnet wurde, ist insoweit ohne Belang. Entscheidend ist, was angemietet wurde.

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Das Gericht schätzt die Höhe der ersparten Aufwendungen auf 4% der Mietwagenkosten (vgl. OLG Köln, NJOZ 2014, 889). Die Mietwagenkosten betrugen hier 7.224,58 € (6.020,48 € + 1.204,10 €). Daraus ergibt sich ein Abzug für ersparte Aufwendungen von 288,98 €.

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d) Kosten für die Haftungsreduzierung

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Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360; NJW 2005, 1041; OLG Köln, NJOZ 2014, 889). Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem für den Mieter ungewohnten angemieteten Ersatzwagen ist insoweit grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (vgl. OLG Köln, NJOZ 2014, 889). Mangels Angaben in der Fraunhofer-Tabelle ist die Angemessenheit der Kosten für die Haftungsreduzierung anhand der Angaben in der Schwacke-Liste zu bewerten, wobei auch insoweit das arithmetische Mittel anzusetzen ist. Danach ergeben sich für den Mietzeitraum Kosten in Höhe von 2.036,85 € (111 x 18,35 €).

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e) Zustell- und Abholkosten

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Die Zustell- und Abholkosten sind ebenfalls erstattungsfähig. Auch ihre Angemessenheit richtet sich nach dem in der Schwacke-Liste angegebenen arithmetischen Mittel. Danach ergeben sich Kosten von 60,28 €.

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f) Zusatzfahrer

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Schließlich sind auch die Kosten für den Zusatzfahrer erstattungsfähig. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Es gehört grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeugs, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Diese Möglichkeit wird durch die Angabe des Zweitfahrers zumindest eingeschränkt wiederhergestellt. Dass sich der Geschädigte insoweit auch hätten anderweitig behelfen oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 II BGB nichts (vgl. OLG Köln, NJOZ 2014, 889). Entsprechend der Schwacke-Liste sind insoweit Kosten von 1.297,59 € erstattungsfähig (111 x 11,69 €).

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f) Zusammenfassung

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Aus dem Vorstehenden ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in nachstehendem Umfang:

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Grundtarif:   6.020,48 €
20%-Aufschlag:+ 1.204,10 €
ersparte Aufwendungen-    288,98 €
Haftungsreduzierung+ 2.036,85 €
Zustell- u. Abholkosten+      60,28 €
Zusatzfahrer+ 1.297,59 €
____________________________________ Gesamt:                10.330,32 € abzgl. Zahlung: -    1.820,22 € ____________________________________ Rest:                       8.510,10 €
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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte aus Verzug. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Streitwert: 8.799,08 €