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Landgericht Köln·16 O 148/08·02.04.2009

Kaufvertrag über GbR-Anteil: aufschiebende Finanzierungsbedingung wirksam, kein Bedingungseintritt

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten den Kaufpreis aus einem Vertrag über die Veräußerung eines 4%-GbR-Anteils, der unter aufschiebenden Bedingungen (u.a. gesicherte Finanzierung) stand. Er hielt die Bedingungen für AGB-rechtlich unwirksam und behauptete deren Eintritt. Das LG Köln unterwarf den Anteilsübertragungsvertrag als Austauschvertrag der AGB-Kontrolle und bejahte die Wirksamkeit der Finanzierungsklausel, insbesondere keinen Verstoß gegen § 308 Nr. 3 oder Nr. 8 BGB. Den Eintritt der Bedingung musste der Kläger beweisen; einen Nachweis für eine gesicherte Finanzierung bzw. einen Verzicht erbrachte er nicht, daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Kaufpreisklage abgewiesen, weil die wirksam vereinbarte aufschiebende Finanzierungsbedingung nicht nachgewiesen eingetreten ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils ist als Austauschvertrag grundsätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterworfen und fällt nicht allein wegen seines Bezugs zur Gesellschaft unter § 310 Abs. 4 BGB.

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Eine als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Finanzierungsklausel kann als Rücktrittsvorbehalt i.S.d. § 308 Nr. 3 BGB zu behandeln und bei hinreichender Bestimmtheit sowie sachlicher Rechtfertigung wirksam sein.

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§ 308 Nr. 8 BGB ist auf eine Klausel, die den Vertragsschluss vom Gelingen der Finanzierung des Kaufpreises abhängig macht, grundsätzlich nicht anwendbar, da es nicht um die Nichtverfügbarkeit der eigenen Leistung des Verwenders im Sinne von Selbstbelieferungs- oder Vorratsklauseln geht.

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Auf § 162 BGB kann sich der Bedingungsbegünstigte nur stützen, wenn konkret dargelegt ist, dass der Gegner den Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert oder nicht hinreichend gefördert hat.

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Den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung hat grundsätzlich die Partei zu beweisen, die aus dem Bedingungseintritt Rechte herleitet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 308 Nr. 3 BGB§ 308 Nr. 8 BGB§ 307 BGB§ 162 BGB§ 310 BGB§ 305 ff. BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für einen GbR-Anteil in Höhe von 86.864,- € abzüglich eines Ausschüttungsbetrags in Höhe von 3.936,95 € in Anspruch.

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Mit Anteils- und Übertragungsvertrag (AÜV) vom 6.5.2007/2.7.2007 verkaufte der Kläger an die Beklagte seine vierprozentige Beteiligung an der B-GbR. Diese Beteiligung hatte der Kläger zuvor im Jahre 1991 erworben.

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§ 6 besagten AÜVs trägt die Überschrift: "Bedingungen".

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Der Text des ersten Absatzes lautet: "Dieser Kaufvertrag mit Ausnahme von § 7 Abs. (2), § 9 und § 10 steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass (a) aufgrund des Angebots des Käufers Kaufverträge über eine Beteiligung an der Gesellschaft von insgesamt mindestens 75,0 %, höchstens aber 94,9 %, zustande kommen und alle Voraussetzungen für den Übergang dieser Beteiligungen auf den Käufer mit Ausnahme der Zahlung der Kaufpreise eingetreten sind, (b) die Finanzierung des Beteiligungserwerbs des Käufers sichergestellt ist, wobei diese auch im Rahmen einer Neufinanzierung der Gesellschaft erfolgen kann, wenn allen Gesellschaftern bzw. Treugebern eine anteilige Entnahmemöglichkeit verschafft wird, und (c) sämtliche übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber, die ihre Beteiligungen an der Gesellschaft nicht aufgrund des Angebots des Käufers verkaufen, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft der Neufinanzierung der Gesellschaft entsprechend § 7 und ggf. der Rückführung ihrer durch Vermögensgegenstände der Gesellschaft besicherten Verbindlichkeiten zustimmen, soweit die Rückführung aus den Mitteln möglich ist, die dem Gesellschafter bzw. Treugeber aufgrund einer Entnahme zufließen, die im Zusammenhang mit der Neufinanzierung der Gesellschaft ggf. beschlossen wird."

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Im dritten Absatz ist bestimmt: "Sollten die Bedingungen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten sein oder der Käufer auf diese bis dahin nicht verzichtet haben, gelten diese als endgültig ausgefallen. Gegenseitige Rechte im Zusammenhang mit dem Ausfall der Bedingungen bestehen nicht."

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Mit Schreiben vom 29.11.2007 teilte die Beklagte den Verkäufern mit, dass die Finanzierungsbedingung voraussichtlich nicht erfüllt werden könne.

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Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, die aufschiebenden Bedingungen in § 6 des streitgegenständlichen Vertrags der Parteien seien wegen Unklarheiten und wegen Verstößen gegen die AGB-Bestimmungen des BGB, insbesondere die § 308 Nr. 3 und Nr. 8 BGB sowie das Bestimmtheitsgebot des § 307 BGB, unwirksam. Überdies behauptet der Kläger, dass die Bedingungen auch eingetreten sind.

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Der Kläger meint, die Finanzierungsbedingung des AÜVs sei so zu verstehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises zur Zahlung in der Lage gewesen sein müsste. Diese Möglichkeit zur Begleichung des Kaufpreises habe der Beklagten zur Verfügung gestanden. Überdies sieht der Kläger die Beklagte in der Beweislast für die Unmöglichkeit der Finanzierung. Der Kläger nimmt schließlich den Rechtsstandpunkt ein, § 162 BGB finde Anwendung.

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In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.2009 behauptet der Kläger, die Beklagte habe am 24.4.2007 erklärt, ihr Kaufangebot sei absolut verbindlich.

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Der Kläger stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 31.7.2008,

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die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an

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den Kläger 82.927,05 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab 1.7.2007 bis zur Rechtshängigkeit und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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hilfsweise die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verur-

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teilen, an den Kläger 82.927,05 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunk-

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ten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab 1.7.2007 bis

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zur Rechtshängigkeit und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug

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gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers in Höhe von 4 % an der B-GbR.

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und aus dem Schriftsatz vom 18.8.2008,

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festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befindet.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass auf § 6 des streitgegenständlichen AÜVs wegen § 310 BGB die §§ 305 ff. BGB keine Anwendung finden.

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Unter Verwahrung gegen die Beweislast behauptet die Beklagte, dass die Finanzierungsbedingung nicht eingetreten sei, für die B GbR seien keine Darlehens- und Sicherheitenverträge unterzeichnet worden.

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Ferner behauptet die Beklagte auch die Bedingung unter lit. c) von § 6 AÜV sei nicht eingetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des im streitgegenständlichen AÜV vereinbarten Kaufpreises gegen die Beklagte zu.

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Die in § 6 des AÜVs enthaltenen Regelungen sind wirksam vereinbart worden.

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Die Kammer überprüft die genannten Bestimmungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff. BGB. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vorliegt.

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Der streitgegenständliche AÜV stellt kein Vertrag auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts i. S. d. § 310 Abs. 4 BGB dar, so dass seine Wirksamkeit im Hinblick auf die §§ 305 BGB ff. zu überprüfen ist.

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Es gilt, dass Verträge über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, unbeschadet an welchen Erwerber die Veräußerung erfolgt, als Austauschverträge zu qualifizieren sind. Sie unterliegen sodann den §§ 305 ff. BGB (MüKo-Basedow, 5. (2007), § 310 Rn 83). Vorliegend erweist sich der streitgegenständliche AÜV als Veräußerungsvertrag. Sodann streitet die ratio des § 310 Absatz 4 BGB für die vorgenommene Verneinung einer gesellschaftsrechtlichen Materie: Rechtsverhältnisse, die aus dem Gegenstandsbereich der AGB-Bestimmungen herausgenommen werden, sollen unmittelbar auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen und überdies mitgliedschaftsrechtlicher Natur sein (Staudinger-Schlosser (2006), § 310 Rn 78). Der streitgegenständliche Vertrag ist aber im Kern Kaufvertrag und nicht direkt gesellschaftvertraglicher Natur. Er unterfällt deshalb der AGB-Kontrolle.

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Der AÜV ist mit den AGB-Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB konform. § 6 des streitgegenständlichen AÜVs begegnet keinen Bedenken.

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§ 6 AÜV verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB. Die Ausgestaltung einer Klausel als aufschiebende Bedingung unterfällt dem Gesetzesbegriff des Rücktrittsvorbehalts (Palandt-Grüneberg, 68. (2009), § 308 Rn 14). Das Bestimmtheitsgebot darf allerdings nicht überspannt werden. Wenn Rechtsbegriffe wie Unmöglichkeit verwandt werden dürfen (Palandt-Grüneberg, 68. (2009), § 308 Rn 15), ist auch die Formulierung von der "Sicherstellung einer Finanzierung" hinreichend bestimmt. Für diese Sicht ist anzuführen, dass die Parteien mit dem 31.12.2007 ein Enddatum im Vertrag angeführt haben. Insoweit ist eine ausreichende Konkretisierung vorgenommen. Die angeführte Formulierung gibt auch einen sachlich gerechtfertigen Grund ab. Es ist anerkannt, dass Hindernisse in der Sphäre des Verwenders einen sachlich rechtfertigenden Grund abgeben können (Palandt-Grüneberg, 68. (2009), § 308 Rn 18). Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht, hängt davon ob, ob der vorformulierte Rücktrittsgrund durch ein überwiegendes oder zumindest anerkennenswertes Interesse auf Seiten des Verwenders gerechtfertigt ist. An einer sachlichen Rechtfertigung fehlt es, wenn die Klausel sich auf Umstände erstreckt, deren Vorliegen der Verwender bei gebotener Sorgfalt schon vor dem Vertragsschluss hätte erkennen können (BAG BB 2006, 609, Tz 32 zitiert nach der juris-Rechtsprechungsdatenbank). Dafür, dass die Beklagte bei Abschluss des AÜVs hätte erkennen können, dass die Finanzierung der Kaufpreise nicht gelingen wird, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Im Übrigen ist es unter Beachtung der anerkennenswerten Interessen des Verwenders (Palandt-Grüneberg, 68, (2009), § 308 Rn 16) nicht unverständlich, wenn der Übernehmer eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds seinen Erwerb vom Gelingen einer Finanzierung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abhängig machen möchte.

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§ 6 AÜV verstößt nicht gegen § 308 Nr. 8 BGB.

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Liest man die vom Kläger zitierte Kommentierung von Palandt-Grüneberg (69. (2008), § 308 Rn 42), könnte man geneigt sein, der klägerischen Auffassung zu folgen. Diese Kommentarstelle lautet: "Die Begründung eines Rücktritts im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung ist nur wirksam, wenn die Klausel die Anforderungen der Nr. 8 erfüllt. Der Verwender muss sich ausdrücklich verpflichten, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung unverzüglich zu erstatten. ... Fehlt eine entsprechende Verpflichtung, ist der Rücktritt auch unwirksam, wenn der Verwender unverzüglich informiert und erstattet." Der streitgegenständliche AÜV enthält keine Verpflichtung der Beklagten zur Information. Dass die Beklagte unstreitig unter dem 27.11.2007 den Kläger informiert hat, würde nicht ausreichen, wenn die ausgebliebene Finanzierung der Nichtverfügbarkeit der Leistung i. S. d. Nr. 8 BGB gleichzustellen wäre.

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Eine Gleichstellung verbietet sich jedoch.

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Fraglich ist schon, ob die Finanzierung eines Kaufpreises unter das Tatbestandsmerkmal der Nichtverfügbarkeit der eigenen Leistung des Klauselverwenders subsumiert werden kann. Zwischen Kaufpreiszahlung als Leistung und Kreditierung des Kaufpreises dürfte rechtlich zu unterscheiden sein. Überdies ist der Anwendungsbereich des § 308 Nr. 8 BGB denkbar schmal: er betrifft Selbstbelieferungs- und Vorratsklauseln (Staudinger/Coester-Waltjen (2006), § 308 Rn 2), etwa den Verkauf von Kartoffeln eines Kartoffelbauers. Die (zu besorgenden) Kredite liegen, um im Bild des vorzitierten Beispiels zu bleiben, bei der Beklagten nicht auf Lager. Auch der Wortlaut der Nr. 8 ist gegen die Anwendbarkeit der Nr. 8 auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuführen. Das Erfordernis der Erstattung von Gegenleistungen des Vertragspartners ist nicht gegeben. Dass der Kläger als Verkäufer irgendwelche zu erstattende Gegenleistungen erbracht hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Das stärkste Argument gibt der Normzweck der Nr. 8. Sie dient der Transformation der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG (über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) (MüKo-Kieninger, 5. (2007), § 308 Nr. 8 Rn 2). Die Konstellation, dass der Unternehmer den Verbraucher von einer Nichtverfügbarkeit einer verkauften Ware informieren muss, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Der Verwender der Klausel ist Käufer und nicht Verkäufer.

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Da § 308 Nr. 3 BGB gegenüber § 307 BGB die speziellere Norm ist (BAG BB 2006, 609, Tz 32 zitiert nach der juris-rechtsprechungsdatenbank), bedarf es keiner gesonderten Prüfung der Finanzierungsklausel am Maßstab des Bestimmtheitsgebot des § 307 BGB.

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Schließlich ist die im Streit stehende Finanzierungsbeibringung keine ungewöhnliche Klausel.

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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 a BGB reklamiert, geht er fehl. Die streitgegenständliche Formulierung verwendet eigens die Kennzeichung als "aufschiebende Bedingung". Bei dieser Textfassung ist für eine Umdeutung in eine auflösende Bedingung kein Raum. Die zitierte Entscheidung des KG (NJW 1971, 1139) enthält gerade keine nähere Kennzeichnung der Finanzierungsklausel als aufschiebende oder auflösende Bedingung. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 1995, 816) verhält sich zum Schutzbereich des Verbraucherkreditgesetzes und ist ersichtlich nicht einschlägig.

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Der Kläger kann mit seinem Verweis auf § 162 BGB nicht gehört wenden. Denn der Kläger hat nicht konkretisiert vorgetragen, dass die Beklagte sich nicht ausreichend um die Finanzierung bemüht hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 69. (2008), § 162 Rn 4). Insoweit ist der klägerische Vortrag zu pauschal und vage, um der Beklagten eine Verhinderung einer Finanzierung wider Treu und Glauben anlasten zu können.

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Der Kläger hat den Bedingungseintritt aus § 6 AÜV nicht bewiesen.

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Gefestigter BGH-Rechtsprechung nach ist derjenige für den Eintritt einer Bedingung beweispflichtig, der aus dem Rechtsgeschäft Rechte herleitet (BGH NJW 1998, 1302; 1981, 2402 (2404); BGH MDR 1966, 571; Palandt-Heinrichs, 69. (2008), Einf. v. § 158 Rn 14; MüKo-Westermann, 5. (2006), § 158 Rn 49). Dies bedeutet, dass der Kläger als derjenige, der den Kaufpreis begehrt, beweisen muss, dass die Finanzierungsbedingung unter § 6 b) AÜV eingetreten ist. Der Kläger hat keinen diesbezüglichen Beweis angeboten. Soweit der Kläger auf das Schreiben vom 22.6.2007, das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 24.7.2007 und das Schreiben der Beklagten vom 26.6.2007 abhebt, ist diesen Dokumenten der Abschluss einer Darlehensvereinbarung gerade nicht zu entnehmen. Auch ein Verzicht auf die Finanzierungsbedingung ist nicht zu erkennen. Mangels Bedingungseintritts ist die Klage abzuweisen.

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Der Kläger kann aus mündlichen Erklärungen zeitlich vor Abschluss des streitgegenständlichen AÜV keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ableiten. Eine vertragliche Bindung durch Angebot und Annahme eines mündlichen Übertragungsvertrags hat der Kläger nicht substantiiert.

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Die klägerische Interpretation der Finanzierungsklausel des § 6 AÜV in eine Liquiditätsklausel (Beklagte müsste zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage sein) findet weder im Wortlaut noch im Sinn des § 6 AÜV einen Anhalt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.