Themis
Anmelden
Landgericht Köln·16 O 263/17·13.03.2019

Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO: Teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des TatbestandsTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 06.02.2019. Das Landgericht Köln gab die Berichtigung nur teilweise statt: Es änderte eine Parteienbezeichnung und fügte einen ergänzenden Satz hinzu, lehnte aber weitergehende Umformulierungswünsche ab. Begründend stellte das Gericht fest, dass Berichtigungen nur bei Unrichtigkeiten, Widersprüchen oder Verständnisschwierigkeiten erfolgen, nicht zur Einfügung unwesentlicher Details.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO teilweise stattgegeben; konkrete Korrekturen vorgenommen, weitergehende Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO ist nur zulässig, soweit eine Unrichtigkeit, ein Tatbestandswiderspruch oder eine für das Verständnis wesentliche Auslassung vorliegt.

2

Der Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht nicht; eine Berichtigung dient nicht der Ergänzung um nicht wesentliche Detaildarstellungen.

3

Soweit die begehrten Änderungen keine Widersprüche oder Unverständlichkeiten des Tatbestands beseitigen, sind sie zurückzuweisen.

4

Fehlerhafte Parteibezeichnungen im Tatbestand sind berichtigungsfähig, wenn sie den Inhalt des Urteils in unrichtiger Weise wiedergeben.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.02.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 in Absatz 1 Satz 11 anstelle der Worte "die Beklagte" die Worte "die Rechtsvorgängerin der Beklagten" eingefügt werden sowie auf S. 3 des Urteils an das Ende des letzten Satz des 2. Absatzes folgendes angefügt wird:"[...] um die Zahlungen sodann wieder komplett einzustellen."

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Rubrum

1

Es handelt sich insbesondere bei den begehrten Umformulierungen nicht um die Richtigstellungen von Tatbestandsdunkelheiten bzw. Tatbestandswidersprüchen. Solche liegen vor, wenn sich die Inhalte des Tatbestands widersprechen oder die Aussagen nicht verständlich sind. Ein Widerspruch ist z. B. anzunehmen, wenn es im Tatbestand heißt, „die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, die Klägerin habe … abgeschlossen“, das anschließend zitierte Vertragsangebot aber nicht an die Klägerin gerichtet war, sondern an einen Dritten (BGH NJW 2000, 3133). Typisch sind auch Widersprüche zwischen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Crückeberg MDR 2003, 199).

2

(BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 320 Rn. 23) Derartige Widersprüche stellt die Beklagte jedoch nicht dar. Die Berichtigungsanträge sind vielmehr darauf gerichtet, weitere, für das Verständnis des Tatbestands nicht wesentliche Details des Beklagtenvortrags in den Tatbestand aufzunehmen. Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung, die der Berichtigung unterläge.

3

(BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 320 Rn. 22)

4

Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.