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Landgericht Köln·16 O 140/11·14.05.2012

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Korrektur der Kostenaufteilung (77%/23%)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigt den Tenor seines Urteils vom 11.04.2012 gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. In der Kostenentscheidung lag ein Schreibfehler vor (fälschlich '67 %' statt '77 %'), daher wird die Kostenverteilung zugunsten der Klägerin berichtigt. Die Berichtigung erfolgt als rein redaktionelle Korrektur ohne inhaltliche Neubewertung.

Ausgang: Tenorberichtigung nach § 319 ZPO: Kostenverteilung wegen Schreibfehlers korrigiert (Klägerin 77 %, Beklagte 23 %).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung bei offensichtlicher Unrichtigkeit, insbesondere bei Schreib- oder Rechenfehlern.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, wenn der Fehler so offensichtlich ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Formulierung besteht.

3

Schreibfehler in der Kostenentscheidung (z. B. falsche Ziffernangaben) können ohne Sachentscheidung über die Kostengrundlage berichtigt werden.

4

Die Korrektur nach § 319 ZPO bewirkt keine inhaltliche Neubeurteilung des Urteils, sondern stellt nur die vom Gericht gemeinte Erklärung wieder her.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.04.2012 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass der Te­nor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lau­tet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.

Gründe

2

Das Urteil ist in der Kostenentscheidung offensichtlich unrichtig, es liegt ein Schreibfehler  („67 %“ statt „77 %“) vor.