LG Köln: Teilweise stattgegeben – Haftungsquote bei unklarer Vorfahrt und Geschwindigkeitsüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht erkennt eine Teilschuld der Beklagten (30 %) und begründet die Quote mit unklarer Unfallsituation und einem Mitverschulden des Klägers durch Geschwindigkeitsüberschreitung. Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale werden erstattet; weitere Forderungen bleiben abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatzanspruch des Klägers zu 30 % bewilligt, weitere Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklarer Unfalllage, in der ein Vorfahrtsverstoß des anderen Beteiligten nicht nachgewiesen ist, haftet der Vorfahrtsberechtigte regelmäßig nur in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr.
Eine festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Geschädigten erhöht dessen Betriebsgefahr und führt zu einer entsprechenden Mithaftung; bei einer Überschreitung von 10–30 % ist typischerweise ein Mithaftungsanteil von einem Fünftel bis einem Drittel zu berücksichtigen.
Sachverständigenkosten und zumutbare Unkostenpauschalen sind ersatzfähig, wenn die Entstehung bzw. die Zahlung nachgewiesen ist.
Ansprüche auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie dem tatsächlich begründeten Zahlungsanspruch (quotiertem Streitwert) entsprechen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.511,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrages von 102,37 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 00.00.00 um 10.23 Uhr auf der L-Straße/Ecke B-Straße in 51105 Köln ereignete.
Der Kläger befuhr die L-Straße mit seinem Krad in Fahrtrichtung U-Straße. Der Beklagte zu 1) befuhr zur gleichen Zeit die Straße B-Straße in Richtung L-Straße mit dem VW Golf des Beklagten zu 2). Die Straße B-Straße mündet in die L-Straße. Die Vorfahrt ist an der Einmündung nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Rechts von dem Beklagten zu 2) aus betrachtet, befand sich am Unfalltag eine hohe Hecke, die erst kurz vor der Straßenkreuzung endete. Für den Beklagten zu 1) kam der Kläger von rechts.
Der Kläger führte eine Vollbremsung durch, hierbei kam er mit dem Krad zu Fall und blieb im Kreuzungsbereich unter seinem Krad liegen. Das Krad wurde bei dem Unfall beschädigt, es entstand Reparaturschaden in Höhe von 2633,39 € netto. Die Sachverständigenkosten beliefen sich auf einen Betrag von 380,50 €. Darüber hinaus machte der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schulterluxuation sowie eine Major-Fraktur, die nicht operabel ist und einer konservativen Behandlung bedurfte.
Mir Schreiben vom 12.10.2005 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) auf, ihm 5.038,44 zu zahlen, unter Fristsetzung bis zum 26.10.2005.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund des Unfallereignisses 16 Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe nach dem Unfall unter Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen gelitten. Hierfür fordert er die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 2.000,00 €.
Er habe die Kosten für das Sachverständigengutachten ausgeglichen. Die geforderte Unkostenpauschale sei üblich und angemessen.
Er habe die L-Straße mit angepasster Geschwindigkeit unter 30 km/h befahren, als der Beklagte zu 1) mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) plötzlich aus der Straße B-Straße herausgefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei dabei fast vollständig auf die L-Straße eingebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger allenfalls 7 m von der Einmündung entfernt befunden.
Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall und noch vor dem Eintreffen der Polizei in die B-Straße zurückgesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.038,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.038,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2005 zu zahlen.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrags von EUR 278,054 freizustellen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrags von EUR 278,054 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe die Straße B-Straße mit Schrittgeschwindigkeit befahren und an der Sichtlinie zur L-Straße angehalten, um dem zügig heranfahrenden Kläger Vorfahrt zu gewähren. Der Kläger habe das Krad ohne Veranlassung stark gebremst.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und E und der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 28.03.2007 (Bl. 68 ff.), 04.07.2007 (Bl. 102 ff.) und 13.08.2007 (Bl. 191 ff.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K (Bl. 142 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Höhe von 644,36 EUR aus §§ 7, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG zu, für den auch die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1) und 2) gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG aufzukommen hat.
Der Unfall war weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis i.S. von § 17 Abs. 3 StVG.
Damit kommt es nach § 17 Abs. 1, 2 StVG darauf an, in welchem Maße die Unfallbeteiligten den eingetretenen Schaden verursacht haben. Die Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge sind etwa gleich groß. Damit ist entscheidend, in welchem Maß die Betriebsgefahren im Unfallzeitpunkt durch ein Verschulden der Fahrer erhöht worden sind.
Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger von den Beklagten den Ersatz seiner unfallbedingten Schäden nur zu 30% verlangen kann.
Dies folgt daraus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 6 km/h überschritten hatte. Demgegenüber ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht bewiesen, insofern handelt es sich um eine ungeklärte Unfallsituation.
Für das Gericht steht lediglich fest, dass der Pkw des Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt mindestens 40 cm in die L-Straße hineinragte und der Kläger als Reaktion auf die Wahrnehmung des Beklagtenfahrzeugs stürzte.
Dies folgt aus dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen K. Dieser hat anhand der durch die Polizei nach dem Unfall gefertigten Fotografien festgestellt, dass das Fahrzeug auf diesen Bildern mindestens 40 cm in die L-Straße hineinragte. Die Beklagten haben unstreitig gestellt, dass der Fahrzeugstand auf den Bildern dem tatsächlichen Fahrzeugstand im Unfallzeitpunkt entsprach.
Demgegenüber hat die Beweisaufnahme keinen Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) ergeben.
Der unbeteiligte Zeuge E hat in seiner Vernehmung angegeben, den Unfall selbst nicht gesehen zu haben. Er habe jedoch nach dem Unfall gesehen, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) nicht in die L-Straße hineingeragt habe. Er habe sich aus diesem Grund auch gewundert, weshalb das Motorrad überhaupt gerutscht sei, da es hierfür seines Erachtens keine Veranlassung gegeben habe. Er habe auch nicht bemerkt, dass das Fahrzeug durch den Beklagten zu 1) nach dem Unfall versetzt worden sei.
Damit ist die Aussage des Zeugen E für den Kläger hinsichtlich eines Vorfahrtsverstoßes des Beklagten zu 1) nicht ergiebig.
Der Zeuge T hat ebenfalls angegeben, dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug an der Sichtlinie angehalten habe, wobei damit die gedachte Verlängerung des Gehwegs beschrieben wurde. Das Fahrzeug sei nach dem Unfall bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr versetzt worden. Auf die Frage, weswegen er sich an den Endstand der Fahrzeuge so gut erinnern könne, hat der Zeuge in der Sitzung von 28.03.2007 angegeben, dass er dies noch wisse, weil die Polizei den Autostand mit Kreide markiert habe. In der Sitzung vom 13.08.2008 hat der Zeuge angegeben, sich deshalb erinnern zu können, weil er so aufgeregt gewesen sei und er in dieser Situation gesehen habe, dass sein Bruder sich nichts vorzuwerfen habe, weil er an der Linie gestanden habe. Diese Abweichung spricht für das Gericht nicht gegen eine wahrheitsgemäße Aussage. Nach so langer Zeit ist es vollkommen natürlich, dass man sich an derartiges Randgeschehen nicht mehr unbedingt erinnert.
Somit ist auch die Aussage des Zeugen T nicht ergiebig für den Kläger.
Auch das eingeholte Sachverständigengutachten konnte zu der Frage des Vorliegens eines Vorfahrtsverstoßes nichts beitragen.
Ein Vorfahrtsverstoß durch den Beklagten zu 1) ist damit nicht bewiesen, es ist ebenso gut möglich, dass der Beklagte zu 1) sich langsam um diese 40 cm in die L-Straße hineingetastet hat, womit er sich im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO verkehrsgerecht verhalten hätte, was jedoch ebenfalls nicht zu seinen Gunsten bewiesen ist, so dass auch nicht von einem unabwendbaren Ereignis für den Beklagten zu 1) ausgegangen werden kann.
Bei einer solchen unklaren Unfallsituation haftet der Vorfahrtsberechtigte in der Regel in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage, Rn. 33). Diese ist für Pkw und Krad in gleicher Höhe anzusetzen, was zunächst zu einer hälftigen Schadensquotierung führt.
Die Betriebsgefahr des Klägers ist jedoch um weitere 20 Prozentpunkte erhöht, weil er nachweislich mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, was mitursächlich für den Sturz war.
Nach der Beweisaufnahme steht zu Lasten des Klägers fest, dass dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 6 km/h, also 20 % überschritten hat und dass der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Sturz hätte vermeiden können. Der Sachverständige K hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 nachvollziehbar und unter Zugrundelegung unstreitiger Anknüpfungstatsachen erläutert.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 – 30 % ist in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von einem Fünftel bis einem Drittel auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Auflage, Rn. 15).
Bei Berücksichtigung der engen und unübersichtlichen Verkehrslage an der Unfallstelle hätte der Kläger schon aus eigenem Interesse besondere Vorsicht walten lassen müssen und die Geschwindigkeitsbegrenzung einhalten müssen. Da er dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getan hat, ist dies zu seinen Lasten mit einer Erhöhung seiner Betriebsgefahr von 20 Prozentpunkten zu berücksichtigen.
Der Kläger hat damit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden in Höhe von 30 %.
Hierzu gehören die Nettoreparaturkosten nach Sachverständigengutachten, die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens und die allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, die das Gericht auch in dieser Höhe für angemessen erachtet.
Nach Vorlage der Überweisungskopie hat das Gericht außerdem keine Zweifel daran, dass der Kläger dem Sachverständigen die Kosten für die Gutachtenerstellung bezahlt hat, so dass auch die Sachverständigenkosten zu erstatten sind.
Als Schmerzensgeld hält das Gericht nach Abwägung von Ausmaß und Schwere der Verletzung und dem Mitverschuldensanteil des Klägers einen Betrag von 600,00 € für angemessen.
Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, kann der Kläger nur in Bezug auf einen Streitwert von 1511,67 € verlangen, da er auch nur in diesem Umfang einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten hat.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert: 5.038,44 €