Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt zahlreiche Berichtigungen des Tatbestands eines Urteils; das Landgericht nimmt mehrere Korrekturen (z. B. Datums- und Benennungsfehler, Anlagenbezeichnungen, Namensverwechslung) vor und weist weitergehende Anträge zurück. Zur Begründung verweist das Gericht auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO (Einbeziehung der Schriftsätze) und grenzt Tatsachenfeststellungen von rechtlichen Würdigungen ab. Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht nicht.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Mehrere Berichtigungen des Tatbestands erfolgt, weitergehender Berichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist zu gewähren, soweit der Tatbestand nachweislich unrichtige Tatsachenangaben enthält (z. B. Datum, Namen, Anlagenbezeichnungen).
Nicht ausdrücklich wiedergegebenes Vorbringen wird durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand einbezogen; die Kürze des Tatbestands rechtfertigt das Unterlassen der vollständigen Wiedergabe (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Rechtliche Würdigungen des Gerichts sind keine zu berichtigende Tatsachenfeststellung; sie unterliegen grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung des Tatbestands besteht nicht; berichtigungsfähig ist allein die Richtigkeit der wiedergegebenen Tatsachen, nicht deren stilistische oder wertende Darstellung.
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 19.01.2021 dahingehend berichtigt, dass auf S. 2 im ersten Absatz des Tatbestandes die Worte „Antrag der Schuldnerin vom 13.11.2013“ durch „Antrag der Schuldnerin vom 12.11.2013 ersetzt werden.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass auf S. 5, letzter Absatz, Zeile 3 und auf S. 9, erster Absatz, Zeile 18 das Wort „Aufsichtsratsvorsitzender“ durch „Vorstand“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass auf S. 6, Zeile 1 das Wort „Anlage K8“ durch „Anlage K10“ und auf S. 6 im zweiten Absatz, Zeile 4 die Worte „Anlage K9 und K10“ durch „Anlage K11 und K12“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird weiter dahingehend berichtigt, dass es auf S. 7, letzter Absatz ab Zeile 9 bis S. 8, Zeile 5 („Der Schuldnerin sei innerhalb der J-Gruppe… bis … hätte das Schneeballsystem nicht funktioniert“) das Wort „Schuldnerin“ durch „J AG Ihr Kompetenzpartner“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird dahingehend berichtigt, dass auf S. 11, vorletzter Absatz, dort Zeile 4, die Worte „ sie ihrer“ durch „er seiner“ ersetzt wird.
Der Tatbestand wird zudem dahingehend berichtigt, dass auf S. 12, Abs. 2 das Wort „Insolvenzantragstellung“ durch „Insolvenzeröffnung“ ersetzt wird.
Der weitergehende Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag der Schuldnerin datiert unstreitig vom 12.11.2013, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigten war.
2. Das unter Punkt 2 des Tatbestandsberichtigungsantrags der Beklagten gerügt Vorbringen enthält keine Unrichtigkeit. Der Kläger hat auf S. 59 der Replik bestritten, dass und in welchem Umfang die Beklagte Provisionen an die G5 AG ausgezahlt hat.
3. Die Nichtaufnahme der von der Beklagten begehrten Darstellung betreffend Punkt 3 ihres Tatbestandsberichtungsantrags ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO gebotenen Kürze des Tatbestands bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebenen Vorbringen ist durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
4. Das unter Punkt 4 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Vorbringen ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.
5. Es ist unstreitig, dass es sich bei Herrn C1 um den Vorstand der Schuldnerin und nicht um den Aufsichtsratsvorsitzenden handelt, so dass der Tatbestand entsprechen zu berichtigen war.
6. Es trifft zu, dass das Urteil des Landgerichts E als Anlage K10 und nicht als Anlage K8 vorgelegt wurde, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen war.
7. Es trifft zu, dass das Gutachten von E2 und dessen Ergänzung in Anlagen K 11 und K 12 vorgelegt wurden, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigten war.
8. Bei der von der Beklagten unter Ziffer 8 begehrten Berichtigung wurde die Schuldnerin mit der J AG Ihr Kompetenzpartner verwechselt, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen war.
9. Das unter Punkt 9 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Vorbringen ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
10. Da sich der Teil des Satzes auf den Kläger bezieht, war das Pronomen sie durch er zu ersetzen.
11. Der unter Punkt 11 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Punkt ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
12. Auf S. 12 des Urteils war das Wort „Insolvenzantragstellung“ durch „Insolvenzeröffnung“ – wie von der Beklagten auf S. 26 der Klageerwiderung vorgetragen, zu ersetzen. Im Übrigen besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.
13. Der unter Punkt 13 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Punkt ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
14. Der unter Punkt 14 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Punkt ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
15. Dass die vorzeitige Kündigung der noch bestehenden Versicherungsverträge durch den Kläger unstreitig ist, ergibt sich jedenfalls aus der Einbeziehung des gesamten Tatsachenvortrags durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
16. Das unter Punkt 16 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Vorbringen ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
17. Die unter Ziff. 10 des Tatbestandsberichtigungsantrags der Beklagten genannten Sätze stellen keine Unrichtigkeit dar und sind nicht zu streichen. Dass die Überweisungen von einer nicht vertretungsberechtigten Person vorgenommen worden sein könnten, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Allein das Bestreiten, dass der Vorstand K1 C1 die Überweisungen getätigt haben soll, genügt dem nicht.
18. Der unter Punkt 18 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Punkt ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.
19. Bei der von der Beklagten unter Punkt 11 gerügten Ausführung der Kammer, dass die Zahlungen „durch die Schuldnerin“ vorgenommen wurden, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, nicht um eine Tatsachenfeststellung.
20. Die Feststellung, ob die Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Gutachten qualifiziert und die Frage der Kenntnis der Schuldnerin lediglich pauschal und nicht mit der erforderlichen Substanz angreift, stellt eine rechtliche Würdigung und keine der Tatbestandsberichtigung unterliegende tatsächliche Feststellung dar.
21. Auch bei dem von der Beklagten unter Ziff. 21 gerügten Punkt handelt es sich um eine rechtliche Würdigung.
22. Der unter Punkt 22 des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten genannte nach Auffassung der Beklagten zu ergänzende Punkt ist durch die Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand mit einbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Einer Berichtigung des Tatbestandes bedarf es insofern nicht.